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Reisepass / Personalausweis

Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland

Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland, © picture alliance / Schoening

03.12.2024 - Artikel

Allgemeines

Sie benötigen einen neuen Reisepass oder Personalausweis? Pässe und Personalausweise müssen persönlich und können nicht auf dem Postweg beantragt werden. Für die Beantragung muss ein Termin gebucht werden.
Bemühen Sie sich bitte möglichst frühzeitig vor Ablauf um die Beantragung neuer Reisedokumente und eine Terminbuchung sowie vollständige Unterlagen zur Antragstellung!

Beachten Sie bei Planung einer Auslandsreise unsere Reisetipps!

Hier erfahren Sie, welche Unterlagen Sie für die Beantragung eines Reisepasses und Personalausweises benötigen und finden neben den Antragsformularen auch Antworten auf die häufigsten Fragen.

Auf unserem YouTube-Kanal bieten wir auch ein Video zur Passbeantragung für in der Schweiz oder in Liechtenstein lebende deutsche Staatsangehörige.

Reisepässe und Personalausweise

Informationen zum Reisepass, vorläufigen Reisepass und Personalausweis bietet das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI).

Das Personalausweisportal und eine Broschüre des BMI informieren über den Personalausweis und seine Online-Funktionen.

Der vorläufige Reisepass, der Personalausweis und der bis Ende 2023 ausgestellte Kinderreisepass werden nicht von allen Staaten zur Einreise anerkannt.
In den USA ist z.B. nur der biometrische Reisepass für die Einreise im Rahmen des Visa-Waiver-Programms anerkannt, im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist die Einreise mit dem Personalausweis nicht mehr möglich, sondern stets ein Reisepass erforderlich.

Kinderreisepässe werden seit 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt. Bis zum 31.12.2023 ausgestellte Kinderreisepässe behalten aber ihre Gültigkeit. Das BMI bietet Informationen zu Reisedokumenten für Kinder.

Einreisebestimmungen für andere Länder finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen und in der App „Sicher Reisen“.
Sie möchten einen zweiten Reisepass? Dann beachten Sie bitte unbedingt unsere FAQ und nehmen Sie im Zweifel bitte vor Terminbuchung Kontakt zu uns auf.

Informationen zu den Anforderungen an biometrische Passfotos finden Sie hier.

Laufzeit

Bitte beachten Sie, dass biometrische Pässe und Personalausweise über die Bundesdruckerei in Berlin bestellt werden und es grundsätzlich (bei vollständigen Anträgen) zu folgender Bearbeitungsdauer kommt, auf die wir keinen Einfluss haben:

  • Biometrischer Reisepass: etwa 6-8 Wochen
  • Personalausweis: etwa 4-6 Wochen
  • Express-Reisepass: 2-3 Wochen
  • Vorläufiger Reisepass: etwa 1 Woche

Bei (aufpreispflichtiger) Antragstellung bei einem Büro der Honorarkonsuln (siehe unter Ziffer 8) verlängert sich die Bearbeitung um 2 bis 3 Wochen.

In Hauptreisezeiten dauert die Ausstellung und Bearbeitung erfahrungsgemäß immer etwas länger als üblich, so dass Sie neue Reisedokumente dann erst recht frühzeitig beantragen sollten.

Reisepässe und Personalausweise werden grundsätzlich nach Fertigstellung per Post übersandt.
Bitte entscheiden Sie sich schon bei Antragstellung, ob Sie Ihre bisherigen Reisedokumente schon entwerten lassen, damit Ihnen die neuen Dokumente unmittelbar zugeschickt werden können oder ob Sie sie noch benötigen.
Im letzteren Fall erhalten Sie eine Mailbenachrichtigung nach Fertigstellung der neuen Dokumente, um Ihre bisherigen zunächst einzusenden. Bitte rechnen Sie hierfür nochmals bis zu fünf Arbeitstage ein.

Antrag Erwachsene

Folgende Unterlagen sind immer mindestens erforderlich und beim Termin vorzulegen, bringen Sie bitte auch die jeweils genannten Kopien mit und beachten Sie die allgemeinen Hinweise am Ende:

  • ein vollständig maschinell oder leserlich ausgefülltes Antragsformular
    (Bei gleichzeitiger Beantragung von Reisepass und Personalausweis bitte ein Formular pro Antrag)
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto pro Antrag (siehe Fotomustertafel)
  • bisheriger Reisepass / vorläufiger Reisepass / Personalausweis
    (im Original und mit Kopie der Datenseite des Passes bzw. Vorder- und Rückseite des Ausweises)
    Bei Verlust des Dokuments ist eine polizeiliche Verlustanzeige vorzulegen.
  • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde/Auszug aus dem Geburtsregister und ggf. Heiratsurkunde, sofern bisher kein Reisedokument von der Botschaft Bern ausgestellt wurde (im Original und mit Kopie)
  • Abmeldebescheinigung vom letzten Wohnort in Deutschland, wenn im bisherigen Reisedokument noch ein deutscher Wohnort eingetragen ist (siehe auch FAQ)
  • Ausländerausweis/Aufenthaltstitel für die Schweiz bzw. Schweizer Ausweisdokument (im Original und mit Kopie)
  • Nachweis über aktuelle Adresse (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung)

Zusätzlich vorzulegende Unterlagen (sofern zutreffend, stets im Original und mit Kopie), wenn
- der letzte Pass oder Personalausweis nicht in Bern oder
- vor 2010 in Bern ausgestellt wurde oder
- sich seit dem letzten Antrag in Bern Änderungen ergeben haben:

  • aktueller, vollständiger Auszug aus dem Geburtsregister mit Hinweisteil (bei Geburt in Deutschland nach 31.12.1999 von zwei ausländischen Elternteilen ist die Geburtsurkunde nicht ausreichend, sondern immer ein Auszug aus dem Geburtenregister des Geburtsstandesamts erforderlich)
  • Nachweis über eine Namensänderung (bei Heirat- oder Partnerschaft oder nach Scheidung, z.B. Heiratsurkunde, Bescheinigung über die Namensführung in der Ehe, Scheidungsurteil der aufgelösten Ehe)

  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Erklärungserwerbs- oder Einbürgerungsurkunde, nur bei Geburt im Ausland und/oder keinem deutschen Elternteil)

  • Nachweis über den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde, Zivilstandsformular 7.9 - Bürgerrechtsnachweis für schweizerische Staatsangehörige)

  • Promotionsurkunde mit Namen und Geburtsdatum, wenn der Doktorgrad sich nicht aus einem früheren Pass/Ausweis ergibt und der Eintrag im neuen Reisepass/Personalausweis gewünscht wird.

Urkunden, die nicht in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, müssen mit einer Übersetzung vorgelegt werden.

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden und Dokumente erforderlich sowie ggf. auch eine Überbeglaubigung (in Form einer Apostille oder Legalisation) oder die Echtheitsüberprüfung ausländischer Urkunden notwendig sein.

Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.
Der Pass und/oder Personalausweis kann erst bei der Bundesdruckerei bestellt werden, wenn eine abschließende Bearbeitung des Antrags nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen möglich ist.
Bitte beachten Sie ggf. auch unsere FAQ am Ende bzw. unter Ziff. 9.

Merkblatt zum Download

Antrag Minderjährige

Minderjährige müssen gemeinsam mit den Sorgeberechtigten vorsprechen. Falls ein sorgeberechtigter Elternteil verhindert ist, ist dessen beglaubigte Zustimmungserklärung mitzubringen.
Ein Personalausweis kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres selbstständig, also ohne die/den Sorgeberechtigte(n) beantragt werden.

Bei erstmaliger Beantragung eines Reisepasses (und ggf. Personalausweises) beachten Sie bitte die Informationen zur Geburt eines Kindes im Ausland, insbesondere zum Generationenschnitt im Staatsangehörigkeitsrecht, zum Namensrecht und Vaterschaftsanerkennungen, da Angaben aus schweizerischen oder anderen ausländischen Geburtsurkunden für den deutschen Rechtsbereich nicht in jedem Fall übernommen werden können.
Lassen Sie die rechtliche Situation bei Zweifeln bitte vor einer Terminvereinbarung klären und nehmen vor einer Terminbuchung Kontakt mit uns auf!
Hat ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht wirksam erworben, kann ein Passantrag nicht aufgenommen werden. In einem einfachen Passtermin können rechtlich komplexe Vorfragen zudem nicht immer sofort geklärt werden!

Folgende Unterlagen sind immer für jeden Antrag mindestens erforderlich und beim Termin vorzulegen, bitte bringen Sie auch die ggf. genannten Kopien mit und beachten Sie bitte die allgemeinen Hinweise am Ende:

  • ein vollständig maschinell oder leserlich ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
    (Bei gleichzeitiger Beantragung von Reisepass und Personalausweis bitte ein Formular pro Antrag)
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto pro Antrag (siehe Passbildschablone, lassen Sie Passfotos von sehr kleinen Kindern unbedingt vor dem Termin fertigen, siehe auch FAQ!)
  • bisheriges Ausweisdokument des Kindes (im Original und mit Kopie der Datenseite des Reisepasses bzw. Vorder- und Rückseite des Personalausweises, sofern es nicht eine Erstbeantragung ist)
    Bei Verlust des Dokuments ist eine polizeiliche Verlustanzeige vorzulegen.
  • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde/Auszug aus dem Geburtsregister, sofern bisher kein Reisedokument von der Botschaft Bern ausgestellt wurde (im Original und mit Kopie)
  • Aktuelle Reisepässe oder Personalausweise der Eltern (im Original und mit Kopien der Datenseiten)
  • Ausländerausweis/Aufenthaltstitel für die Schweiz bzw. Schweizer Ausweisdokument des Kindes und der Eltern (im Original und mit Kopie, sofern es sich nicht um ein neugeborenes Kind handelt)
  • aktueller Adressnachweis vom Kind und den Eltern (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung)
  • Abmeldebescheinigung vom letzten Wohnort in Deutschland, wenn im bisherigen Reisedokument noch ein deutscher Wohnort eingetragen ist
  • ggf. beglaubigte Zustimmungserklärung, sofern ein/e Sorgeberechtigte/r nicht mit vorspricht

Zusätzlich vorzulegende Unterlagen (sofern zutreffend, stets im Original und mit Kopie), wenn
- der letzte Pass oder Personalausweis nicht in Bern oder
- vor 2010 in Bern ausgestellt wurde oder
- sich seit dem letzten Antrag in Bern Änderungen ergeben haben:

  • aktueller, vollständiger Auszug aus dem Geburtsregister mit Hinweisteil (bei Geburt in Deutschland nach 31.12.1999 von zwei ausländischen Elternteilen ist die Geburtsurkunde nicht ausreichend, sondern immer ein Auszug aus dem Geburtenregister des Geburtsstandesamts erforderlich)
  • Ggf. Heiratsurkunde der Eltern oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern mit Vermerk über deren Namensführung sowie ggf. Bescheinigung der Namensführung nach deutschem Recht
  • für Kinder (zum Zeitpunkt der Geburt) nicht verheirateter Eltern:
    ggf. Sorgevereinbarung nach dem Recht des Aufenthaltsstaates oder Erklärung zum Sorgerecht
  • für Kinder geschiedener Eltern und alleiniger Sorge eines Elternteils zusätzlich:
    Nachweis über das alleinige Sorgerecht durch Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil im Original und mit Kopie - Eine Scheidung im Ausland bedarf in der Regel einer Anerkennung in Deutschland.
  • für Kinder (zum Zeitpunkt der Geburt) nicht verheirateter Eltern, sofern erfolgt:
    Vaterschaftsanerkennungserklärung, bei Anerkennung in der Schweiz, ggf. Zustimmungserklärung der Kindesmutter im Original und mit Kopie
  • Ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
    (Erklärungserwerbs- oder Einbürgerungsurkunde, nur bei Geburt im Ausland und/oder keinem deutschen Elternteil)
  • Ggf. Nachweis über den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde, Zivilstandsformular 7.9 - Bürgerrechtsnachweis für schweizerische Staatsangehörige)

Urkunden, die nicht in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, müssen mit einer Übersetzung vorgelegt werden.

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden und Dokumente erforderlich sowie ggf. auch eine Überbeglaubigung (in Form einer Apostille oder Legalisation) oder die Echtheitsüberprüfung ausländischer Urkunden notwendig sein.

Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.
Der Pass oder Personalausweis kann erst bei der Bundesdruckerei bestellt werden, wenn eine abschließende Bearbeitung des Antrags nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen möglich ist.
Bitte beachten Sie ggf. auch unsere FAQ am Ende bzw. unter Ziff. 9.

Merkblatt zum Download

Bitte beachten Sie: Kinderreisepässe werden nicht mehr ausgestellt! Bis zum 31.12.2023 ausgestellte Kinderreisepässe bleiben bis zum Ablauf des eingetragenen Datums gültig.

Wohnortänderung

Die Änderung Ihres Wohnortes im Reisepass und auf Ihrem Personalausweis können Sie auf dem Postweg mit der Botschaft Bern erledigen. Dazu schicken Sie uns bitte:

  • Antrag auf Wohnortänderung
  • Reisepass/Personalausweis im Original
  • Kopie Ausländerausweis
  • Nachweis über aktuelle Adresse in Kopie (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung)
  • Kopie der Abmeldebescheinigung aus Deutschland (bei Zuzug aus Deutschland oder wenn der letzte innerdeutsche Wohnort noch im Pass/auf dem Personalausweis steht)
  • einen mit Ihrer Adresse versehenen Rückumschlag, vorfrankiert mit 6.80 CHF

Die Wohnsitzänderung in Reisedokumenten für Minderjährige müssen beide Elternteile beantragen, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. In diesem Fall muss zusätzlich zumindest eine Kopie des Reisepasses/Ausweises auch des anderen Elternteils vorgelegt werden.

Die Bearbeitungszeit beträgt bis zu 10 Tage. Die Eintragung ist gebührenfrei.

Wenn Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, wird Ihr Schweizer Wohnort (ohne Postleitzahl) in einen Reisepass eingetragen, in einen Personalausweis die komplette schweizerische Wohnadresse (mit Straße und Hausnummer).

Postadresse:
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
-Passstelle-
Postfach
3000 Bern 16

Gebühren

Die Gebühren sind sofort bei Antragstellung fällig und richten sich nach der Passverordnung bzw. der Personalausweis- und eID-Gebührenverordnung.
Bei der Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen im Ausland fällt stets ein Auslandszuschlag an, der in den abgebildeten Gebühren schon eingerechnet ist.
Es kommen mindestens noch Portoauslagen hinzu, siehe unten.

Die Grundgebühren im Ausland betragen in der Schweiz nach dem maßgeblichen Wechselkurs von 1,- Euro = 0,9315 CHF unter Rundung auf volle Franken.
Die Beträge in Schweizer Franken gelten für Barzahlungen.
Bei Zahlung mit Kreditkarte werden in der Botschaft die feststehenden Euro-Beträge in Klammern plus Portopauschale abgebucht.

Reisepass (biometrisch, ab 6 Jahren mit Fingerabdruck)

  • für Personen unter 24 Jahre, gültig für 6 Jahre: 64,- CHF (68,50 Euro)
  • ab dem Alter von 24 Jahren, gültig für 10 Jahre: 95,- CHF (101,- Euro)

Personalausweis (biometrisch, ab 6 Jahren mit Fingerabdruck)

  • für Personen unter 24 Jahre, gültig für 6 Jahre: 60,- CHF (63,80 Euro)
  • ab dem Alter von 24 Jahren, gültig für 10 Jahre: 73,- CHF (78,- Euro)

Vorläufiger Reisepass (maschinenlesbar, ohne Fingerabdruck)

  • nur in Notfällen, gültig für ein Jahr: 66,- CHF (70,- Euro)

Folgende Zusatzgebühren können anfallen:

Bei Antragstellung über ein Büro der Honorarkonsuln entstehen zusätzliche Servicegebühren von 77,- CHF, bei weiteren Anträgen derselben Person von 19,- CHF.
(Geringfügige Abweichungen in den Gesamtsummen sind durch Rundungen nach Umrechnung möglich.)

Der reguläre Reisepass kann auch per Express-Verfahren beantragt werden, sofern keine Unterlagen nachgefordert oder Rechtsfragen geklärt werden müssen. Der Express-Zuschlag beträgt 30,- CHF (32,- Euro).

Sofern 32 Seiten nicht reichen, kann gegen einen Zuschlag von 21,- CHF (22,- Euro) auch ein Reisepass mit 48 Seiten bestellt werden.

Bei Unzuständigkeit der Botschaft Bern (also fortbestehendem Wohnsitz in Deutschland oder einem Drittland) wird ein Zuschlag von 66,- CHF (70,- Euro) für Passanträge von über 24-Jährigen und von 35,- CHF (37,50 Euro) von unter 24-Jährigen fällig.
Beim vorläufigen Reisepass beträgt der Unzuständigkeitszuschlag 25,- CHF (26,- Euro), beim Personalausweis 13,- CHF (13,- Euro).

Änderungen eines Reisepasses kosten 17,- CHF (18,- Euro), Wohnortänderungen sind gebührenfrei.

Zudem sind Auslagen bei Antragstellung zu erstatten:

Nach Fertigstellung wird Ihnen das Ausweisdokument zugesandt. Neben der Pass-/Ausweisgebühr fallen Portoauslagen in Höhe von 4,- CHF an bei Kreditkartenzahlung werden dann je nach Kurs 4,29 Euro berechnet!), bzw. über ein Büro eines Honorarkonsuls 5,- CHF.

Eine Übersicht über alle Passgebühren bzw. Personalausweisgebühren bietet das Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Zahlungsart:

In Bern ist neben der Barzahlung in Schweizer Franken auch die Zahlung mit internationaler Kreditkarte (nur Visa/Mastercard) möglich.
Die Kreditkarte wird bei der Botschaft Bern in Euro belastet und muss hierzu kurz physisch entgegengenommen werden. Eine kontaktlose Bezahlung ist in der Botschaft leider noch nicht möglich. Die Zahlung müssen Sie per Unterschrift zusätzlich genehmigen, d.h. die/der Karteninhaber/in muss persönlich anwesend sein und auch der Name auf der Kreditkarte stehen.
Eine Barzahlung in Euro ist nicht möglich.

Die Zahlweisen in den Büros der Honorarkonsulin und Honorarkonsuln weichen teilweise ab:

In Zürich kann die Bezahlung in Schweizer Franken in bar, mit Kreditkarte (nicht American Express), Debitkarte und per TWINT erfolgen.

In Genf werden Debit- oder Postcards akzeptiert.

In Basel, Lugano und Balzers ist eine Kreditkartenzahlung nicht möglich, sondern die Barzahlung mit Schweizer Franken erforderlich.

Terminbuchung

Für die Beantragung von Reisepässen und Personalausweisen ist die persönliche Vorsprache erforderlich, Ihre Identität muss geprüft und biometrische Merkmale aufgenommen werden. Dies ist auf dem Postweg nicht möglich. Für die Vorsprache ist ausnahmslos eine Terminbuchung erforderlich.

Da Sie insbesondere vor Hauptreisezeiten mit längeren Vorlaufzeiten rechnen müssen, sollten Sie möglichst rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Reisedokuments einen Termin buchen.

Die Botschaft Bern ist die zuständige Passstelle für die gesamte Schweiz und bearbeitet Ihre Anträge.
Termine buchen Sie bitte hier online.
Die Antragstellung ist jedoch auch je nach Wohnort und Zuständigkeit sowie bei vorhandenen Kapazitäten gegen Aufpreis in den Büros der Honorarkonsuln möglich. In Zürich, Basel und Genf buchen Sie Ihren Termin bitte online, in Lugano und Balzers telefonisch.

Die in den Terminbuchungssystemen angezeigten Termine sind die einzigen, die zur Verfügung stehen. Termine werden an jedem Arbeitstag am Morgen freigeschaltet, und zwar mit einer maximalen Vorlaufzeit von neun Wochen.

In eilbedürftigen Fällen und bei erstmaliger Beantragung eines deutschen Reisepasses buchen Sie den Termin bitte direkt bei der Botschaft in Bern.

Bitte stellen Sie sicher, alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen parat zu haben, auch bei einer kurzfristigen Terminbuchung. Es können nur vollständige Anträge angenommen werden!

Bei Erstanträgen beachten Sie bitte unsere Informationen zur Geburt eines Kindes im Ausland. Oftmals ist vor Ausstellung des ersten Reisepasses die Abgabe einer Namenserklärung und/oder die Beurkundung einer Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich oder es muss die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation noch geprüft werden.
Hier empfiehlt sich ggf. dringend die Kontaktaufnahme direkt mit der Botschaft, um die Rechtslage vorab prüfen zu können, ggf. einen kombinierten Termin zu erreichen und eine mehrfache Vorsprache und Anreise an verschiedene Stellen zu vermeiden.

Dort werden auch jeden Morgen kurzfristigere Termine - mit einem Vorlauf von einer, zwei und drei Wochen - zur Verfügung gestellt. Zudem werden stornierte Termine wieder freigegeben.
Sollte Ihr Antrag nicht eilbedürftig sein, bitten wir Sie, die kurzfristig zur Verfügung stehenden Termine anderen Personen zu belassen, die eiliger einen Antrag stellen müssen.

Die Terminvereinbarung funktioniert am besten mit einem PC und Firefox oder Internet Explorer als Browsern. Bei der Verwendung mit Smartphones und Tabletts können Probleme auftreten.

Nur in extremen Notfällen (Todesfälle, Krankheitsfälle in der Familie oder Diebstahl) können im Einzelfall Notfalltermine vergeben werden. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular.

Sollten Sie trotz eines schon gebuchten Termins einen früheren erhalten oder Ihren Antrag doch an einem anderen Ort stellen, stornieren Sie bitte den ursprünglichen Termin unbedingt, damit er anderen Personen wieder zur Verfügung gestellt wird.
Wir sind bei der ständig wachsenden Nachfrage auf Ihre Unterstützung angewiesen!

Wegbeschreibung und Zugang zur Passstelle der Botschaft

Derzeit finden im Willadingweg Bauarbeiten statt. Es kommt teilweise zu Verkehrs- und Lärmbeeinträchtigungen. Es stehen weniger Parkplätze als üblich zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis.

Anfahrt mit dem Auto:

Von der A6 kommend die Ausfahrt 12-Bern-Ostring nehmen. Richtung Ostring/Route 10/Route 6 abbiegen. Nach 600m im Kreisverkehr vierte Ausfahrt (Muristrasse/Richtung Interlaken/Route 6) nehmen. Nach 400m rechts an der Ampel der Beschilderung Richtung Elfenau in den Elfenauweg folgen. Nach 240 m rechts abbiegen, um auf dem Elfenauweg zu bleiben. Nach 70m die erste Abbiegung links in den Willadingweg nehmen. Die Botschaft befindet sich am Ende des Willadingweges.

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

Ab dem Stadtzentrum (Hauptbahnhof Bern) Buslinie 19 Richtung Elfenau nehmen. Haltestelle Willadingweg, in Fahrtrichtung rechts in den Willadingweg einbiegen und bis zum Straßenende weitergehen.

Zugang zum Gebäude:

Zu Ihrer und unserer Sicherheit finden vor dem Zugang zum Gelände der Rechts- und Konsularabteilung Kontrollen statt.

Beachten Sie bitte, dass elektrische und nicht elektrische Transportmittel (Tretroller, Fahrräder, etc.) sowie Reisegepäck (Koffer, Reisetaschen, etc.), Waffen aller Art (inkl. Messer, Abwehrsprays, etc.) sowie Haustiere auf dem Gelände der Rechts- und Konsularabteilung nicht erlaubt sind.

Elektronische Geräte (PCs, Handys, Smartphones, Smartwatches, Diktier- und Aufnahmegeräte, etc.) können ebenfalls nicht mit ins Gebäude genommen werden. Hierfür stehen Schließfächer (40x32x35 cm) zur Verfügung, die auf eigenes Risiko genutzt werden können.

Adresse:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Passstelle
Willadingweg 78
3006 Bern

Karte

Postadresse:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Passstelle
Willadingweg 83
Postfach
3000 Bern 16

Honorarkonsuln

Wenn Sie in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnen und in Deutschland abgemeldet sind, ist die Deutsche Botschaft Bern die für Sie zuständige Pass- und Ausweisbehörde.
Sie können Ihren Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses und/oder Personalausweises gegen eine zusätzliche Servicegebühr je nach Wohnort, also Zuständigkeit und Kapazität auch in den Büros der Honorarkonsuln in Zürich, Basel, Genf, Lugano oder Balzers (Liechtenstein) einreichen.
Die Bearbeitungszeit eines Antrags verlängert sich in diesem Fall um zwei bis drei Wochen.

Die Antragstellung über ein Büro der Honorarkonsuln ist zur Verkürzung der Anfahrtswege und insbesondere bei einfachen Passanträgen (Erneuerung eines Reisepasses ohne Änderungen z.B. der Namensführung) ohne Zeitdruck empfehlenswert.

Bei Erstanträgen beachten Sie bitte unsere Informationen zur Geburt eines Kindes im Ausland und Hinweise unter Terminbuchung, um eine mehrfache Vorsprache und Anreise an verschiedene Stellen zu vermeiden.

Die Honorarkonsuln erheben für ihre Tätigkeit eine Gebühr in Höhe von etwa 79,- CHF, die zusätzlich zur Passgebühr zu entrichten ist, bei weiteren Anträgen für dieselbe Person nochmals etwa 20,- CHF, siehe auch Passgebührenliste.
Die Beträge sind wechselkursabhängig, es erfolgt am Ende eine Rundung auf den nächsten vollen Schweizer Franken. Geringfügige Abweichungen sind aufgrund der in den Büros berechneten zusammengesetzten Pass- bzw. Personalausweis der Botschaft und der Servicepauschale möglich.
Grundlage hierfür ist Ziff. 10.1 der Anlage 1 der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts.

FAQ

Für die Einreise nach Deutschland wie auch anderen Ländern gilt die Passpflicht. Deutsche Staatsangehörige müssen sich daher stets bei Grenzübertritt mit einem Reisepass oder Personalausweis ausweisen können. Ein Führerschein, die Schweizer Aufenthaltsbewilligung oder bei Kindern eine Geburtsurkunde genügen nicht.
Bei Doppelstaatern (Erwachsene und Kinder) sollte die Einreise nach und die Ausreise aus Deutschland nur mit deutschem Reisepass oder Personalausweis erfolgen.

Gerade im Hinblick auf die seit Oktober 2023 wieder stattfindenden Grenzkontrollen an der deutsch-schweizerischen Grenze sollten Sie unbedingt einen Reisepass oder Personalausweis mitführen und riskieren ansonsten eine Zurückweisung, siehe auch Reise- und Sicherheitshinweise.

Informationen zum Reisepass, vorläufigen Reisepass und Personalausweis bietet das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI).

Das Personalausweisportal und eine Broschüre des BMI informieren über den Personalausweis und seine Online-Funktionen.
Beachten Sie auch bitte auch die Flyer des BMI zur aktuellen Generation des Reisepasses und Personalausweises.

Der vorläufige Reisepass und der Personalausweis werden nicht von allen Staaten zur Einreise als ausreichend anerkannt.
Wenn Sie z.B. in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland oder die USA reisen möchten und nicht einen Reisepass eines anderen Staates (z.B. der Schweiz) besitzen, sollten Sie unbedingt einen Reisepass und keinesfalls nur einen Personalausweis beantragen.

Der Personalausweis ist grundsätzlich ein Identitätsnachweis, der mit seinen Online-Funktionen als ergänzendes Dokument interessant sein kann. Im internationalen Reiseverkehr wird er zwar von mehreren Staaten, insbesondere in der EU anerkannt, kann einen Reisepass aber nicht ersetzen.

Wenn Sie in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnen und in Deutschland abgemeldet sind, ist die Deutsche Botschaft Bern die für Sie zuständige Pass- und Ausweisbehörde.
Sie können Ihren Antrag aber auch bei den Büros der Honorarkonsuln in Zürich, Basel, Genf, Lugano oder Balzers (Liechtenstein) stellen, wenn Sie dort einen Termin vereinbaren.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes ändern sich dadurch nicht, denn die Anträge werden zur weiteren Bearbeitung nach Bern weitergeleitet. Deshalb verlängern sich die Bearbeitungszeiten.

Beachten Sie bitte, dass die Honorarkonsuln eine Servicepauschale erheben, siehe Passgebühren.

Sie können Ihren Reisepass auch bei einer Pass-/Personalausweisbehörde in Deutschland beantragen. In diesem Fall wird eine höhere Gebühr erhoben. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können.
Durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Reisepasses vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt und Kapazitäten frei hat.

Grundsätzlich können Sie auch in Bern beantragen, wenn Sie noch in Deutschland angemeldet sind, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird und die Ausstellung bei der örtlich zuständigen Behörde nicht (ohne weiteres) möglich ist. In dem Fall fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an; die Botschaft muss bei der örtlich zuständigen Behörde eine Ermächtigung einholen, was die Bearbeitungszeit verlängert. Der Pass kann erst nach erteilter Ermächtigung ausgestellt werden.

Die Zuständigkeit der Botschaft Bern ist ansonsten nur gegeben, wenn Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind und Sie sich in der Schweiz oder Liechtenstein aufhalten. Dies müssen Sie mit der Abmeldebescheinigung nachweisen, sofern in Ihrem letzten Pass oder Personalausweis noch einen Wohnort in Deutschland eingetragen ist. Abmeldebescheinigungen werden nur einmalig ausgestellt. Finden Sie diese nicht mehr, bitten Sie Ihre letzte Wohnsitzbehörde in Deutschland vor der Antragstellung bei uns um Ausstellung einer (erweiterten) Meldebescheinigung. Diese nennt die An- und Abmeldedaten und ersetzt bei uns die Abmeldebescheinigung.

Wir können den (ausländischen oder auch inländischen) Wohnort nur eintragen, wenn er nachgewiesen wurde und danach auch die Gebühren bemessen müssen. Beachten Sie bitte, dass wir grundsätzlich nur vollständige Anträge bearbeiten können und keinen Zugriff auf Meldedaten in deutschen Städten und Gemeinden haben.

Bitte schauen Sie hier des Öfteren in unseren Terminkalender und buchen Sie den Termin in eilbedürftigen Fällen bitte direkt bei der Botschaft in Bern.

Termine werden an jedem Arbeitstag am Morgen freigeschaltet, und zwar mit einer Vorlaufzeit von max. neun Wochen.
In der Regel werden dann auch kurzfristigere Termine - mit einem Vorlauf von einer, zwei, oder drei Wochen - zur Verfügung gestellt.

Auch (erfahrungsgemäß regelmäßig vorkommende) kurzfristig stornierte Termine werden wieder zur Verfügung gestellt.

Sollte Ihr Antrag nicht eilbedürftig sein, bitten wir Sie, die kurzfristig zur Verfügung stehenden Termine Antragstellenden zu belassen, die eiliger einen Antrag stellen müssen.

Nur in extremen Notfällen (Todesfälle, Krankheitsfälle in der Familie oder Diebstahl) können im Einzelfall Notfalltermine vergeben werden. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular.

Sollten Sie trotz eines schon gebuchten Termins einen früheren erhalten, stornieren Sie bitte den späteren unbedingt, damit er anderen Personen wieder zur Verfügung gestellt wird.

Wir sind auf Ihre Mitwirkung angewiesen, um der ständig wachsenden Nachfrage gerecht werden zu können und danken Ihnen für Ihr Verständnis!

Sie können direkt bei der Botschaft in Bern einen Expresspass (Bearbeitungszeit ca. 2-3 Wochen, Zusatzgebühr ca. 40,- CHF) oder in Ergänzung des regulären Reisepasses einen vorläufigen Reisepass mit einer einjährigen Gültigkeit (Bearbeitungszeit bis zu einer Woche) beantragen, sofern Sie dafür die Notwendigkeit darlegen.

Die Bearbeitungszeiten beginnen, wenn sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen und enthalten keine Postlaufzeiten. Die vorzulegenden Unterlagen bleiben gleich.

Ist eine Reise geplant, prüfen Sie bitte selbstständig, ob eine Einreise mit einem vorläufigen Reisepass oder Reisepass mit oder ohne Visum in Ihr Zielland möglich ist.
Einreisebestimmungen für andere Länder finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen und in der App „Sicher Reisen“.

Vorläufige Personalausweise können im Ausland nicht ausgestellt werden.

Bei Diebstahl von Pässen, Papieren, Bargeld oder sonstigen Wertsachen wenden Sie sich umgehend an die nächstgelegene Polizeistation, zeigen den Diebstahl an und lassen sich eine Kopie der Verlustmeldung aushändigen.
Ist Ihnen die Pass- bzw. Ausweisnummer des verlorenen Passes nicht bekannt, melden Sie den Verlust anschließend unbedingt zusätzlich schriftlich der ausstellenden Behörde mit einer Kopie der Verlustmeldung, damit das Dokument beim Bundeskriminalamt als verloren gemeldet und so ein Missbrauch vermieden werden kann.

Versicherungen bestehen grundsätzlich auf die Vorlage der polizeilichen Verlustmeldung, wenn der Schaden ersetzt werden soll. Gleiches gilt auch für die Neubeantragung eines Passes/Personalausweises.

Die Verlustbescheinigung genügt, um auf dem Landweg aus der Schweiz nach Deutschland einzureisen. Planen Sie eine Flugreise, setzen Sie sich bitte mit der Passstelle in Bern über unser Kontaktformular in Verbindung und vereinbaren Sie möglichst rasch einen Termin zur Vorsprache.

Die deutschen Honorarkonsuln in der Schweiz können keine Dokumente ausstellen.

Tipp: Verwenden Sie im Ausland keine Reisedokumente, die einmal als verloren gemeldet wurden, auch wenn Sie eine Meldung zum Wiederauffinden gemacht haben. Sie riskieren in vielen Ländern, beim Grenzübertritt aufgehalten und schlimmstenfalls zurückgewiesen zu werden. Beantragen Sie in solchen Fällen bitte immer besser rechtzeitig neue Reisedokumente!

Ausweisdokumente müssen immer persönlich beantragt und können nicht per Post übersandt werden. Für die Beantragung von Reisepässen und Personalausweisen muss Ihre Identität geprüft und Fingerabdrücke genommen werden. Dies ist auf dem Postweg nicht möglich. Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Ist eine nicht nur vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden, muss diese mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden und eine bevollmächtigte Person kann den Antrag stellen. In einem solchen Fall kann die Botschaft allenfalls einen vorläufigen Reisepass für ein Jahr ausstellen. Nutzen Sie hierfür bitte unser Kontaktformular und schildern Sie uns bitte Ihr Anliegen.

Sie benötigen immer einen Termin. Termine für die Beantragung von Pässen und Personalausweisen können Sie ausschließlich hier vereinbaren, nicht telefonisch.
Auch in einem Notfall nutzen Sie bitte unser Kontaktformular und schildern Sie uns bitte Ihr Anliegen. Wir antworten Ihnen schnellstmöglich! Bitte sehen Sie von der mehrfachen Kontaktaufnahme ab und erwähnen Sie bei telefonischer Kontaktaufnahme Ihre schriftliche Anfrage auch! Vielen Dank!

Die Verlängerung von Reisedokumenten ist nicht mehr möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin um ein neues Dokument zu beantragen.

Alle Reisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweils angegebenen Datum. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, vorzeitig einen neuen Reisepass zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, aber so stark verändern kann, dass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument.

Viele Staaten verlangen zudem, dass der Pass zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise noch mindestens sechs Monate gültig ist. Andere, dass er nur bis über die Reise hinaus gilt, also die Rückreise noch komplett abdeckt. Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor einer Reisebuchung unter Einreise und Zoll in den Reise- und Sicherheitshinweisen.

Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13.12.1957 werden auch bis zu einem Jahr abgelaufene Dokumente (Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass, Personalausweis) für Reisen anerkannt, aber aufgrund von Sicherheitsbestimmungen verlangen Luftfahrt- als auch Schifffahrtunternehmen in aller Regel gültige Reisedokumente.
Auf dem Landweg können Sie aber in den Mitgliedstaaten mit bis zu einem Jahr abgelaufenen Dokumenten reisen.

Informationen zur Anerkennung deutscher Reisedokumente gibt die Bundespolizei.

Der vorläufige Reisepass, der Kinderreisepass und auch der Personalausweis werden nicht von allen Staaten zur Einreise anerkannt.
In den USA ist z.B. nur der biometrische Reisepass für die Einreise im Rahmen des Visa-Waiver-Programms anerkannt, im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland die Einreise mit dem Personalausweis nicht mehr möglich.

Einreisebestimmungen für andere Länder finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen.

Ja, wenn für Minderjährige ein Pass (und/oder Personalausweis) beantragt wird, müssen diese grundsätzlich unabhängig vom Alter in Begleitung der Sorgeberechtigten vorsprechen.

Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache der sorgeberechtigten Eltern mit dem/der Minderjährigen erforderlich. Falls ein sorgeberechtigter Elternteil verhindert ist, ist dessen von einer Behörde oder einem Notar beglaubigte Zustimmungserklärung mitzubringen.

Nur ein Personalausweis kann bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres selbstständig und ohne Zustimmung von Sorgeberechtigten beantragt werden.

Auch von neugeborenen Kindern ist ein Passfoto erforderlich. Bitte beachten Sie hierzu den Hinweis unten rechts auf der Fotomustertafel für Pass und Personalausweis.
Lassen Sie Passfotos von neugeborenen Kindern bitte möglichst von einem Fotografen vor Ihrem Termin fertigen und kontrollieren Sie die Qualität. Versuche, Passfotos während des Termins im Automaten von Neugeborenen zu fertigen, sind in aller Regel nicht erfolgreich!

Sie können in Bern nur mit einer internationalen Master- oder Visa-Kreditkarte bezahlen. Wir müssen Ihre Kreditkarte dabei kurz entgegennehmen. Sie müssen per Unterschrift zusätzlich die Zahlung genehmigen, d.h. die/der Karteninhaber/in muss persönlich anwesend sein und auch der Name auf der Kreditkarte stehen.
Die Gebühren werden dann von Deutschland aus in Euro gebucht, so dass Zusatzgebühren Ihres Kreditkartenunternehmens möglich sind.
Debitkarten ohne internationale Kreditkartenfunktion können nicht verwendet werden.

In den Büros der Honorarkonsuln gibt es Abweichungen.
In Zürich ist neben Barzahlung in Schweizer Franken auch die Zahlung mit Kreditkarte (nur Visa/Mastercard), Debitkarte und auch TWINT möglich.
In Genf werden Debit- oder Postcards akzeptiert.
In Basel, Lugano und Balzers ist eine Kreditkartenzahlung nicht möglich..

In Deutschland haben Pass- bzw. Ausweisbehörden unmittelbar Zugriff auf die Meldedaten. Im Ausland gibt es keine Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige. Auch wenn Sie sich in der Schweiz bei der Gemeinde bzw. der Stadt angemeldet haben, haben wir keinen Zugriff auf diese Meldedaten. Aufgrund der Datenschutzbestimmungen dürfen wir auch nur bestimmte Daten speichern und innerhalb eines begrenzten Zeitraums für einen weiteren Antrag darauf zugreifen.
Sie sind nach § 6 Abs. 2 Passgesetz bzw. § 9 Abs. 3 Personalausweisgesetz daher verpflichtet, die Nachweise stets selbst beizubringen, die zur Feststellung Ihrer Person und Ihrer Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger im jeweiligen Einzelfall benötigt werden.

Wir arbeiten mit Hochdruck an der Digitalisierung auch für Passanträge im Ausland. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir derzeit noch am Erfordernis vieler Unterlagen in Papierform festhalten müssen.

Die Nachweispflicht umfasst auch alle persönlichen Daten, die im beantragten Dokumententyp einzutragen sind (z. B. Geburtstag und -ort). Der Nachweis erfolgt vorrangig durch deutsche, nachrangig auch durch ausländische Personenstandsurkunden.
Wurde Ihr letzter Pass nicht in Bern ausgestellt, müssen Sie uns daher eine deutsche Personenstandsurkunde vorlegen, aus der diese Daten hervorgehen. Haben Sie Ihre deutsche Geburtsurkunde nicht zur Hand, aber Ihre deutsche Heiratsurkunde, genügt uns deren Vorlage.
Haben Sie nur ausländische Urkunden, können wir diese zwar auch anerkennen, jedoch können im Einzelfall Überbeglaubigungen bzw. Apostillen erforderlich sein und zudem die Rechtsfolgen (z.B. die Namensführung) nach deutschem Recht unterschiedlich sein.

Nein, bitte bringen Sie Originalunterlagen und jeweils eine Kopie mit. Sie erhalten die Originale zurück.
Im Warteraum der Botschaft Bern steht ein Münzkopierer, Sie können auch dort Kopien anfertigen, Stück 0,30 CHF in bar. Der Münzkopierer gibt kein Rückgeld!

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Digitalisierung auch bei der Bearbeitung von Passanträgen im Ausland voranzutreiben und wissen, dass wir Nachholbedarf haben. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir derzeit noch viele Papiere verlangen müssen.

Gem. § 1 Absatz 3 Passgesetz ist der Besitz von mehr als einem deutschen Pass nicht vorgesehen. Die Ausstellung eines Zweitpasses ist auf wenige, begründete Einzelfälle beschränkt.

Die Ausstellung eines Zweitpasses ist damit nur in den Fällen möglich, in denen ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung besteht und die konkrete Notwendigkeit nachgewiesen wird.
Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller. Die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller in Zukunft einen zweiten Pass benötigen könnte, genügt nicht, ebenso wenig die bloße Befürchtung, in einem Land z.B. durch Visa oder Stempel eines anderen Landes Schwierigkeiten beim Grenzübertritt zu haben.
Der Besitz eines Zweitpasses in der Vergangenheit berechtigt ebenfalls nicht automatisch zu einem neuen Zweitpass.

Zur Prüfung, ob in Ihrem Fall ein Zweitpass konkret notwendig ist, lassen Sie der Botschaft bitte zunächst ein Schreiben Ihres Arbeitgebers per E-Mail zukommen, in welchem diese konkrete Notwendigkeit dargelegt wird. Das Schreiben sollte dabei die folgenden Punkte benennen:
- Welche Länder müssen Sie konkret bereisen?
- Wie lauten die voraussichtlichen Reisedaten?
- Wie lange behalten die Zielländer Ihren Pass bei der Visabeantragung ein (bitte Belege vorlegen)?
- Warum ist die Visabeschaffung mit nur einem Pass für Sie unmöglich?

Einzelfallabhängig können auch noch weitere Unterlagen und Informationen angefordert werden.

Warten Sie bitte in jedem Fall zunächst die Rückmeldung der Botschaft ab, bevor Sie einen Termin zur Antragstellung buchen.

Neben den üblichen Antragsunterlagen legen Sie dann bitte zusätzlich noch Ihr Begründungsschreiben im Original vor.

Als Zweitpass kann ein Reisepass mit einer Gültigkeit von 6 Jahren oder ein vorläufiger Reisepass mit einer Gültigkeit von 1 Jahr ausgestellt werden. Ein Reisepass mit 10 Jahren Gültigkeit kann nicht als Zweitpass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass bei Neubeantragung eines Passes der bisherige - ggf. nur noch kurze Zeit gültige - Erstpass nicht als Zweitpass weitergeführt werden kann. Ein Zweitpass muss vielmehr immer als solcher durch die verkürzte Regelgültigkeit kenntlich sein.

Bitte beachten Sie außerdem, dass Inhaber von Zweitpässen verpflichtet sind, den Zweitpass bei Wegfall des geltend gemachten berechtigten Interesses unverzüglich an die Auslandsvertretung zurückzugeben. Über dieses Erfordernis werden Antragsteller aktenkundig bei Beantragung eines Zweitpasses belehrt. Der unbefugte Besitz eines Zweitpasses stellt einen Passeinziehungsgrund dar.

Ja, es ist ein Passbildautomat vorhanden. Die Kosten betragen 15,- CHF, die passend in bar oder mittels Kreditkarte bezahlt werden können. Zur Vermeidung von Wartezeiten und gerade bei kleineren Kindern sollten Sie die Passfotos aber möglichst schon vorher fertigen und mitbringen.

Passbilder müssen Ihre Identifizierung eindeutig ermöglichen, sollten bei Erwachsenen nicht älter als etwa sechs Monate sein, bei kleinen Kindern möglichst noch jünger.

Bitte lassen Sie Passfotos von Neugeborenen vor dem Termin, möglichst von einem Fotografen fertigen. Das Fertigen von geeigneten Passfotos im Automaten während des Termins scheitert leider in der Regel.

Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat, sodass er anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt.

Ordens- oder Künstlernamen sind immer dann im Reisepass einzutragen, wenn sie sich aus einem früheren Personalausweis, einem früheren Reisepass oder dem Melde-, Personalausweis- bzw. Passregister ergeben und eine Person unter diesem Namen bekannt ist.
In Zweifelsfällen ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen, dass Sie unter dem angegebenen Ordens- bzw. Künstlernamen bekannt sind.

Nähere Einzelheiten dazu bietet Ziff. 4.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV).

Doktortitel werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Passgesetz / § 5 Abs. 2 Nr. 3 Personalausweisgesetz in das Dokument eingetragen.

Der Doktorgrad muss nur nachgewiesen werden (z. B. durch eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), wenn er sich nicht schon aus einem früheren Dokument oder dem Melderegister (vor Abmeldung aus Deutschland) ergibt. Er wird ohne Zusatz in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen (z. B. „DR.“, „DR. HC.“, „DR. EH.“).
Doktorgrade, die in Deutschland nur mit Beifügung der Fakultät und Verleihungshochschule geführt werden dürfen (z. B. „Dr. med./Univ. Prag“), sowie andere akademische Grade (z. B. PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen werden können, sind in das Dokument nicht einzutragen. Sofern das Landeshochschulrecht für den Promotionsgrad jedoch die alternative Verwendung der Abkürzung „Dr.“ vorsieht, kann der akademische Grad in der Form „DR.“ oder „Dr.“ eingetragen werden. Ein ausländischer Doktorgrad darf folglich nur eingetragen werden, wenn der Antragsteller zur Führung der Abkürzung „Dr“ ohne weiteren Zusatz (einschließlich Herkunftsbezeichnung) in abgekürzter Form berechtigt ist.

In Ziffer 4.1.3 Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) wird ausführlich dargelegt, wie die Eintragungsfähigkeit eines ausländischen Doktorgrads geprüft wird.

Akademische Grade werden übrigens auch zukünftig in deutschen Reisepässen und Personalausweisen eingetragen. Die beabsichtigte Streichung fand keine parlamentarische Mehrheit.
Der Ort der Eintragung im Reisepass und Personalausweis wird jedoch verändert: Der Doktortitel wird nicht mehr unmittelbar vor dem Familiennamen eingetragen und auch nicht mehr aus der maschinenlesbaren Zone auslesbar sein. Dies gilt ab Inkrafttreten einer entsprechenden Änderung der „Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmuster im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“ ab 02.05.2024.

Hiermit sollen insbesondere Schwierigkeiten im internationalen Reiseverkehr verhindert werden, in Ländern, denen solche Zusätze unmittelbar im Familiennamen unbekannt sind.

Weitere Informationen hierzu bietet das Bundesministerium des Innern und für Heimat.


Sollte noch eine Meldung in Deutschland bestehen, wird immer der dortige Wohnort in den Pass oder Personalausweis eingetragen. Die Eintragung eines Wohnortes in der Schweiz ist dann nicht möglich.

Besteht kein melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland mehr, wird in den Reisepass der Wohnort, in den Personalausweis die genaue Wohnadresse (mit Straße und Hausnummer) eingetragen.

Die Eintragung der genauen Wohnadresse im Personalausweis auch im Ausland erfolgt seit August 2022 gemäß der neuesten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (VwVPassG).
Davor wurde „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen. Auch wenn innerdeutsche Behörden dies bei Abmeldung ins Ausland mangels Kenntnis des genauen Auslandswohnortes weiterhin verwenden, wird von deutschen Auslandsvertretungen - außer bei Wohnsitzlosen - der genaue Wohnort eingetragen. Dies geschieht übrigens auch im Hinblick auf die neuen (digitalen) Online- Funktionalitäten des elektronischen Personalausweises.

Die Notwendigkeit, den Personalausweis anzupassen, wenn noch „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen ist, besteht nicht.

Bei Einlass finden zu Ihrer und unserer Sicherheit Kontrollen statt. Je weniger Sie mitbringen, desto einfacher gestaltet sich Ihr Zutritt.

Beachten Sie bitte, dass elektrische und nicht elektrische Transportmittel (Tretroller, Fahrräder, etc.) sowie Reisegepäck (Koffer, Reisetaschen, etc.), Waffen aller Art (inkl. Messer, Abwehrsprays, etc.) sowie Haustiere auf dem Gelände der Rechts- und Konsularabteilung NICHT erlaubt sind.

Elektronische Geräte (PCs, Handys, Smartphones, Smartwatches, Diktier- und Aufnahmegeräte, etc.) können ebenfalls nicht mit ins Gebäude genommen werden. Hierfür stehen Schließfächer (40x32x35 cm) zur Verfügung, die auf eigenes Risiko genutzt werden können.

Sie haben keine treffende Antwort gefunden oder haben weitere Fragen?

Nutzen Sie bitte möglichst unser Kontaktformular.

Die Erreichbarkeit der Büros der Honorarkonsuln finden Sie hier bzw. auf deren Websites.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die telefonische Erreichbarkeit nicht immer gewährleistet werden kann, da wir bemüht sind, der sehr hohen Nachfrage nach Reisepässen und Personalausweisen gerecht zu werden.

Telefonzeiten der Passstelle der Botschaft Bern:
Montag und Dienstag 13.15 Uhr - 16.15 Uhr
Freitag 08.15 Uhr - 12.00 Uhr
Telefon: +41 31 359 43 43
Fax +49 30 18 17 67198

Postadresse:
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Postfach, 3000 Bern 16

Straßenanschrift:
Willadingweg 78, 3006 Bern, Schweiz

Öffnungszeiten: (nur nach Terminvereinbarung!)
Montag und Mittwoch: 08.15 Uhr - 12.30 Uhr und 13.30 Uhr - 16.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 07.45 Uhr - 12.30 Uhr und 13.30 Uhr - 16.30 Uhr
Freitag: 08.15 Uhr - 12.30 Uhr

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