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Neues Namensrecht ab 1. Mai 2025

Gemischtnationale Familie, © Colourbox
Die Änderungen im deutschen Namensrecht für Ehe- und Geburtsnamen und im Internationalen Privatrecht ab 1. Mai 2025 haben wir hier für Sie zusammengefasst.
- Änderungen im deutschen Namensrecht
- Änderung im Internationalen Privatrecht
- Vereinfachung für im Ausland geborene Kinder
- Beglaubigung von Erklärungen
- Zuständigkeiten und Gefahr der hinkenden Namensführung bei Mehrstaatern*
- Personenstandsregister in der Schweiz und in Liechtenstein
- Link zum Gesetzestext
Am 1. Mai 2025 tritt die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich ab dem 1. Mai 2025 dadurch neue Wahlmöglichkeiten.
Für Eheschließungen und Geburten vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen.
Änderungen im deutschen Namensrecht
Ab dem 1. Mai 2025 wird im deutschen Recht sowohl für Ehenamen als auch für den Geburtsnamen von Kindern die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute bzw. Eltern möglich sein. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
- Beispiel: Die deutschen Staatsangehörigen Lisa Becker und Lukas Schmidt heiraten am 1. Mai 2025 in Deutschland. Anders als bisher können sie nun auch eine Kombination aus beiden Nachnamen als Ehenamen führen (z.B. Becker-Schmidt, Becker Schmidt, Schmidt-Becker oder Schmidt Becker).
Ihre in der Ehe geborenen Kinder erhalten wie bisher automatisch auch diesen Ehenamen.
Auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.
Änderung im Internationalen Privatrecht
Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Änderung des Internationalen Privatrechts: Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung in Zukunft nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.
Wenn Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ab dem 1. Mai 2025 heiraten, richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem Recht dieses Landes. Das gleiche gilt für die Geburt eines Kindes ab dem 1. Mai 2025 im Ausland. Damit wird in mehr Fällen als bisher die Namensführung aus ausländischen Heirats- und Geburtsurkunden übernommen werden können und unterschiedlichen Namensführungen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen seltener.
Sie können jedoch durch eine Rechtswahlerklärung gegenüber einem deutschen Standesamt das deutsche Namensrecht wählen.*
In der Schweiz und in Liechtenstein ändert sich bei der Eheschließung als auch bei der Geburt eines Kindes allerdings formell erst einmal nichts. Durch die Funktionsäquivalenz des Zivilstandsamts in der Schweiz und in Liechtenstein gelten dort abgegebene Erklärungen beim namensrechtlichen Ereignis grundsätzlich unmittelbar auch für den deutschen Rechtsbereich.
Die gewählte Namensführung in der Ehe und eines Kindes (bei keinem gemeinsamen Ehenamen der Eltern) wird grundsätzlich nach dem Recht der Schweiz bzw. Liechtensteins bestimmt.
Bei Beteiligung mindestens eines deutschen Staatsangehörigen kann die Namensführung aber auch auf Wunsch nach deutschem Recht gebildet werden, durch eine Rechtswahlerklärung gegenüber dem Zivilstandsamt, so dass auch Doppelnamen ab 1. Mai 2025 möglich wären. Die Möglichkeit der Rechtswahl in ausländisches Recht kann bei Besitz der Staatsangehörigkeit der Schweiz bzw. Liechtensteins allerdings nach dem jeweiligen Ortsrecht auch ausgeschlossen sein.*
Erkundigen Sie sich bitte dazu stets bei dem für Sie zuständigen Zivilstandsamt.
- Beispiel: Lisa Becker und Marek Kowalski leben und heiraten in Polen. Im polnischen Standesamt hat Lisa den Namen Becker-Kowalska gewählt. Diese Namensführung war für den deutschen Rechtsbereich bisher nur möglich, wenn die Eheleute eine ausdrückliche Rechtswahl in das polnische Recht erklärt haben. Bevor also z.B. ein neuer Reisepass mit dem Namen Lisa Becker-Kowalska ausgestellt werden konnte, musste eine Namenserklärung vorgenommen werden. Mit der Änderung des internationalen Privatrechts ist dies nicht mehr erforderlich und der Ehename gilt automatisch auch in Deutschland.
- Beispiel: Claudia Schulze und Pedro González Vicario leben und heiraten in Spanien. In der Eheurkunde führen beide weiterhin ihre bisherigen Namen. Sie können nun durch eine Erklärung deutsches Recht wählen und einen Ehenamen bestimmen. Neben den bisherigen Möglichkeiten können sie nach der Änderung des Namensrechts nun auch wie oben beschrieben einen gemeinsamen Doppelnamen (z.B. Schulze-González oder Vicario Schulze) wählen. Es kann dadurch aber passieren, dass der Name in Deutschland und im Ausland unterschiedlich ist.*
- Beispiel in der Schweiz: Lisa Becker und Lukas Schmidt (beide deutsche Staatsangehörige) leben und heiraten in der Schweiz. Im schweizerischen Zivilstandsamt erklären sie, den Familiennamen „Gerber“ führen zu wollen, den auch Kinder erhalten sollen.
Lisa Becker kann wie bisher bei Wahl deutschen Rechts den Namen „Becker“ mit Bindestrich für sich hinzufügen, vor oder hinter dem gemeinsamen Ehenamen, also „Becker-Gerber“ oder „Gerber-Becker“, ohne Einfluss auf die Namensführung von Kindern. Im deutschen Ausweisdokument würde der Geburtsname „geb. Becker“ ergänzt.
Dazu kann aber ab 1. Mai 2025 auch für beide ein echter Doppelname nach deutschem Recht gewählt werden, „Becker-Schmidt“ oder „Schmidt-Becker“, mit oder ohne Bindestrich. In diesem Fall würden auch Kinder diesen gemeinsamen Ehenamen kraft Gesetzes erwerben. - Abwandlung bei schweizerischer Staatsangehörigkeit eines Ehegatten: Lisa Becker (deutsche Staatsangehörige) und Urs Gerber (Schweizer Staatsbürger) leben und heiraten in der Schweiz. Im schweizerischen Zivilstandsamt erklären sie, den Familiennamen „Becker-Gerber“ führen zu wollen, den auch Kinder erhalten sollen.
Aus deutscher Sicht kann ab 1. Mai 2025 zwar für beide ein echter Doppelname nach deutschem Recht gewählt werden, „Becker-Gerber“ oder „Gerber-Becker“, mit oder ohne Bindestrich. In diesem Fall würden auch Kinder diesen gemeinsamen Ehenamen kraft Gesetzes erwerben. Ob das Schweizer Zivilstandsamt eine solche Erklärung über das Schweizer IPR-Gesetz (Art. 37 Abs. 2) ermöglicht, erscheint fraglich. Lässt dieses es nicht zu, könnte ggf. ein Ehename nach Schweizer Recht („Becker“ oder „Gerber“) bestimmt und anschließend eine Erklärung gegenüber der deutschen Botschaft zugunsten des gewünschten Doppelnamens abgegeben werden. Kinder aus dieser Ehe würden dann im schweizerischen Pass voraussichtlich einen einfachen Ehenamen, im deutschen Pass den Doppelnamen „Becker-Gerber“ führen, so dass es zu einer hinkenden Namensführung käme.*
Vereinfachung für im Ausland geborene Kinder
Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen ab dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes, d.h. bei Geburt in der Schweiz oder in Liechtenstein nach dem Recht der Schweiz bzw. Liechtensteins.
Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.
- Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt, die bei der Heirat ihre Namen beibehalten haben, leben in Spanien. Dort wird ihre Tochter Lena geboren. In die spanische Geburtsurkunde wurde der Name Lena Becker Schmidt nach spanischem Recht eingetragen. Dieser Name kann nun ohne weitere Erklärung übernommen werden, und die Botschaft oder das Konsulat kann für Lena einen deutschen Reisepass mit diesem Namen ausstellen.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und wünschen eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen.
Hierbei sollten Kindeseltern in der Schweiz oder in Liechtenstein, wenn der Name schon im Personenstandsregister eingetragen, also beurkundet wurde, sich beim zuständigen Zivilstandsamt erkundigen, ob eine nachgeholte Rechtswahl auch dort nachgetragen werden kann.*
- Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt möchten, dass ihre in der Schweiz geborene Tochter Lena den Namen Becker-Schmidt erhält. Das Schweizer Recht sieht nur den Namen der Mutter oder des Vaters vor, wie das deutsche Recht bis 30. April 2025. In diesem Fall können sie für das ab 1. Mai 2025 in der Schweiz geborene Kind das deutsche Recht wählen und erklären, dass das Kind den Namen Lena Becker-Schmidt erhalten soll.*
Beglaubigung von Erklärungen
In der Schweiz und in Liechtenstein sind vor dem Zivilstandsamt abgegebene Erklärungen grundsätzlich bereits für den deutschen Rechtsbereich wirksam, so dass Sie insbesondere für Eheschließungen und Geburten ab dem 1. Mai 2025 keine zusätzlichen Erklärungen für ein deutsches Standesamt mehr abgeben müssen.
In Ausnahmefällen können Rechtswahl- und Namenserklärungen aber in der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also für die Schweiz und Liechtenstein in der deutschen Botschaft Bern weiterhin beglaubigt und an das deutsche Standesamt weitergeleitet werden.
Erklärungen nach dem neuen Recht sind erst ab dem 1. Mai 2025 bei der deutschen Botschaft möglich.
In vielen Fällen sind die Konstellationen komplexer als die hier angeführten Beispiele. Wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, können Sie bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz oder in Liechtenstein die für Sie zuständige Botschaft Bern kontaktieren.
Nutzen Sie hierzu am besten das Kontaktformular.
Zuständigkeiten und Gefahr der hinkenden Namensführung bei Mehrstaatern*
Grundsätzlich sind ab 1. Mai 2025 bei allen namensrechtlichen Ereignissen die zuständigen Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, also in der Schweiz und in Liechtenstein die Zivilstandsämter Ihre primären Ansprechpartner für Fragen zur Namensführung, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit!
Die Zivilstandsämter in der Schweiz und in Liechtenstein wurden über die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts informiert. Über die Möglichkeit einer Rechtswahl z.B. in das deutsche Recht entscheiden die Zivilstandsämter und schließen sie ggf. aus für eine Person mit der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder Liechtensteins.
Wenn Sie in einem solchen Fall und im Besitz von beiden bzw. mehreren Staatsangehörigkeiten dennoch von den neuen Möglichkeiten des deutschen Namensrechts Gebrauch machen möchten, die das Zivilstandsamt in der Schweiz oder in Liechtenstein für Sie nicht ermöglicht, bedenken Sie bitte, dass Sie dann möglicherweise eine hinkende Namensführung herbeiführen, wenn Sie danach eine Erklärung für den deutschen Rechtsbereich abgeben.
Eine hinkende Namensführung, also unterschiedliche Nachnamen in den verschiedenen Heimatpässen, kann zu erheblichen Problemen im Reiseverkehr, bei Buchungen, bei Zeugnis- und Diplomanerkennungen und im Geschäftsverkehr insbesondere mit Banken und Versicherungen führen!
Personenstandsregister in der Schweiz und in Liechtenstein
Sollten Sie Ihren Namen nach deutschem Recht ändern und sollte dieser anders lauten als es im Personenstandsregister der Schweiz oder in Liechtenstein beurkundet ist (hinkende Namensführung zwischen beiden Rechtsordnungen), zeigen Sie die Änderung bitte nach Abschluss dem für Ihren Wohnort in der Schweiz bzw. Liechtenstein zuständigen Zivilstandsamt an, damit eine Nachbeurkundung bzw. Korrektur geprüft werden kann.
Aufgrund der Komplexität und überwiegenden Nachteilen bei einer hinkenden Namensführung lassen Sie sich bitte vom zuständigen Zivilstandsamt und der Botschaft Bern beraten, bevor Sie eine entsprechende Erklärung in Angriff nehmen.
Informationen dazu sowie einen Link zu den zuständigen Zivilstandsämtern finden Sie beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen bzw. bei der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein.