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Namensführung nach Eheschließung/Eintragung einer Lebenspartnerschaft

Ehenamenserklärung, © colorbox
Sie möchten wissen, ob eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erforderlich oder möglich ist?
Allgemeines
Die Namensführung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in der schweizerischen Eheurkunde oder der eines anderen Landes.
Hat ein Ehepartner (neben der deutschen) auch noch eine weitere Staatsangehörigkeit, so kann der Name des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden.
Die Klärung der Namensführung ist vor Ausstellung eines Ausweisdokuments auf den neuen Namen erforderlich.
Erforderlichkeit einer Namenserklärung
Weshalb kann eine Namenserklärung erforderlich sein?
Die Gesetze zur Namensführung in der Schweiz, in Liechtenstein und Deutschland sind in vielen Teilen zwar identisch und das Schweizer Zivilstandsamt kann grundsätzlich als dem deutschen Standesamt gleichgestellt angesehen werden („Funktionsäquivalenz“), so dass auch vor diesem Amt abgegebene Namenserklärungen wirksam sind. Im Detail gibt es aber doch Unterschiede, bei Geburt in anderen Ländern oft noch größere.
Wenn Sie in der Schweiz heiraten, müssen Sie vor der Eheschließung ein Formular zur Namensführung in der Ehe unterzeichnen. Der daraufhin in der Eheurkunde eingetragene Familienname von schweizerischen Behörden wird aufgrund des schweizerischen Rechts festgestellt.
Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Sie automatisch auch nach deutschem Recht diesen Namen führen. Deshalb wird – auch wenn Sie in der Schweiz sich bereits entschieden haben - oftmals noch eine Namenserklärung notwendig sein, damit Sie auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam den gewünschten Ehenamen erhalten.
Bei Eheschließungen in anderen Staaten ist noch häufiger eine Namenserklärung erforderlich.
Eine solche Namenserklärung ist abzugeben, bevor ein neues deutsches Ausweisdokument auf den gewünschten Namen ausgestellt werden kann.
Führe ich schon den gewünschten Namen nach deutschem Recht?
Ob Sie eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe noch abgeben müssen, ist vom Ort der Eheschließung, der bei Eheschließung eventuell bereits erfolgten Namensbestimmung und den Staatsangehörigkeiten beider Ehegatten abhängig. Die Aufzählung folgender Fallkonstellationen bilden die am häufigsten vorkommenden.
Ihr Fall ist hier nicht abgebildet? Dann nehmen Sie bitte Kontakt auf. Bitte haben Sie Verständnis, dass auf dieser Seite nicht alle namensrechtlichen Fragen und Konstellationen behandelt werden können.
Wahlmöglichkeiten für den Ehenamen
Sie sind zum Ergebnis gekommen, dass der Ehename für den deutschen Rechtsbereich noch festgelegt werden muss bzw. möchten sich vorab informieren, welche Möglichkeiten Sie haben?
Vorbereitung einer Namenserklärung
Erklärungen zur Namensführung in der Ehe werden erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, d.h. die Erklärung wird entweder von der Botschaft nach Vorbereitung und Terminvereinbarung aufgenommen oder Sie wenden sich direkt an das zuständige Standesamt.
Bevor Sie sich für eine Namenserklärung entscheiden, überlegen Sie bitte, ob Sie nicht in Zukunft auch deutsche Eheurkunden wünschen. In diesem Fall empfiehlt sich das Verfahren der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe. In diesem Antrag wäre eine Namenserklärung mit enthalten und nicht mehr separat erforderlich.
Für die Namenserklärung füllen Sie bitte das Deckblatt zur Einsendung von Unterlagen und das Namenserklärungsformular aus und senden beides mit jeweils einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.
- Reisepass/ Personalausweis/ Identitätskarte beider Ehepartner
- Auszug aus dem Geburtenregister (bzw. Geburtsurkunde) beider Ehepartner
- Heiratsurkunde
- Ausländerausweis bzw. Aufenthaltsbewilligung beider Ehepartner
- deutsche Einbürgerungsurkunde, wenn Sie in Deutschland eingebürgert wurden
- Abmeldebestätigung aus Deutschland
- Falls Sie oder Ihr Ehepartner neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und Sie Ihren Ehenamen nach diesem Recht führen möchten:
- Reisepass/ Personalausweis/ Identitätskarte oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staats, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name nach Eheschließung hervorgeht.
- Falls Sie geschieden in die Ehe gegangen sind:
- Heiratsurkunde
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Scheidungsanerkennung.
- Falls in Ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name als in Ihrem Reisepass steht:
Dokument, aus dem sich diese Änderung ergibt (Namensbescheinigung) - aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung) im Original und mit Kopie
Ausländische Urkunden
- Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
- Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.
Eine große Bitte: Bitte heften und klammern Sie keine Kopien.
Terminvereinbarung
Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. das weitere Vorgehen zu besprechen.
Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.
Die Namenserklärung muss von beiden Ehepartnern persönlich in der Botschaft Bern abgegeben werden.
Bearbeitung beim deutschen Standesamt
Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen wird durch die Botschaft dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt. Die Botschaft bittet das Standesamt den Eingang der Namenserklärung und deren Wirksamkeit der Botschaft gegenüber schriftlich bestätigen. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.
Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Gebühren und Kontakt
Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und die Beglaubigung von Unterlagen an.
Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in Schweizer Franken oder mit internationaler Kreditkarte (nur Master oder Visa) gezahlt werden. Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Belastung in Euro von Deutschland aus.
Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120 CHF an.
Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.
Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen. Diese sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Diese bezahlen Sie erst nach Benachrichtigung durch das innerdeutsche Standesamt.
Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises
Im Rahmen des Termins für die Namenserklärung können Sie in der Regel bereits ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen, auch wenn die Bearbeitungsdauer sich bis zur Bestätigung der Namensführung verlängert.
Beachten Sie hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen und Gebühren unsere Informationen zur Passbeantragung.
Schweizerisches Personenstandsregister
Nach Änderung eines Namens zeigen Sie diese bitte auch dem für Ihren Wohnort in der Schweiz zuständigen schweizerischen Zivilstandsamt an, damit das Personenstandsregister (Infostar) entsprechend berichtigt werden kann.
Informationen dazu sowie einen Link zu den zuständigen Zivilstandsämtern finden Sie beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.