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Geburt eines Kindes im Ausland

Foto de um bebé

Foto de um bebé, © www.colourbox.com

28.05.2024 - Artikel

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes in der Schweiz oder in Liechtenstein! Hier erhalten Sie erste Informationen zu unterschiedlichen rechtlichen Themenbereichen. Möchten Sie es genauer wissen, klicken Sie bitte einfach auf die weiterführenden Informationen des jeweiligen Punktes.

Staatsangehörigkeit

Durch die Geburt erwirbt Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung; die Vaterschaftsanerkennung muss wirksam oder das Feststellungsverfahren eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Diese Kinder erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Geburt ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt gestellt wird.
Bitte beachten Sie hierzu unsere ausführlichen Hinweise zum Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern.

Abstammung

Die Abstammung von in der Schweiz und in Liechtenstein geborenen Kindern verheirateter Eltern ist unproblematisch, vorbehaltlich der Wirksamkeit der Eheschließung. Sind Eltern nicht verheiratet, können Rechtsfolgen nach deutschem Recht allerdings abweichen.

In der Schweiz wie auch in Liechtenstein ist bei einer Vaterschaftsanerkennung nach geltendem Recht keine explizite Zustimmung der Kindesmutter erforderlich.
Für die Wirksamkeit einer in der Schweiz oder in Liechtenstein erfolgten Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich ist nach Art. 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) je nach (ursprünglicher) Staatsangehörigkeit des Kindes (damit in aller Regel je nach Staatsangehörigkeit der Kindesmutter) eine Zustimmungserklärung erforderlich.

Ist die Mutter (auch) deutsche Staatsangehörige, ist die in der Schweiz abgegebene Vaterschaftsanerkennung nur wirksam, wenn die Zustimmungserklärung der Kindesmutter beurkundet wird.
Beachten Sie bitte unbedingt in diesen Fällen unsere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Miteinander verheiratete Eltern führen die elterliche Sorge für das Kind grundsätzlich gemeinsam aus. Diese Regelung ist in Deutschland, der Schweiz und in Liechtenstein identisch.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können schon vor oder auch nach der Geburt in der Schweiz und in Liechtenstein erklären, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Auch diese Erklärung ist für Deutschland wirksam, allerdings muss die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Vaterschaftsanerkennung gegeben sein.

Beachten Sie ggf. unsere weitergehenden Informationen zum Sorgerecht.

Familienname

Das Namensrecht in Deutschland und der Schweiz unterscheidet sich mitunter. Rechtliche Schlussfolgerungen von schweizerischen Stellen und entsprechende Eintragungen in schweizerische Urkunden wirken in der Regel nicht automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich. Das führt dazu, dass Kinder nicht selten in schweizerischen Dokumenten einen anderen Namen tragen, als nach deutschem Recht.

Ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und die einen gemeinsamen Ehenamen im Sinne des deutschen Rechts führen, erhält automatisch diesen als Geburtsnamen.

Für die Namensführung von Kindern, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen oder die nicht miteinander verheiratet sind, wird der Name zwar in der Regel vor dem Schweizer Zivilstandsamt bestimmt und ist dann auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam festgelegt worden, aber hier gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn die zugrundeliegende Vaterschaftsanerkennung noch nicht für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist.
Insbesondere Kinder, bei denen die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung nach Geburt abgegeben wurden, führen nach deutschem Recht durch Geburt den Namen der Mutter, ungeachtet des in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragenen Familiennamens.
Beachten Sie bitte unsere weitergehenden Informationen zur Namensführung für in der Schweiz geborene Kinder.

Deutsche Geburtsurkunde

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland geboren werden, können die Nachbeurkundung ihrer Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragen. Ist die Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet, können aus dem Register Geburtsurkunden ausgestellt werden. Die Nachbeurkundung der Geburt erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und ist nicht verpflichtend.

Im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt kann ggf. auch eine Namenserklärung aufgenommen werden. Damit kann entweder eine isolierte Namenserklärung erfolgen oder alternativ auch ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt (ggf. inklusive Namenserklärung) gestellt werden.

Die Auslandvertretungen beraten und wirken bei der Antragstellung mit. Die Nachbeurkundung erfolgt nicht in der Auslandsvertretung, sondern durch das zuständige Standesamt in Deutschland. Zuständig ist das Standesamt am gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils in Deutschland, ersatzweise am letzten innerdeutschen Wohnort eines Elternteils. Wenn kein Elternteil jemals in Deutschland wohnhaft war, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Ist die Nachbeurkundung abgeschlossen, kann das Standesamt auf Wunsch Geburtsurkunden ausstellen. Das Verfahren der Nachbeurkundung dauert je nach zuständigem Standesamt in der Regel einige Monate und ist kostenpflichtig.

Kinder, die in Deutschland geboren wurden oder deren Geburt in einem deutschen Geburtenregister nachbeurkundet wurde, können Geburtsurkunden nur bei dem Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat, erhalten.

Deutscher Reisepass/Personalausweis

Ein deutscher Reisepass oder Personalausweis kann erst dann beantragt und ausgestellt werden, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit und die Namensführung des Kindes geklärt sind.

Buchen Sie daher nur dann einen einfachen Termin zur Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises, wenn die vorgenannten Punkte zweifelsfrei geklärt werden können und keine Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung oder Namenserklärung erforderlich ist. Bestehen Zweifel, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und schildern Ihre Situation.

Sollte eine Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung und/oder eine Namenserklärung erforderlich sein und in der Botschaft aufgenommen werden müssen, erhalten Sie einen kombinierten Termin, um sowohl die Namenserklärung als auch den Antrag für einen neuen Reisepass oder Personalausweis in einer Vorsprache in der Botschaft zu erledigen. Dies ist bei Büros der Honorarkonsuln grundsätzlich nicht möglich.

Wir empfehlen dringend, die Erstbeantragung von Reisedokumenten für Kinder in Bern vorzunehmen.

Beachten Sie dann unsere Informationen zu Reisepässen und Personalausweisen.

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