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FAQs zur Reisepass- oder Personalausweisbeantragung
FAQ
Für die Einreise nach Deutschland wie auch anderen Ländern gilt die Passpflicht. Deutsche Staatsangehörige müssen sich daher stets bei Grenzübertritt mit einem Reisepass oder Personalausweis ausweisen können. Ein Führerschein, die Schweizer Aufenthaltsbewilligung oder bei Kindern eine Geburtsurkunde genügen nicht.
Bei Doppelstaatern (Erwachsene und Kinder) sollte die Einreise nach und die Ausreise aus Deutschland nur mit deutschem Reisepass oder Personalausweis erfolgen.
Gerade im Hinblick auf die seit Oktober 2023 wieder stattfindenden Grenzkontrollen an der deutsch-schweizerischen Grenze sollten Sie unbedingt einen Reisepass oder Personalausweis mitführen und riskieren ansonsten eine Zurückweisung, siehe auch Reise- und Sicherheitshinweise.
Informationen zum Reisepass, vorläufigen Reisepass und Personalausweis bietet das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI).
Das Personalausweisportal und eine Broschüre des BMI informieren über den Personalausweis und seine Online-Funktionen.
Beachten Sie auch bitte auch die Flyer des BMI zur aktuellen Generation des Reisepasses und Personalausweises.
Der vorläufige Reisepass und der Personalausweis werden nicht von allen Staaten zur Einreise als ausreichend anerkannt.
Wenn Sie z.B. in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland oder die USA reisen möchten und nicht einen Reisepass eines anderen Staates (z.B. der Schweiz) besitzen, sollten Sie unbedingt einen Reisepass und keinesfalls nur einen Personalausweis beantragen.
Der Personalausweis ist grundsätzlich ein Identitätsnachweis, der mit seinen Online-Funktionen als ergänzendes Dokument interessant sein kann. Im internationalen Reiseverkehr wird er zwar von mehreren Staaten, insbesondere in der EU anerkannt, kann einen Reisepass aber nicht ersetzen.
Wenn Sie in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnen und in Deutschland abgemeldet sind, ist die Deutsche Botschaft Bern die für Sie zuständige Pass- und Ausweisbehörde.
Sie können Ihren Antrag aber auch bei den Büros der Honorarkonsuln in Zürich, Basel, Genf oder Lugano stellen, wenn Sie dort einen Termin vereinbaren/Buchen. Die Beantragung in Balzers (Liechtenstein) ist derzeit leider nicht möglich.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes ändern sich dadurch nicht, denn die Anträge werden zur weiteren Bearbeitung nach Bern weitergeleitet. Deshalb verlängern sich die Bearbeitungszeiten.
Beachten Sie bitte, dass die Honorarkonsuln eine Servicepauschale erheben, siehe Passgebühren.
Sie können Ihren Reisepass auch bei einer Pass-/Personalausweisbehörde in Deutschland beantragen. In diesem Fall wird eine höhere Gebühr erhoben. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können.
Durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Reisepasses vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt und Kapazitäten frei hat.
Die Verlängerung von Reisedokumenten ist nicht mehr möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin um ein neues Dokument zu beantragen.
Der vorläufige Reisepass, der Kinderreisepass und auch der Personalausweis werden nicht von allen Staaten zur Einreise anerkannt.
In den USA ist z.B. nur der biometrische Reisepass für die Einreise im Rahmen des Visa-Waiver-Programms anerkannt, im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland die Einreise mit dem Personalausweis nicht mehr möglich.
Alle Reisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweils angegebenen Datum. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, vorzeitig einen neuen Reisepass zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, aber so stark verändern kann, dass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument.
Viele Staaten verlangen zudem, dass der Pass zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise noch mindestens sechs Monate gültig ist. Andere, dass er nur bis über die Reise hinaus gilt, also die Rückreise noch komplett abdeckt.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor einer Reisebuchung unter Einreise und Zoll in den Reise- und Sicherheitshinweisen.
Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13.12.1957 werden auch bis zu einem Jahr abgelaufene Dokumente (Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass, Personalausweis) für Reisen anerkannt, aber aufgrund von Sicherheitsbestimmungen verlangen Luftfahrt- als auch Schifffahrtunternehmen in aller Regel gültige Reisedokumente.
Auf dem Landweg können Sie aber in den Mitgliedstaaten mit bis zu einem Jahr abgelaufenen Dokumenten reisen.
Informationen zur Anerkennung deutscher Reisedokumente gibt die Bundespolizei.
Grundsätzlich können Sie auch in Bern beantragen, wenn Sie noch in Deutschland angemeldet sind, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird und die Ausstellung bei der örtlich zuständigen Behörde nicht (ohne weiteres) möglich ist. In dem Fall fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an; die Botschaft muss bei der örtlich zuständigen Behörde eine Ermächtigung einholen, was die Bearbeitungszeit verlängert. Der Pass kann erst nach erteilter Ermächtigung ausgestellt werden.
Die Zuständigkeit der Botschaft Bern ist ansonsten nur gegeben, wenn Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind und Sie sich in der Schweiz oder Liechtenstein aufhalten. Dies müssen Sie mit der Abmeldebescheinigung nachweisen, sofern in Ihrem letzten Pass oder Personalausweis noch einen Wohnort in Deutschland eingetragen ist. Abmeldebescheinigungen werden nur einmalig ausgestellt. Finden Sie diese nicht mehr, bitten Sie Ihre letzte Wohnsitzbehörde in Deutschland vor der Antragstellung bei uns um Ausstellung einer (erweiterten) Meldebescheinigung. Diese nennt die An- und Abmeldedaten und ersetzt bei uns die Abmeldebescheinigung.
Wir können den (ausländischen oder auch inländischen) Wohnort nur eintragen, wenn er nachgewiesen wurde und danach auch die Gebühren bemessen müssen. Beachten Sie bitte, dass wir grundsätzlich nur vollständige Anträge bearbeiten können und keinen Zugriff auf Meldedaten in deutschen Städten und Gemeinden haben.
In eilbedürftigen Fällen beantragen Sie bitte immer direkt bei der Botschaft in Bern und nicht über ein Büro eines Honorarkonsuls.
Sie benötigen immer einen Termin. Termine für die Beantragung von Pässen und Personalausweisen können Sie ausschließlich hier vereinbaren, nicht telefonisch.
Termine werden an jedem Arbeitstag am Morgen freigeschaltet, und zwar mit einer Vorlaufzeit von max. neun Wochen. In der Regel werden dann auch kurzfristigere Termine - mit einem Vorlauf von einer, zwei, oder drei Wochen - zur Verfügung gestellt. Auch werden kurzfristig stornierte Termine wieder zur Verfügung gestellt. In der Regel können Sie daher auch kurzfristig Termine bei der Botschaft Bern buchen.
Sollte Ihr Antrag nicht eilbedürftig sein, bitten wir Sie, die kurzfristig zur Verfügung stehenden Termine Antragstellenden zu belassen, die eiliger einen Antrag stellen müssen.
Nur in extremen Notfällen (Todesfälle, Krankheitsfälle in der Familie oder Diebstahl) können im Einzelfall Notfalltermine vergeben werden. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular. Wir antworten Ihnen schnellstmöglich! Bitte sehen Sie von der mehrfachen Kontaktaufnahme ab und erwähnen Sie bei telefonischer Kontaktaufnahme Ihre schriftliche Anfrage auch. Sollten wir Ihnen dann einen Termin zuweisen, ist die Änderung ausgeschlossen!
Sollten Sie trotz eines schon gebuchten Termins einen früheren erhalten, stornieren Sie bitte den späteren unbedingt, damit er anderen Personen wieder zur Verfügung gestellt wird.
Wir sind auf Ihre Mitwirkung angewiesen, um der ständig wachsenden Nachfrage gerecht werden zu können und danken Ihnen für Ihr Verständnis!
Sie können direkt bei der Botschaft in Bern einen Expresspass (Bearbeitungszeit ca. 2-3 Wochen, Zusatzgebühr ca. 30,- CHF) oder in Ergänzung des regulären Reisepasses einen vorläufigen Reisepass mit einer einjährigen Gültigkeit (Bearbeitungszeit bis zu einer Woche) beantragen, sofern Sie dafür die Notwendigkeit darlegen.
Achtung: Die Bearbeitungszeiten beginnen, wenn sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen und enthalten keine Postlaufzeiten. Die vorzulegenden Unterlagen bleiben gleich.
Ist eine Reise geplant, prüfen Sie bitte selbstständig, ob eine Einreise mit einem vorläufigen Reisepass oder Reisepass mit oder ohne Visum in Ihr Zielland möglich ist. Einreisebestimmungen für andere Länder finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen und in der App „Sicher Reisen“.
Vorläufige Personalausweise können im Ausland nicht ausgestellt werden.
Innerhalb Deutschlands können Reisepässe im Expressverfahren wesentlich schneller ausgestellt werden als im Ausland. Dies liegt an unseren Kurierlaufzeiten. Personaldokumente dürfen nicht mit normaler Post in das Ausland versandt werden.
Die Beantragung bei einer grenznahen Passbehörde in Deutschland kommt nur ausnahmsweise dann in Frage, wenn es die dortigen Kapazitäten zulassen. Zutreffendenfalls muss bei Auslandsdeutschen dann von dieser unzuständigen Passbehörde eine Ermächtigung eingeholt werden, die in der Regel innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen erteilt wird und zusätzliche Kosten für Sie verursacht. Erkundigen Sie sich bitte unbedingt vor Anreise zu einer unzuständigen Behörde!
Bei Diebstahl von Pässen, Papieren, Bargeld oder sonstigen Wertsachen wenden Sie sich umgehend an die nächstgelegene Polizeistation, zeigen den Diebstahl an und lassen sich eine Kopie der Verlustmeldung aushändigen.
Ist Ihnen die Pass- bzw. Ausweisnummer des verlorenen Passes nicht bekannt, melden Sie den Verlust anschließend unbedingt zusätzlich schriftlich der ausstellenden Behörde mit einer Kopie der Verlustmeldung, damit das Dokument beim Bundeskriminalamt als verloren gemeldet und so ein Missbrauch vermieden werden kann.
Versicherungen bestehen grundsätzlich auf die Vorlage der polizeilichen Verlustmeldung, wenn der Schaden ersetzt werden soll. Gleiches gilt auch für die Neubeantragung eines Passes/Personalausweises.
Die Verlustbescheinigung genügt, um auf dem Landweg aus der Schweiz nach Deutschland einzureisen. Planen Sie eine Flugreise, setzen Sie sich bitte mit der Passstelle in Bern über unser Kontaktformular in Verbindung und vereinbaren Sie möglichst rasch einen Termin zur Vorsprache.
Die deutschen Honorarkonsuln in der Schweiz können keine Dokumente ausstellen.
Tipp: Verwenden Sie im Ausland keine Reisedokumente, die einmal als verloren gemeldet wurden, auch wenn Sie eine Meldung zum Wiederauffinden gemacht haben. Sie riskieren in vielen Ländern, beim Grenzübertritt aufgehalten und schlimmstenfalls zurückgewiesen zu werden. Beantragen Sie in solchen Fällen bitte immer besser rechtzeitig neue Reisedokumente!
Ausweisdokumente müssen immer persönlich beantragt und können nicht per Post übersandt werden. Für die Beantragung von Reisepässen und Personalausweisen muss die Identität geprüft, auch von einem Kind, und es werden ab dem 6. Lebensjahr Fingerabdrücke genommen. Dies ist auf dem Postweg nicht möglich. Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Minderjährige müssen grundsätzlich unabhängig vom Alter in Begleitung der Sorgeberechtigten vorsprechen. Nur ein Personalausweis kann bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres selbstständig und ohne Zustimmung von Sorgeberechtigten beantragt werden.
Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache der sorgeberechtigten Eltern mit dem/der Minderjährigen erforderlich. Falls ein sorgeberechtigter Elternteil verhindert ist, ist dessen von einer Behörde oder einem Notar beglaubigte Zustimmungserklärung mitzubringen.
Auch von neugeborenen Kindern ist ein Passfoto erforderlich. Bitte beachten Sie hierzu den Hinweis unten rechts auf der Fotomustertafel für Pass und Personalausweis.
Lassen Sie Passfotos von neugeborenen Kindern bitte möglichst von einem Fotografen vor Ihrem Termin fertigen und kontrollieren Sie die Qualität. Versuche, Passfotos während des Termins im Automaten von Neugeborenen zu fertigen, sind in aller Regel nicht erfolgreich!
Ist eine nicht nur vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden, muss diese mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden und eine bevollmächtigte Person kann den Antrag stellen. In einem solchen Fall kann die Botschaft allenfalls einen vorläufigen Reisepass für ein Jahr ausstellen. Nutzen Sie hierfür bitte unser Kontaktformular und schildern Sie uns bitte Ihr Anliegen.
Sie können in Bern mit einer internationalen Master- oder Visa-Kreditkarte bezahlen. Wir müssen Ihre Kreditkarte dabei kurz entgegennehmen. Sie müssen per Unterschrift zusätzlich die Zahlung genehmigen, d.h. die/der Karteninhaber/in muss persönlich anwesend sein und auch der Name auf der Kreditkarte stehen.
Die Gebühren werden dann von Deutschland aus in Euro gebucht, so dass Zusatzgebühren Ihres Kreditkartenunternehmens möglich sind.
Debitkarten ohne internationale Kreditkartenfunktion können nicht verwendet werden.
Die Barzahlung ist weiterhin möglich, aber nur in Schweizer Franken! Wir sind nicht befugt, Barzahlungen in Euro anzunehmen.
In den Büros der Honorarkonsuln gibt es Abweichungen.
In Zürich ist neben Barzahlung in Schweizer Franken auch die Zahlung mit Kreditkarte (nur Visa/Mastercard), Debitkarte und auch TWINT möglich.
In Genf werden Debit- oder Postcards akzeptiert.
In Basel, Lugano und Balzers ist eine Kreditkartenzahlung nicht möglich..
In Deutschland haben Pass- bzw. Ausweisbehörden unmittelbar Zugriff auf die Meldedaten. Im Ausland gibt es keine Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige. Auch wenn Sie sich in der Schweiz bei der Gemeinde bzw. der Stadt angemeldet haben, haben wir keinen Zugriff auf diese Meldedaten. Aufgrund der Datenschutzbestimmungen dürfen wir auch nur bestimmte Daten speichern und innerhalb eines begrenzten Zeitraums für einen weiteren Antrag darauf zugreifen.
Sie sind nach § 6 Abs. 2 Passgesetz bzw. § 9 Abs. 3 Personalausweisgesetz daher verpflichtet, die Nachweise stets selbst beizubringen, die zur Feststellung Ihrer Person und Ihrer Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger im jeweiligen Einzelfall benötigt werden.
Die Nachweispflicht umfasst auch alle persönlichen Daten, die im beantragten Dokumententyp einzutragen sind (z. B. Geburtstag und -ort). Der Nachweis erfolgt vorrangig durch deutsche, nachrangig auch durch ausländische Personenstandsurkunden.
Wurde Ihr letzter Pass nicht in Bern ausgestellt, müssen Sie uns daher eine deutsche Personenstandsurkunde vorlegen, aus der diese Daten hervorgehen. Haben Sie Ihre deutsche Geburtsurkunde nicht zur Hand, aber Ihre deutsche Heiratsurkunde, genügt uns deren Vorlage.
Haben Sie nur ausländische Urkunden, können wir diese zwar auch anerkennen, jedoch können im Einzelfall Überbeglaubigungen bzw. Apostillen erforderlich sein und zudem die Rechtsfolgen (z.B. die Namensführung) nach deutschem Recht unterschiedlich sein. Nur die Eintragung in deutschen Personenstandsurkunden stellt eine verbindliche Festlegung der Namensführung dar.
Bitte bringen Sie Originalunterlagen und jeweils eine Kopie mit. Sie erhalten die Originale zurück.
(Im Warteraum der Botschaft Bern steht ein Münzkopierer, Sie können auch dort Kopien anfertigen, Stück 0,30 CHF in bar. Der Münzkopierer gibt kein Rückgeld!)
Die Umsetzung der Livebilderfassung und Erhöhung der Anforderungen an Passbilder, die im Rahmen der Pass- und Ausweisbeantragung vorgelegt werden, ist zwar nach der Passverordnung zum 1. Mai 2025 in Deutschland in Kraft getreten, wird aber im Ausland nicht in dieser Form umgesetzt, da sie mit weiteren Maßnahmen einhergehen müssen.
Eine cloudbasierte Lösung mit der Zulassung bestimmter Fotografen bzw. Firmen zur Herstellung und Übermittlung biometrischer Bilder wird außerhalb Deutschlands nicht angeboten werden.
Es wird an Lösungen gearbeitet, insbesondere um die Livebilderfassung am Schalter zu ermöglichen. Bis auf weiteres gelten daher die bisherigen Anforderungen an Passfotos fort.
Im Warteraum der Rechts- und Konsularabteilung in Bern ist noch ein Passbildautomat vorhanden. Die Kosten betragen 15,- CHF. Zur Vermeidung von Wartezeiten und gerade bei kleineren Kindern sollten Sie die Passfotos aber möglichst schon vorher fertigen und mitbringen.
Passbilder müssen übrigens Ihre Identifizierung eindeutig ermöglichen, sollten bei Erwachsenen nicht älter als etwa sechs Monate sein, bei kleinen Kindern möglichst noch jünger.
Bitte lassen Sie Passfotos von Neugeborenen vor dem Termin, möglichst von einem Fotografen fertigen. Das Fertigen von geeigneten Passfotos im Automaten während des Termins scheitert leider in der Regel.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Digitalisierung auch für Passanträge im Ausland.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir derzeit noch am Erfordernis vieler Unterlagen und auch Passfotos in Papierform festhalten müssen.
Gem. § 1 Absatz 3 Passgesetz ist der Besitz von mehr als einem deutschen Pass nicht vorgesehen. Die Ausstellung eines Zweitpasses ist auf wenige, begründete Einzelfälle beschränkt.
Die Ausstellung eines Zweitpasses ist damit nur in den Fällen möglich, in denen ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung besteht und die konkrete Notwendigkeit nachgewiesen wird.
Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller. Die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller in Zukunft einen zweiten Pass benötigen könnte, genügt nicht, ebenso wenig die bloße Befürchtung, in einem Land z.B. durch Visa oder Stempel eines anderen Landes Schwierigkeiten beim Grenzübertritt zu haben.
Der Besitz eines Zweitpasses in der Vergangenheit berechtigt ebenfalls nicht automatisch zu einem neuen Zweitpass.
Zur Prüfung, ob in Ihrem Fall ein Zweitpass konkret notwendig ist, lassen Sie der Botschaft bitte zunächst ein Schreiben Ihres Arbeitgebers per E-Mail zukommen, in welchem diese konkrete Notwendigkeit dargelegt wird. Das Schreiben sollte dabei die folgenden Punkte benennen:
- Welche Länder müssen Sie konkret bereisen?
- Wie lauten die voraussichtlichen Reisedaten?
- Wie lange behalten die Zielländer Ihren Pass bei der Visabeantragung ein (bitte Belege vorlegen)?
- Warum ist die Visabeschaffung mit nur einem Pass für Sie unmöglich?
Einzelfallabhängig können auch noch weitere Unterlagen und Informationen angefordert werden.
Warten Sie bitte in jedem Fall zunächst die Rückmeldung der Botschaft ab, bevor Sie einen Termin zur Antragstellung buchen.
Neben den üblichen Antragsunterlagen legen Sie dann bitte zusätzlich noch Ihr Begründungsschreiben im Original vor.
Als Zweitpass kann ein Reisepass mit einer Gültigkeit von 6 Jahren oder ein vorläufiger Reisepass mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt werden. Ein Reisepass mit 10 Jahren Gültigkeit kann nicht als Zweitpass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass bei Neubeantragung eines Passes der bisherige - ggf. nur noch kurze Zeit gültige - Erstpass nicht als Zweitpass weitergeführt werden kann. Ein Zweitpass muss vielmehr immer als solcher durch die verkürzte Regelgültigkeit kenntlich sein.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Inhaber von Zweitpässen verpflichtet sind, den Zweitpass bei Wegfall des geltend gemachten berechtigten Interesses unverzüglich an die Auslandsvertretung zurückzugeben. Über dieses Erfordernis werden Antragsteller aktenkundig bei Beantragung eines Zweitpasses belehrt. Der unbefugte Besitz eines Zweitpasses stellt einen Passeinziehungsgrund dar.
Das Belassen eines bisherigen Reisepasses ist dann noch vorübergehend möglich, wenn er noch gültige Visa anderer Staaten enthält. In diesem Fall können Sie einen neu beantragten Reisepass schon erhalten, ohne den bisherigen entwerten zu lassen.
Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat, sodass er anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt.
Ordens- oder Künstlernamen sind immer dann im Reisepass einzutragen, wenn sie sich aus einem früheren Personalausweis, einem früheren Reisepass oder dem Melde-, Personalausweis- bzw. Passregister ergeben und eine Person unter diesem Namen bekannt ist.
In Zweifelsfällen ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen, dass Sie unter dem angegebenen Ordens- bzw. Künstlernamen bekannt sind.
Nähere Einzelheiten dazu bietet Ziff. 4.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV).
Doktortitel werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Passgesetz / § 5 Abs. 2 Nr. 3 Personalausweisgesetz in das Dokument eingetragen.
Der Doktorgrad muss nur nachgewiesen werden (z. B. durch eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), wenn er sich nicht schon aus einem früheren Dokument oder dem Melderegister (vor Abmeldung aus Deutschland) ergibt. Er wird ohne Zusatz in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen (z. B. „DR.“, „DR. HC.“, „DR. EH.“).
Doktorgrade, die in Deutschland nur mit Beifügung der Fakultät und Verleihungshochschule geführt werden dürfen (z. B. „Dr. med./Univ. Prag“), sowie andere akademische Grade (z. B. PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen werden können, sind in das Dokument nicht einzutragen. Sofern das Landeshochschulrecht für den Promotionsgrad jedoch die alternative Verwendung der Abkürzung „Dr.“ vorsieht, kann der akademische Grad in der Form „DR.“ oder „Dr.“ eingetragen werden. Ein ausländischer Doktorgrad darf folglich nur eingetragen werden, wenn der Antragsteller zur Führung der Abkürzung „Dr“ ohne weiteren Zusatz (einschließlich Herkunftsbezeichnung) in abgekürzter Form berechtigt ist.
In Ziffer 4.1.3 Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) wird ausführlich dargelegt, wie die Eintragungsfähigkeit eines ausländischen Doktorgrads geprüft wird.
Akademische Grade werden übrigens auch zukünftig in deutschen Reisepässen und Personalausweisen eingetragen.
Der Ort der Eintragung im Reisepass und Personalausweis wurde verändert: Der Doktortitel wird nicht mehr unmittelbar vor dem Familiennamen eingetragen und auch nicht mehr aus der maschinenlesbaren Zone auslesbar sein. Dies gilt seit Inkrafttreten einer entsprechenden Änderung der „Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmuster im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“ am 2. Mai 2024.
Hiermit sollen insbesondere Schwierigkeiten im internationalen Reiseverkehr verhindert werden, in Ländern, denen solche Zusätze unmittelbar im Familiennamen unbekannt sind.
Weitere Informationen hierzu bietet das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Sollte noch eine Meldung in Deutschland bestehen, wird immer der dortige Wohnort in den Pass oder Personalausweis eingetragen. Die Eintragung eines Wohnortes in der Schweiz ist dann nicht möglich.
Besteht kein melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland mehr, wird in den Reisepass der Wohnort, in den Personalausweis die genaue Wohnadresse (mit Straße und Hausnummer) eingetragen.
Die Eintragung der genauen Wohnadresse im Personalausweis auch im Ausland erfolgt seit August 2022 gemäß der neuesten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (VwVPassG).
Davor wurde „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen. Auch wenn innerdeutsche Behörden dies bei Abmeldung ins Ausland mangels Kenntnis des genauen Auslandswohnortes weiterhin verwenden, wird von deutschen Auslandsvertretungen - außer bei Wohnsitzlosen - der genaue Wohnort eingetragen. Dies geschieht übrigens auch im Hinblick auf die neuen (digitalen) Online- Funktionalitäten des elektronischen Personalausweises.
Die Notwendigkeit, den Personalausweis anzupassen, wenn noch „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen ist, besteht nicht.
Bitte beachten Sie die Ihnen bei Antragstellung überreichten bzw. übersandten Informationen sowie die des Bundesministeriums des Innern.
In Deutschland erfolgt die Änderung bzw. Neusetzung der PIN in jedem Bürgeramt. Im Ausland ist dies nur bei der für Sie zuständigen berufskonsularischen Vertretung möglich, also für die Schweiz und Liechtenstein ausschließlich bei der Botschaft Bern. Die Änderung in einem Büro der Honorarkonsuln ist leider nicht möglich.
Um eine Anreise und Wartezeit zu vermeiden, können Sie Ihre PIN im Ausland daher am besten selbst mit einem Computer oder mit einem geeigneten Smartphone neu setzen. Informationen über geeignete mobile Geräte finden Sie hier. Bitte beachten Sie die detaillierten Informationen zur PIN im Personalausweisportal.
Sollten Sie dennoch die Änderung bei der Botschaft Bern wünschen, oder haben Sie den PIN-/PUK-Brief nicht mehr bzw. möchten Sie erstmals die Online-Funktionen aktivieren für Personalausweise, die bis 2017 ausgestellt wurden, müssen Sie persönlich mit Ihrem Personalausweis vorsprechen und dazu einen Termin buchen. Folgen Sie dazu bitte dem Link: Terminvereinbarung.
Bitte beachten Sie, dass die Termine, die online angezeigt werden, die einzigen und frühestmöglichen Termine sind. Bei der Terminbuchung in der Passstelle der Botschaft Bern können insbesondere vor den Hauptreisezeiten aufgrund der sehr hohen Nachfrage Wartezeiten entstehen.
Sollten längere Zeit keine Termine zur Verfügung stehen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular, geben Sie Ihre Personalien an und erwähnen Sie, dass nur einen Termin zur PIN-Änderung benötigen, und an welchen Tagen Ihnen eine Anreise möglich ist. Dann versuchen wir Sie zusätzlich einzubuchen.
Wir besitzen für die PIN-Neusetzung erforderliche Änderungsterminals nur an drei Schaltern, so dass wir um Verständnis bitten, diese Dienstleistung nur eingeschränkt anbieten zu können.
Bei Einlass finden zu Ihrer und unserer Sicherheit Kontrollen statt. Je weniger Sie mitbringen, desto einfacher gestaltet sich Ihr Zutritt.
Elektronische Geräte (PCs, Handys, Smartphones, Smartwatches, Diktier- und Aufnahmegeräte, etc.) können nicht mit ins Gebäude genommen werden. Hierfür stehen Schließfächer (40x32x35 cm) zur Verfügung, die auf eigenes Risiko genutzt werden können.
Beachten Sie bitte, dass elektrische und nicht elektrische Transportmittel (Tretroller, Fahrräder, etc.) sowie Reisegepäck (Koffer, Reisetaschen, etc.), Waffen aller Art (inkl. Messer, Abwehrsprays, etc.) sowie Haustiere auf dem Gelände der Rechts- und Konsularabteilung nicht erlaubt sind.