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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Junge Menschen aus aller Welt in traditionellen Kostümen mit Landesfahnen

Junge Menschen aus aller Welt in traditionellen Kostümen mit Landesfahnen, © UN Photo/Paulo Filgueiras

07.01.2025 - Artikel

Im Staatsangehörigkeitsgesetz gibt es eine Regelung, nach der Kinder von Deutschen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz), wenn alle folgenden Voraussetzungen gesammelt vorliegen:

  • die Eltern des Kindes sind deutsche Staatsangehörige und wurden beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren oder nur ein Elternteil des Kindes ist deutsch und wurde nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren
    und
  • die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
    und
  • das Kind erwirbt durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit!

Beachten Sie unsere Informationen zur Beurkundung der Geburt im Ausland.
Der Antrag muss bei Zutreffen aller o.g. Voraussetzungen fristgerecht gestellt sein, bevor ein Antrag auf Ausstellung eines ersten deutschen Reisepasses oder Personalausweises gestellt werden kann!

Beispielsfälle:

  1. Der deutsche Staatsangehörige Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Basel versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 30.07.2024 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt ihr Sohn nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.
  2. Die beiden deutschen Staatsangehörigen Herr A und Frau A wandern beide im Jahr 1999 aus Deutschland in die Schweiz aus, wo am 01.02.2000 ihre Tochter Klara auf die Welt kommt. Die Familie verbleibt in der Schweiz, wo Klara im Jahr 2018 einen Schweizer Bürger heiratet. Am 30.07.2024 wird ihr Sohn in der Schweiz geboren. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt ihr Sohn nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt von einem Schweizer Vater die schweizerische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind in beiden Fällen die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab Geburt (hier also bis zum 29.07.2025) einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen.
Nur wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird, kann ein Antrag auf Ausstellung eines deutschen Reisedokuments angenommen, und dieses erst ausgestellt werden, wenn der Antrag zudem vollständig ist.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats, Auswanderer und Rückwanderer) betroffen sein, die selbst ab 01.01.2000 im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes!

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