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Sorgerecht

Familie mit zwei Kindern

Familienangelegenheiten, © Zoonar.com/Oleksii Hrecheniuk

05.04.2023 - Artikel

Deutschland und die Schweiz sind Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ), in Deutschland in Kraft seit 01.01.2011, in der Schweiz seit 01.01.2009.

Gemäß Art. 16 Abs. 1, 2 KSÜ bestimmt sich die Zuweisung bzw. das Erlöschen der elterlichen Sorge nach den Gesetzen des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das anzuwendende Sorgerecht richtet sich also nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes. Aus deutscher Sicht gilt dieser Grundsatz unabhängig davon, ob das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat oder einem Nichtvertragsstaat des KSÜ hat (sog. loi uniforme, Art. 20 KSÜ).

Sorgerecht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland

(Geburt des Kindes in Deutschland und wohnhaft in Deutschland)

Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland kommt deutsches Sorgerecht zur Anwendung.

Sind die Eltern bei der Geburt eines in Deutschland lebenden Kindes miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge nach deutschem Recht gemeinsam zu (§§ 1626 ff BGB).

Das Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt in Deutschland nicht miteinander verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter alleine zu.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben (§ 1626 a BGB) und sodann die gemeinsame Sorge für das Kind ausüben.

Bitte beachten Sie, dass eine Sorgeerklärung nicht miteinander verheirateter Eltern nach deutschem Recht ihre Rechtswirkung nur entfaltet, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Sorgerecht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in der Schweiz

(Geburt des Kindes in der Schweiz und wohnhaft in der Schweiz)

Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in der Schweiz kommt schweizerisches Sorgerecht zur Anwendung (Art. 296 ff. ZGB). Schweizerisches Sorgerecht ist damit auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

Sind die Eltern bei der Geburt eines in der Schweiz lebenden Kindes miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Die Erklärung ist entweder auf dem Zivilstandsamt (mit der Anerkennung der Vaterschaft) oder danach bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) abzugeben.

Wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert

Das einmal nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes wirksam erworbene Sorgerecht besteht nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Staat gemäß Art. 16 Abs. 3 KSÜ fort. Es wird also verhindert, dass ein einmal begründetes Sorgerecht kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung/Erklärung verloren geht, auch wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert.
Ist nach dem Recht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes eine weitere Person sorgeberechtigt, so kommt gemäß Art. 16 Abs. 4 KSÜ diese Person als Sorgeberechtigter hinzu.

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