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Namensführung nach Eheschließung/Eintragung einer Lebenspartnerschaft

Ehenamenserklärung

Ehenamenserklärung, © colorbox

02.05.2025 - Artikel

Sie möchten wissen, ob eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erforderlich oder möglich ist?

Allgemeines

Während bis zum 30. April 2025 der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.

Grundsätzlich sind seit dem 1. Mai 2025 bei allen namensrechtlichen Ereignissen die zuständigen Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, also in der Schweiz und in Liechtenstein die Zivilstandsämter Ihre primären Ansprechpartner für Fragen zur Namensführung, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit!
Das für Ihren Wohnort zuständige Zivilstandsamt können Sie hier ermitteln.

Die Beurteilung, ob sich durch eine Eheschließung der Name einer Person ändert, hängt davon ab, wann und wo die Eheschließung erfolgte und ob ggf. Erklärungen zur Namensführung abgegeben wurden.

Wenn Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz oder in Liechtenstein nach dem 1. Mai 2025 heiraten, richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem Recht der Schweiz bzw. Liechtensteins. Der Name aus der Heiratsurkunde kann dann in aller Regel direkt übernommen werden und es wird keine Namenserklärung mehr erforderlich sein.

Hat ein Ehepartner die deutsche oder noch eine weitere Staatsangehörigkeit, so kann ein gemeinsamer Ehename auch nach diesem Recht bestimmt werden.

Die Klärung der Namensführung ist vor Ausstellung eines Ausweisdokuments auf den neuen Namen erforderlich.

Erforderlichkeit einer Namenserklärung

Weshalb kann eine Namenserklärung erforderlich sein?

Die Gesetze zur Namensführung in der Schweiz, in Liechtenstein und Deutschland sind in vielen Teilen zwar identisch und das Schweizer Zivilstandsamt kann grundsätzlich als dem deutschen Standesamt gleichgestellt angesehen werden („Funktionsäquivalenz“), so dass auch vor diesem Amt abgegebene Namenserklärungen wirksam sind. Im Detail gibt es aber doch Unterschiede, bei Geburt in anderen Ländern oft noch größere.

Wenn Sie in der Schweiz heiraten, müssen Sie vor der Eheschließung ein Formular zur Namensführung in der Ehe unterzeichnen. Der daraufhin in der Eheurkunde eingetragene Familienname von schweizerischen Behörden wird aufgrund des schweizerischen Rechts festgestellt.

Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Sie (insbesondere bei einer Eheschließung vor dem 1. Mai 2025) automatisch auch nach deutschem Recht diesen Namen führen. Deshalb wird – auch wenn Sie in der Schweiz sich bereits entschieden haben - noch eine Namenserklärung notwendig sein, damit Sie auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam den gewünschten Ehenamen erhalten.

Der Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und -beamten e.V. (BDS) hat Namens-Konfiguratoren bereit gestellt, welche Wahlmöglichkeiten ab dem 1. Mai 2025 nach dem deutschen Recht bestehen.
Ob Ihnen diese Möglichkeiten in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wirklich zur Verfügung stehen, dafür lesen Sie bitte unbedingt weiter und fragen das für Sie zuständige Zivilstandsamt!

Bei Eheschließungen in anderen Staaten war bisher noch häufiger eine Namenserklärung erforderlich, sofern ein Ehename gewünscht ist.

Eine solche Namenserklärung wäre abzugeben, bevor ein neues deutsches Ausweisdokument auf den gewünschten Namen ausgestellt werden kann.

Führe ich schon den gewünschten Namen nach deutschem Recht?

Ob Sie eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe noch abgeben müssen, ist vom Ort der Eheschließung, der bei Eheschließung eventuell bereits erfolgten Namensbestimmung und den Staatsangehörigkeiten beider Ehegatten abhängig. Die Aufzählung folgender Fallkonstellationen bilden die am häufigsten vorkommenden.

Nein, es ist keine zusätzliche Namenserklärung erforderlich.

Bei der Eheschließung in Deutschland kann direkt bei der standesamtlichen Trauung ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden, der für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist. Der Ehename ist dann in der deutschen Eheurkunde aufgeführt. Die Schreibweise Ihres Namens aus der deutschen Heiratsurkunde ist verbindlich.

Der Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und -beamten e.V. (BDS) hat Namens-Konfiguratoren bereit gestellt, welche Wahlmöglichkeiten seit dem 1. Mai 2025 nach dem deutschen Sachrecht bestehen, das bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland maßgebend ist.

Wird kein Ehename bestimmt, behält ein deutscher Ehepartner seinen bisherigen Familiennamen (getrennte Namensführung).

Es besteht aber die Möglichkeit, zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt eine Namenserklärung für einen Ehenamen nachzuholen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Namenserklärung ist das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde.

Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können die Namenserklärung entweder direkt beim zuständigen Standesamt oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung abgeben.

Sollten Sie dies nachträglich wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zur Rechts-und Konsularabteilung mit uns auf. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, welche Namensänderung Sie wünschen, dass Sie uns sämtliche Staatsangehörigkeiten beider Eheleute benennen und welche Namen Sie in Ihren ggf. mehreren Heimatpässen führen.

Seit dem 1. Mai 2025 richtet sich die Namensführung von deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach dem Recht dieses Landes. Dies entspricht auch dem internationalen Privatrecht der Schweiz und Liechtensteins, so dass grundsätzlich das Recht der Schweiz bzw. Liechtensteins automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich gilt und zusätzliche Namenserklärungen nicht mehr erforderlich sind.

Der in der schweizerischen Heiratsurkunde eingetragene Name gilt automatisch für den deutschen Rechtsbereich.

Bei Eheschließung in der Schweiz kann ein/e ausländische/r Staatsangehörige/r jedoch nach Art. 37 Abs. 2 IPRG in das Heimatrecht optieren. Dies werten wir als gültige Rechtswahl (im Sinne von Art. 10 Absatz 2 EGBGB).
Auch diese Namensbestimmung ist für den deutschen Rechtsbereich wirksam, Sie benötigen keine Namenserklärung. Ist die gewünschte Namensführung nur nach (neuem) deutschen Namensrecht möglich, benötigen Sie keine weiteren Nachweise als die Heiratsurkunde.
Ist die gewünschte Namensführung nicht nach schweizerischen, aber nach deutschem und dem Recht eines weiteren Landes möglich, dem ein Ehegatte angehört, benötigen Sie einen Nachweis, nach welchem Recht Sie den Namen gewählt haben.

Eine Namenserklärung benötigen Sie auch dann nicht, wenn Ihr bisheriger oder Geburtsname nicht Ehename wurde und Sie als Deutsche/r diesen Namen mit Bindestrich voran- oder hintangestellt haben. (Begleitname nach § 1355a BGB n.F.)
Wird beim Schweizer Zivilstandsamt für einen deutschen Staatsangehörigen, also nur einem der beiden Eheleute, die Namensführung mit einem Doppelnamen mit Bindestrich aufgenommen, wurde deutsches Recht angewandt. Sie benötigen dann auch keinen weiteren Nachweis.

Bitte beachten Sie, dass eine Rechtswahl nur einmalig möglich ist und nicht widerrufen werden kann.

Beachten Sie zur Namensführung in der Schweiz bitte das Merkblatt des Bundesamtes für Justiz.

Seit dem 1. Januar 2013 haben Sie in der Schweiz und nach schweizerischem Recht, das beim Schweizer Zivilstandsamt stets für alle in der Schweiz wohnhaften Personen angewandt wird, dieselben Wahlmöglichkeiten wie in Deutschland bis zum 30. April 2025.

Wenn Sie nach dem 31. Dezember 2012 in der Schweiz eine/n Deutsche/n, Schweizer/in oder Österreicher/in geheiratet und den Namen des Mannes oder der Frau einen gemeinsamen Ehenamen beim schweizerischen Zivilstandsamt bestimmt haben, ist die Namensbestimmung für den deutschen Rechtsbereich wirksam, Sie benötigen keine Namenserklärung.

Dies gilt auch dann, wenn Ihr bisheriger oder Geburtsname nicht Ehename wurde und Sie als Deutsche/r diesen Namen mit Bindestrich voran- oder hintangestellt haben.
Wird beim Schweizer Zivilstandsamt für einen deutschen Staatsangehörigen die Namensführung mit einem Doppelnamen mit Bindestrich aufgenommen, wurde deutsches Recht angewandt.

Haben Sie bei Eheschließung zwischen dem 1. Januar 2013 und 30. April 2025 die Namensführung vor dem Schweizer Zivilstandsamt dem Recht eines anderen Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden Ehegatten auch angehört, und danach einen zusammengesetzten, also Doppelnamen aus den Namen beider Beteiligter gebildet, müssen wir genau prüfen, ob diese Erklärung wirksam ist oder eine Rechtswahl und Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich erforderlich ist.
Nehmen Sie bitte Kontakt zur Rechts-und Konsularabteilungmit uns auf unter Angabe:
- der gewünschten Namensführung
- Ihrer bisheriger Namen in allen Reisepässen/Ausweisdokumenten
- aller Staatsangehörigkeiten beider Eheleute.
Unter Umständen handelt es sich um eine „konkludente Rechtswahl“ nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB in ein ausländisches Heimatrecht.

Beachten Sie zur Namensführung in der Schweiz bitte das Merkblatt des Bundesamtes für Justiz.

Bis zum 31.12.2012 wurde in der Schweiz ohne anderslautende Erklärung der Name des Mannes noch der gemeinsame Ehename. Da diese Automatik den Grundsätzen der Gleichberechtigung widerspricht, galt diese in Deutschland schon seit 1991 als verfassungswidrig und konnte deshalb nicht mehr anerkannt werden, wenn dadurch eine deutsche Frau den Namen des Mannes erwarb.

Bei der Eheschließung in der Schweiz zwischen 01.07.1976 und 31.12.2012 ist daher grundsätzlich für eine Frau mit deutscher Staatsangehörigkeit eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe erforderlich, die auch heute noch nachgeholt werden kann.

Ausnahmen:

  • Sie haben schon bis zum 01.09.1986 einen deutschen Reisepass auf den Ehenamen beantragt und können dies heute noch nachweisen.
  • Sie haben den Namen der Ehefrau zum Ehenamen bestimmt.
  • Sie haben einen Doppelnamen (ohne Bindestrich) bestimmt, was nach altem Schweizer Recht möglich war.
    Dieses Ergebnis war nur mit einer Erklärung gegenüber dem Schweizer Zivilstandsamt möglich, so dass die Automatik nicht eintrat und daher als Ergebnis heute ohne Namenserklärung auch für den deutschen Rechtsbereich gilt.

Die Notwendigkeit einer Namenserklärung hängt von den Vorschriften des jeweiligen Landes ab und erfordert in der Regel eine Einzelfallprüfung.

Eine grobe Orientierung gibt die Heiratsurkunde: Ist daraus ersichtlich, dass eine Namenswahl stattfand (also möglich war) und sieht das Recht am Eheschließungsort identische Möglichkeiten wie das deutsche Recht vor?
In Frankreich und Italien ist dies z.B. nicht der Fall und daher grundsätzlich eine Namenserklärung erforderlich. In den USA ist es von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich.

Wenn Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach dem 1. Mai 2025 heiraten, richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem Recht dieses Landes. Damit wird in mehr Fällen als bisher die Namensführung aus ausländischen Heiratsurkunden übernommen werden können und unterschiedlichen Namensführungen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen seltener.
Sie können jedoch durch eine Rechtswahlerklärung gegenüber einem deutschen Standesamt das deutsche Namensrecht wählen.

Bitte beachten Sie, dass eine Rechtswahl nur einmalig möglich ist und nicht widerrufen werden kann.

Selbstständig können Sie sich auf den Webseiten der deutschen Auslandsvertretung am Eheschließungsort orientieren.

Sicherer ist es vor Buchung eines Termins zur Passerneuerung, den Fall von uns prüfen zu lassen und dazu Kontakt zur Rechts-und Konsularabteilungmit uns aufzunehmen unter Angabe:

- des Ortes der Eheschließung
- der gewünschten Namensführung
- Ihrer bisheriger Namen in allen Reisepässen/Ausweisdokumenten
- aller Staatsangehörigkeiten beider Eheleute sowie
- ob bereits Kinder vorhanden sind und wie diese heißen (sollen).

Ihr Fall ist hier nicht abgebildet? Dann nehmen Sie bitte Kontakt auf. Bitte haben Sie Verständnis, dass auf dieser Seite nicht alle namensrechtlichen Fragen und Konstellationen behandelt werden können.

Wahlmöglichkeiten für den Ehenamen

Sie sind zum Ergebnis gekommen, dass der Ehename für den deutschen Rechtsbereich noch festgelegt werden muss bzw. möchten sich vorab informieren, welche Möglichkeiten Sie haben?

Bei Eheschließung bis zum 30. April 2025 bestanden nur Wahlmöglichkeiten für einen gemeinsamen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 und 2 BGB a.F.:

  • der Geburtsname eines Ehepartners oder
  • der im Zeitpunkt der Namenserklärung geführte Name eines Ehepartners (dies kann ggf. auch ein sog. „echter“ Doppelname sein; z.B. wenn der ausländische Ehepartner nach ausländischem Recht einen Doppelnamen angenommen hat)

Als Begleitnamen mit Bindestrich (aber ohne Auswirkung auf den gewählten gemeinsamen Ehenamen) konnte der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen bisherigen Namen oder seinen Geburtsnamen ergänzen (§ 1355 Abs. 4 BGB a.F.):

  • vorne oder hinten angehängt

Hinweis:
Die Frage, ob ein gemeinsamer Ehename besteht, ist insbesondere auch relevant, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Das Kind erhält nach deutschem Recht automatisch den Ehenamen der Eltern (ohne Begleitname), ohne dass eine zusätzliche Namenserklärung notwendig ist. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Website zum Thema Namensführung für ein im Ausland geborenes Kind.

Schweizerische Zivilstandsämter wenden für in der Schweiz wohnhafte Personen schweizerisches Recht an. Seit dem 1. Mai 2025 richtet sich auch aus deutscher Sicht die Namensführung einer Person nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ehepartner können nach den Bestimmungen des ZGB den Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen erklären; tun sie das nicht, behalten sie ihren jeweiligen Geburtsnamen. Dies entspricht dem alten deutschem Namensrecht.

Der Doppelname ohne Bindestrich wurde (2013) abgeschafft. Ein Doppelname kann seitdem in der Schweiz nicht mehr nach schweizerischem Recht erklärt werden.

In der Schweiz lebende Ausländer können ihre Namensführung aber durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt ihrem Heimatrecht unterstellen (Art. 37 Absatz 2 IPRG), was in der Praxis sehr häufig geschieht.

Damit können deutsche Staatsangehörige bei Eheschließungen seit dem 1. Mai 2025 auch vor dem Schweizer Zivilstandsamt eine Ehenamensführung nach deutschem Recht mit zahlreichen Möglichkeiten eines Doppelnamens mit und ohne Bindestrich erreichen.
Der Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und -beamten e.V. (BDS) hat Namens-Konfiguratoren bereit gestellt, welche Wahlmöglichkeiten seit dem 1. Mai 2025 nach dem deutschen Sachrecht bestehen.
Es ist auch möglich, eine geschlechtsangepasste Form des Ehenamens zu bestimmen, sofern dies der Rechtsordnung der Herkunft des anderen Ehegatten oder der Herkunft des Namens entspricht, was nachgewiesen werden müsste.
Ob Ihnen diese Möglichkeiten in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wirklich zur Verfügung stehen, fragen Sie bitte das für Sie zuständige Zivilstandsamt.

(Wird beim Schweizer Zivilstandsamt für einen deutschen Staatsangehörigen die Namensführung mit einem Doppelnamen mit Bindestrich aufgenommen, wurde deutsches Recht angewandt. Hierbei handelt es sich um einen Begleitnamen, also ohne Auswirkung auf den gemeinsamen Ehenamen.)

Beachten Sie zur Namensführung in der Schweiz bitte das Merkblatt des Bundesamtes für Justiz.

Haben Sie bei Eheschließung noch keinen gemeinsamen Ehenamen gebildet, also auch keine Rechtswahl vor einem Zivilstandsamt oder auch Standesamt vorgenommen, dann können Sie und Ihr Ehepartner Ihren gemeinsamen Ehenamen nach den Vorschriften des neuen deutschen Namensrechts oder des Staates wählen, das ein Ehegatte angehört (Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB).

Dadurch kann z.B. ein Doppelname mit und ohne Bindestrich möglich sein, nach deutschen Sachnormen oder wenn das ausländische Recht dies erlaubt.

Für die Möglichkeiten des deutschen Namensrechts stehen Ihnen vom Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und -beamten e.V. (BDS) Namens-Konfiguratoren zur Verfügung, welche Wahlmöglichkeiten seit dem 1. Mai 2025 nach dem deutschen Sachrecht bestehen.

Seit dem 1. Mai 2025 ist auch eine Rechtswahl in eine Rechtsordnung, die auch Phantasienamen zulässt, wieder möglich.

Solche Erklärungen sind gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt abzugeben und können in der Botschaft aufgenommen und beglaubigt werden. Die Abgabe solcher nachträglicher Erklärungen ist nicht bei einem ausländischen Amt möglich.

Wenn Sie in einem solchen Fall und im Besitz von beiden bzw. mehreren Staatsangehörigkeiten von den neuen Möglichkeiten des deutschen Namensrechts Gebrauch machen möchten, die das Zivilstandsamt in der Schweiz oder in Liechtenstein für Sie nicht ermöglicht, bedenken Sie bitte, dass Sie dann möglicherweise eine hinkende Namensführung herbeiführen, wenn Sie danach eine Erklärung für den deutschen Rechtsbereich abgeben.
Eine hinkende Namensführung, also unterschiedliche Nachnamen in den verschiedenen Heimatpässen, kann zu erheblichen Problemen im Reiseverkehr, bei Buchungen, bei Zeugnis- und Diplomanerkennungen und im Geschäftsverkehr insbesondere mit Banken und Versicherungen führen!

Aufgrund der Komplexität und überwiegenden Nachteilen bei einer hinkenden Namensführung lassen Sie sich bitte vom zuständigen Zivilstandsamt und der Botschaft Bern beraten, bevor Sie eine entsprechende Erklärung in Angriff nehmen.

Informationen dazu sowie einen Link zu den zuständigen Zivilstandsämtern finden Sie beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen bzw. bei der Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein.

Vorbereitung einer Namenserklärung

Erklärungen zur Namensführung in der Ehe werden erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, d.h. die Erklärung wird entweder von der Botschaft nach Vorbereitung und Terminvereinbarung aufgenommen oder Sie wenden sich direkt an das zuständige Standesamt.

Bevor Sie sich für eine Namenserklärung entscheiden, überlegen Sie bitte, ob Sie nicht in Zukunft auch deutsche Eheurkunden wünschen. In diesem Fall empfiehlt sich das Verfahren der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe. In diesem Antrag wäre eine Namenserklärung mit enthalten und nicht mehr separat erforderlich.

Für die Namenserklärung füllen Sie bitte das Deckblatt zur Einsendung von Unterlagen und das Namenserklärungsformular aus und senden beides mit jeweils einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.

  • Reisepass/ Personalausweis/ Identitätskarte beider Ehepartner
  • Auszug aus dem Geburtenregister (bzw. Geburtsurkunde) beider Ehepartner
  • Heiratsurkunde
  • Ausländerausweis bzw. Aufenthaltsbewilligung beider Ehepartner
  • deutsche Einbürgerungsurkunde, wenn Sie in Deutschland eingebürgert wurden
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Falls Sie oder Ihr Ehepartner neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und Sie Ihren Ehenamen nach diesem Recht führen möchten:
    • Reisepass/ Personalausweis/ Identitätskarte oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staats, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name nach Eheschließung hervorgeht.
  • Falls Sie geschieden in die Ehe gegangen sind:
    • Heiratsurkunde
    • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Scheidungsanerkennung.
  • Falls in Ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name als in Ihrem Reisepass steht:
    Dokument, aus dem sich diese Änderung ergibt (Namensbescheinigung)
  • aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung)(Kopie)

​​​​​​​Ausländische Urkunden

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Eine große Bitte: Bitte heften und klammern Sie keine Kopien.

Terminvereinbarung

Nach Durchsicht der vollständig eingereichten Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung, senden wir Ihnen den Terminlink zur Online-Terminbuchung zu. Der Termin ist nur über diesen Link buchbar.

Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.

Die Namenserklärung muss von beiden Ehepartnern persönlich in der Botschaft Bern abgegeben werden.

Bearbeitung beim deutschen Standesamt

Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen werden durch die Botschaft dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt.
Die Bearbeitung beim Standesamt wird - je nach Standesamt - ca. drei bis 12 Monate oder längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer.
Das zuständige deutsche Standesamt wird Ihnen die bestellte Urkunde bzw. Namensbescheinigung sowie den Gebührenbescheid für die Nachbeurkundung / Bescheinigung direkt zukommen lassen.

Sobald Sie die Urkunde bzw. Namensbescheinigung auf den neuen Namen erhalten haben, senden Sie bitte einen PDF-Scan an die deutsche Botschaft in Bern unter konsulat@bern.auswaertiges-amt.de unter Nennung des vollständigen Namens der betroffenen Person im Betreff. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.

Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Gebühren und Kontakt

Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und die Beglaubigung von Unterlagen an.

Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in Schweizer Franken oder mit internationaler Kreditkarte (nur Master oder Visa) gezahlt werden. Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Belastung in Euro von Deutschland aus.

Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120.00 CHF an.

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen. Diese sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Diese bezahlen Sie erst nach Benachrichtigung durch das innerdeutsche Standesamt.

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf.

Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises

Kommen Sie zum Ergebnis, dass Sie keine Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich mehr benötigen oder erhalten Sie diese Mitteilung schriftlich, dann können Sie unmittelbar einen einfachen Termin zur Beantragung eines neuen Ausweisdokuments buchen. Legen Sie eine entsprechende Mitteilung bitte unbedingt bei Antragstellung vor.

Ansonsten können Sie im Rahmen des Termins für die Namenserklärung in der Regel bereits ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen, auch wenn die Bearbeitungsdauer sich bis zur Bestätigung der Namensführung verlängert. Ggf. beraten wir Sie im Vorfeld oder beim Termin.
Beachten Sie hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen und Gebühren unsere Informationen zur Passbeantragung.

Schweizerisches Personenstandsregister und Gefahr der hinkenden Namensführung

Über die Möglichkeit einer Rechtswahl (bzw. „Option“) z.B. in das deutsche oder ein anderes fremdes Recht entscheiden die Zivilstandsämter bei Eheschließung in der Schweiz und in Liechtenstein und schließen sie ggf. aus für eine Person mit der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder Liechtensteins.
Eine Rechtswahl ist immer nur einmal möglich und kann auch nicht widerrufen werden.

Wenn Sie in einem solchen Fall und im Besitz von beiden bzw. mehreren Staatsangehörigkeiten dennoch von den neuen Möglichkeiten des deutschen Namensrechts Gebrauch machen möchten, die das Zivilstandsamt in der Schweiz oder in Liechtenstein für Sie nicht ermöglicht, und bei der Botschaft eine entsprechende Rechtswahl und Namensklärung für den deutschen Rechtsbereich aufnehmen lassen, bedenken Sie bitte, dass Sie dann möglicherweise eine hinkende Namensführung herbeiführen, wenn Sie danach eine Erklärung für den deutschen Rechtsbereich abgeben.
Eine hinkende Namensführung, also unterschiedliche Nachnamen in den verschiedenen Heimatpässen, kann zu erheblichen Problemen im Reiseverkehr, bei Buchungen, bei Zeugnis- und Diplomanerkennungen und im Geschäftsverkehr insbesondere mit Banken und Versicherungen führen!

Nach Änderung eines Namens über die Botschaft zeigen Sie diese bitte auch dem für Ihren Wohnort in der Schweiz zuständigen schweizerischen Zivilstandsamt an, damit das Personenstandsregister (Infostar) entsprechend berichtigt werden kann.

Informationen dazu sowie einen Link zu den zuständigen Zivilstandsämtern finden Sie beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.

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