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Namensführung für ein im Ausland geborenes Kind

Beliebteste Vornamen 2023

Holzwürfel mit Buchstaben, die die Namen Emilia und Noah ergeben, liegen auf einer bunten Pappe auf einem Tisch. Die beliebtesten Vornamen im Jahr 2023 sind wie auch schon im Vorjahr Emilia und Noah. Emilia und Noah bleiben laut des Experten Knud Bielefeld die beliebtesten Vornamen für Babys in Nordrhein-Westfalen, Hessen und dem Saarland., © dpa

02.05.2025 - Artikel

Sie möchten wissen, ob eine Namenserklärung für Ihr Kind erforderlich ist?

Allgemeines

Während bis zum 30. April 2025 der Name eines Kindes dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.

Grundsätzlich sind seit dem 1. Mai 2025 bei allen namensrechtlichen Ereignissen die zuständigen Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, also in der Schweiz und in Liechtenstein die Zivilstandsämter Ihre primären Ansprechpartner für Fragen zur Namensführung, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit!
Das für Ihren Wohnort zuständige Zivilstandsamt können Sie hier ermitteln.

Die Beurteilung, ob ein Kind durch Geburt bereits kraft Gesetzes einen Namen erworben hat oder ob eine Namenserklärung notwendig - oder zur Änderung eines Geburtsnamens möglich ist, hängt davon ab, wann und wo die Geburt des Kindes erfolgte und ob ggf. Erklärungen zur Namensführung abgegeben wurden.

Hat ein Elternteil neben der deutschen auch noch eine weitere Staatsangehörigkeit, so kann der Name des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden.

Die Namensführung eines bis zum 30. April 2025 geborenen deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in der schweizerischen Geburtsurkunde oder der eines anderen Landes.

Wird in der Schweiz oder in Liechtenstein ein Kind nach dem 1. Mai 2025 geboren (und liegt der gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz oder in Liechtenstein), richtet sich die Namensführung des Kindes nach dem Recht der Schweiz bzw. Liechtensteins.
Der Name aus der Geburtsurkunde kann dann in aller Regel direkt übernommen werden und es wird keine Namenserklärung mehr erforderlich sein.

Hat ein Elternteil die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit, so kann ein Name auch nach diesem Recht bestimmt werden.

Die Klärung der Namensführung ist stets vor Ausstellung eines ersten Ausweisdokuments erforderlich.

Sind Sie als deutscher Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren worden, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise zum Staatsangehörigkeitserwerb Ihres Kindes unter Staatsangehörigkeit.

Erfordernis einer Namenserklärung

Weshalb kann eine Namenserklärung erforderlich sein?

Die Gesetze zur Namensführung in der Schweiz, in Liechtenstein und Deutschland sind in vielen Teilen zwar identisch und das Schweizer Zivilstandsamt kann grundsätzlich als dem deutschen Standesamt gleichwertig angesehen werden („Funktionsäquivalenz“), so dass auch vor diesem Amt abgegebene Namenserklärungen wirksam sein können. Im Detail gibt es aber doch Unterschiede, bei Geburt in anderen Ländern oft noch größere.

Wenn ein Kind in der Schweiz geboren wird, wird der in der schweizerischen Geburtsurkunde eingetragene Familienname von schweizerischen Behörden aufgrund des schweizerischen Rechts festgestellt, ggf. weil es in der Schweiz bereits einen gemeinsamen Familiennamen der Eltern gibt. Entsprechendes gilt bei Geburt in anderen Ländern.
Dies wird für neue Fälle ab 1. Mai 2025 zu einer Vereinfachung führen: Der Name eines danach geborenen Kindes wird grundsätzlich auch für den deutschen Rechtsbereich gelten, sofern es nicht noch abweichende Abstammungsverhältnisse gibt.

In wenigen Fällen von nach dem 1. Mai 2025, aber doch zahlreicheren davor geborenen kann weiterhin eine Rechtswahl- oder Namenserklärung erforderlich sein.
Eine solche Erklärung ist abzugeben, bevor ein deutsches Ausweisdokument für das Kind ausgestellt werden kann.

Führt mein Kind schon den gewünschten Namen nach deutschem Recht?

Ob Sie eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben müssen, ist abhängig davon, wann und wo Ihr Kind geboren wurde, ob Sie im Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren oder nicht, ob Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen oder nicht und wer das Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt hatte.
Die Aufzählung folgender Fallkonstellationen bilden die am häufigsten vorkommenden.

In diesem Fall ist keine Namenserklärung erforderlich und auch nicht möglich, sondern das Kind führt kraft Gesetzes den gemeinsamen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.

Die Modernisierung des Namensrechts zum 1. Mai 2025 führt hier zu keiner Änderung im Ergebnis:
Vor dem 1. Mai 2025 geborene Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit erwarben kraft Gesetzes den gemeinsamen Ehenamen der Eltern als Familiennamen über Art. 10 Abs. 1 EGBGB und § 1616 BGB, der unverändert blieb.

Nach dem 1. Mai 2025 in der Schweiz und Liechtenstein geborene Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit erwerben kraft Gesetzes den gemeinsamen Ehenamen der Eltern über das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, also der Schweiz (Art. 270 Abs. 3 ZGB) oder Liechtensteins (§ 139 Abs. 1 ABGB).

Ein gemeinsamer Ehename liegt auch dann vor, wenn ein Elternteil einen Begleitnamen (§ 1355a Abs. 1 BGB n.F.) führt, der nicht als Bestandteil des gemeinsamen Ehenamens gewertet wird.

Ausnahme bis 1. Mai 2025: Der gemeinsame Ehename der Eltern war für den deutschen Rechtsbereich (noch) nicht wirksam zustande gekommen. Beachten Sie hierzu bitte unsere Informationen zur Namensführung nach Eheschließung/Eintragung einer Lebenspartnerschaft.

Wurde der Name eines vorgeborenen Geschwisterkindes nach deutschem Recht schon festgelegt, erwirbt auch ein weiteres, bis 30. April 2025 geborenes Kind kraft Gesetzes diesen Namen („Bindungswirkung“), siehe § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. bzw ab 1. Mai 2025 § 1617 Abs. 5 BGB n.F..

Für ab dem 1. Mai 2025 in der Schweiz oder Liechtenstein geborene Kinder gilt: Verheiratete Eltern ohne Ehenamen bestimmen in der Regel schon bei der Eheschließung, ob ein Kind den Ledignamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll, spätestens aber bei der Geburt des ersten Kindes (Art. 270 Abs. 1 ZGB bzw. § 139 Abs. 2 ABGB).

Für vor dem 1. Mai 2025 in der Schweiz und Liechtenstein geborene Kinder gilt ebenso, nur aus deutscher Sicht unter Anwendung der Bestimmungen des § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., dass der Name der Name der Mutter oder des Vaters im Zeitpunkt der Erklärung bei Geburt gewählt werden.

In diesen Fällen ist die abgegebene Erklärung beim Zivilstandsamt in der Schweiz oder in Liechtenstein für den deutschen Rechtsbereich wirksam und keine (weitere) Namenserklärung mehr erforderlich. Die Erklärung gilt automatisch, also kraft Gesetzes auch für weitere Kinder.

Bei Geburt in einem anderen Land vor dem 1. Mai 2025 gehen Sie in diesen Fällen bitte grundsätzlich von der Notwendigkeit einer Namenserklärung für Ihr Kind aus, wenn nicht schon für ein älteres Kind ein Name nach deutschem Recht festgelegt wurde.
Neu: Bei Geburt in einem anderen Land ab dem 1. Mai 2025 kann die Namensführung aus der ausländischen Geburtsurkunde in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich unmittelbar Wirkung entfalten.

a) Geburt vor dem 1. Mai 2025:
Besitzt ein Elternteil neben der deutschen und/oder schweizerischen Staatsangehörigkeit die eines Landes, dessen Recht auch die Bildung von Doppelnamen zulässt und wird dies bei Geburt in der Schweiz in der Geburtsurkunde abgebildet, muss beurteilt werden, ob hierdurch eine konkludente Rechtswahl (entsprechend Art. 10 Abs. 3 EGBGB) vorliegt und damit eine Namenserklärung ggf. entbehrlich macht.
Bitte lassen Sie diese Frage von uns vorprüfen und nehmen Sie Kontakt zur Rechts-und Konsularabteilung auf. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass Sie uns sämtliche Staatsangehörigkeiten der Eltern benennen und welche Namen die Kindeseltern in ihren ggf. mehreren Heimatpässen führen sowie ob es Geschwisterkinder gibt. Es muss eine Eindeutigkeit feststehen, also die Namensführung nur nach einer zur Verfügung stehenden Rechtsordnung möglich sein, damit keine erneute Namenserklärung erforderlich ist.

Bei Geburt in einem anderen Land gehen Sie in diesen Fällen bitte grundsätzlich von der Notwendigkeit einer Namenserklärung für Ihr Kind aus, wenn nicht schon für ein älteres Kind ein Name nach deutschem Recht festgelegt wurde.

b) Geburt ab dem 1. Mai 2025:
Wurde bei Geburt in der Schweiz ein Doppelname mit oder ohne Bindestrich für das Kind beurkundet, kann die Namensführung durch eine Optionserklärung nach Art. 37 Abs. 2 IPRG nach dem neuen deutschen Namensrecht festgelegt worden sein. Diese Erklärung wird als Rechtswahl im Sinn von Art. 10 Abs. 3 EGBGB gewertet.
Besitzt kein Elternteil eine weitere Staatsangehörigkeit, die einen solchen Doppelnamen kennt und zulässt, ist keine Namenserklärung erforderlich und der Name gilt ohne weiteres für den deutschen Rechtsbereich.
Besitzt ein Elternteil eine weitere Staatsangehörigkeit, die diesen Doppelnamen auch kennt, wird ein Nachweis erforderlich, welches Heimatrecht zur Bildung des Doppelnamens gewählt wurde. Mit diesem Nachweis ist ebenfalls keine Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich mehr erforderlich. Eine erneute Rechtswahl ist allerdings nicht mehr möglich.

Bei Geburt in einem anderen Land muss ebenfalls eine Eindeutigkeit festgestellt werden, aber die Wirksamkeit kann auch dann festgestellt werden, wenn die Namensführung von der für ein älteres Kind festgelegten abweicht.

a) Geburt vor dem 1. Mai 2025:
Ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, erhält den Familiennamen der Mutter, wenn diese im Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht hatte (§ 1617a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1626a Abs. 3 BGB). Ist dieser Name gewünscht, ist keine weitere Erklärung erforderlich.
Wenn dagegen der Nachname des Vaters für das Kind gewünscht wird, ist eine Namenserklärung erforderlich (§ 1617a Abs. 2 oder § 1617b Abs. 1 BGB).

Bitte beachten Sie, dass für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich je nach Staatsangehörigkeit der Kindesmutter (z.B. deutsch) eine Zustimmung der Kindesmutter erforderlich ist, siehe Vaterschaftsanerkennung.
War die Kindesmutter zuvor verheiratet und wurde nicht in Deutschland oder einem EU-Staat geschieden, ist zudem in der Regel eine Anerkennung der ausländischen Ehescheidung erforderlich.

Haben Sie bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung bei der Botschaft oder einem deutschen Standesamt abgegeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf.
Bitte legen Sie dann bei Passbeantragung die Bescheinigung über die Namenserklärung des deutschen Standesamts oder die deutsche Geburtsurkunde des Geschwisterkindes mit vor.

b) Geburt ab dem 1. Mai 2025:
Ein Kind unverheirateter Eltern erhält nach Schweizer Recht (als maßgebliches) automatisch den Ledignamen der Mutter. Falls die Mutter infolge früherer Eheschließungen einen Doppelnamen führt, erhält das Kind den ersten Namen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus (Regelfall seit 1. Juli 2014), können sie jedoch auch den Ledignamen des Vaters als Namen für das Kind wählen.

Bitte beachten Sie, dass für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich je nach Staatsangehörigkeit der Kindesmutter (z.B. deutsch) eine Zustimmung der Kindesmutter erforderlich ist, siehe Vaterschaftsanerkennung.
War die Kindesmutter zuvor verheiratet und wurde nicht in Deutschland oder einem EU-Staat geschieden, ist zudem in der Regel eine Anerkennung der ausländischen Ehescheidung erforderlich.

Haben Sie bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung bei der Botschaft oder einem deutschen Standesamt abgegeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters gewählt, gilt diese Namenswahl nicht mehr automatisch für ab dem 1. Mai 2025 geborenen Kinder.

Eine für ein älteres Kind beurkundete Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung entfaltet dagegen weiterhin keine Bindungswirkung und muss daher erneut für jedes weitere Kind wieder abgegeben werden.

Geburt vor dem 1. Mai 2025
Wurde der Name eines vorgeborenen Geschwisterkindes nach deutschem Recht schon festgelegt, erwirbt ein weiteres vor dem 1. Mai 2025 geborenes Kind kraft Gesetzes diesen Namen („Bindungswirkung“), siehe § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F..

Ein Kind, dessen Eltern bereits im Zeitpunkt der Geburt die gemeinsame Sorge innehaben, aber unterschiedliche Namen führen, erhält ansonsten kraft Gesetzes keinen Familiennamen, sondern nur durch Erklärung.

Die vor dem Schweizer Zivilstandsamt bei Geburt in der Schweiz erfolgte Namensbestimmung ist grundsätzlich für den deutschen Rechtsbereich wirksam und es ist keine neuerliche Namenserklärung erforderlich.

Besitzt ein Elternteil neben der deutschen und/oder schweizerischen Staatsangehörigkeit die eines Landes, dessen Recht auch die Bildung von Doppelnamen zulässt und wird dies bei Geburt in der Schweiz in der Geburtsurkunde abgebildet, muss beurteilt werden, ob hierdurch eine konkludente Rechtswahl (entsprechend Art. 10 Abs. 3 EGBGB) vorliegt und damit eine Namenserklärung ggf. entbehrlich macht.
Bitte lassen Sie diese Frage von uns vorprüfen und nehmen Sie Kontakt zur Rechts-und Konsularabteilung auf.
Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass Sie uns sämtliche Staatsangehörigkeiten der Eltern benennen und welche Namen die Kindeseltern in ihren ggf. mehreren Heimatpässen führen.

Bei Geburt in einem anderen Land gehen Sie bitte grundsätzlich von der Notwendigkeit einer Namenserklärung für Ihr Kind aus, wenn nicht schon für ein älteres Kind ein Name nach deutschem Recht festgelegt wurde (und damit die Namenserklärung für das ältere Kind Bindungswirkung erzeugte).

Geburt ab dem 1. Mai 2025
Das ab dem 1. Mai 2025 geborene Kind unterliegt dagegen zunächst den Bestimmungen des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt, also hier dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins. Das Kinder unverheirateter Eltern erhält automatisch den Ledignamen der Mutter.

Die vor dem Schweizer Zivilstandsamt bei Geburt in der Schweiz erfolgte Namensbestimmung ist grundsätzlich für den deutschen Rechtsbereich wirksam und es ist keine neuerliche Namenserklärung erforderlich.

Wurde bei Geburt in der Schweiz ein Doppelname mit oder ohne Bindestrich für das Kind beurkundet, kann die Namensführung durch eine Optionserklärung nach Art. 37 Abs. 2 IPRG nach dem neuen deutschen Namensrecht festgelegt worden sein. Diese Erklärung wird als Rechtswahl im Sinn von Art. 10 Abs. 3 EGBGB gewertet.
Besitzt kein Elternteil eine weitere Staatsangehörigkeit, die einen solchen Doppelnamen kennt und zulässt, ist keine Namenserklärung erforderlich und der Name gilt ohne weiteres für den deutschen Rechtsbereich.
Besitzt ein Elternteil eine weitere Staatsangehörigkeit, die diesen Doppelnamen auch kennt, wird ein Nachweis erforderlich, welches Heimatrecht zur Bildung des Doppelnamens gewählt wurde. Mit diesem Nachweis ist ebenfalls keine Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich mehr erforderlich. Eine erneute Rechtswahl ist allerdings nicht mehr möglich.

Bei Geburt in einem anderen Land muss ebenfalls eine Eindeutigkeit festgestellt werden, aber die Wirksamkeit kann auch dann festgestellt werden, wenn die Namensführung von der für ein älteres Kind festgelegten abweicht.

Achtung:
Sorgerechtliche Erklärungen eines in der Schweiz geborenen und wohnhaften Kindes können gem. Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) nur in der Schweiz wirksam abgegeben werden. Eine z. B. vorgeburtlich in Deutschland abgegebene Sorgeerklärung ist in diesem Fällen somit unwirksam, siehe auch Sorgerecht.

Vorsicht:
Besitzt die Kindesmutter die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die eines Landes, das auch die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung vorsieht, muss gleichwohl die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung nachgeholt werden, siehe Vaterschaftsanerkennung.
War die Kindesmutter zuvor verheiratet, kann zudem noch die Anerkennung der ausländischen Scheidung erforderlich sein.

Ein Kind, das bereits einen Namen durch Geburt oder durch Namensbestimmung erhalten hat, erhält dann kraft Gesetzes automatisch den gemeinsamen Ehenamen der Eltern. Bei der Eheschließung der Eltern vor dem 1. Mai 2025 allerdings nur dann, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1617c Abs. 1 BGB).
Für ein Kind, das älter als fünf Jahre ist, ist grundsätzlich eine Anschlusserklärung notwendig, es sei denn, es hatte nach deutschem Recht noch gar keinen Namen.

Bei Eheschließung ab dem 1. Mai 2025 unterliegt die Änderung des Namens des Kindes dem Recht des Staates am gewöhnlichen Aufenthalt, bei dem die Folgen dieselben sind, aber ohne die o.g. Einschränkung für ein Kind, das älter als fünf Jahre alt ist.

Voraussetzung ist in jedem Fall die nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung für die Feststellung der Abstammung, so dass ggf. eine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennungnachgeholt werden muss.

Das vor dem 1. Mai 2025 adoptierte minderjährige Kind erhält als Geburtsnamen des Familiennamen des Annehmenden (§ 1757 Abs. 1 BGB), bei annehmenden Eltern ohne Ehenamen erklären diese den Namen des Kindes vor dem Familiengericht (§ 1757 Abs. 2 BGB). Eine Namenserklärung ist grundsätzlich nicht erneut erforderlich.

Grundsätzlich gilt dies auch für ab dem 1. Mai 2025 adoptierte Kinder, wobei es nach deutschem Recht nun weitere Möglichkeiten gibt. In der Schweiz und in Liechtenstein ergibt sich die Namensführung adoptierter Kinder in aller Regel aus dem Adoptionsbeschluss und kann ohne weiteres namensrechtlich anerkannt werden, so dass keine Namenserklärung erforderlich sein sollte. Achten Sie bitte unbedingt auf einen Rechtskraftvermerk auf dem Adoptionsbeschluss.

Bitte beachten Sie zudem unsere Informationen zur Auslandsadoption.

Ihr Fall ist hier nicht abgebildet? Dann nehmen Sie bitte Kontakt auf. Bitte haben Sie Verständnis, dass auf dieser Seite nicht alle namensrechtlichen Fragen und Konstellationen behandelt werden können.

Wahlmöglichkeiten für den Kindesnamen

Sofern Sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen, den ein Kind kraft Gesetzes erhält, haben Sie seit der Modernisierung des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 zahlreiche Möglichkeiten, um einen Namen für Ihr Kind zu bestimmen, insbesondere auch Doppelnamen mit und ohne Bindestrich.
Der Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und -beamten e.V. (BDS) hat Namens-Konfiguratoren bereit gestellt, welche Wahlmöglichkeiten ab dem 1. Mai 2025 nach dem deutschen Recht bestehen.
Ob Ihnen diese Möglichkeiten in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wirklich zur Verfügung stehen, dafür lesen Sie bitte unbedingt weiter und fragen das für Sie zuständige Zivilstandsamt!

Verheiratete Eltern ohne Ehenamen bestimmen in der Regel schon bei der Eheschließung, ob ein Kind den Ledignamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll, spätestens aber bei der Geburt des ersten Kindes (Art. 270 Abs. 1 ZGB bzw. § 139 Abs. 2 ABGB).

Bei nicht verheirateten Eltern in der Schweiz kann bei der Geburt des ersten Kindes gewählt werden, welchen ihrer Ledignamen ihr Kind tragen soll, wenn der Vater es vorher auf dem Zivilstandsamt anerkannt hat und dabei gleichzeitig die gemeinsame elterliche Sorge beantragt wurde. Dieser Name wird bei der Geburtsmeldung angegeben.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. (Art. 270a ZGB).

Ein in Liechtenstein geborenes Kind nicht verheirateter Eltern führt den Namen der Mutter bzw. nur einen Teil ihres Namens, sofern sie einen Doppelnamen führt. Es kann eine Erklärung zugunsten des Namens des Vaters mit Zustimmung der Mutter abgegeben werden ( § 139a ABGB)

Die getroffene Wahl hat stets Bindewirkung für weitere Kinder, so dass die Erklärung auch bei weiteren Kindern nicht erneut abgegeben werden muss.

Es können keine Doppelnamen gebildet oder Familiennamensbestandteile hinzugefügt werden.

Nach deutschem Recht bis 30. April 2025 (§§ 1617, 1617a, 1617b BGB a.F.) konnte nur der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Nachname eines Elternteils zum Namen des Kindes bestimmt werden.
Die getroffene Wahl entfaltete Bindewirkung für weitere Kinder, so dass die Erklärung auch bei weiteren Kindern nicht erneut abgegeben werden muss.

Es konnten und können keine Familiennamensbestandteile weggelassen oder hinzugefügt werden.

Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern war nach deutschem Recht bis 30. April 2025 nicht als Nachname für das Kind vorgesehen.

Er kann aber unter Umständen durch die Wahl eines ausländischen Rechts (bei Kindern aus gemischt-nationalen Beziehungen) oder -sofern ein Aufenthalt in einem EU-Staat bestand- durch eine Angleichung Namensführung an das deutsche Namensrecht (z.B. Spätaussiedler oder nach Einbürgerung) bestimmt worden sein, s.u..

Bei Kindern aus gemischt-nationalen Beziehungen konnten und können weiterhin die Sorgeberechtigte(n) bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, erhalten soll.
In diesen Fällen war immer eine Namenserklärung in Form einer Rechtswahl erforderlich (Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Durch die Wahl ausländischen Rechts kann auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht vorgesehen ist (z.B. ein Doppelname), sofern es das ausländische Namensrecht eines Elternteils zulässt bzw. vorsieht.

Die Möglichkeit einer Rechtswahl bestand unter Umständen auch dann, wenn ein Kind bereits einen Namen aufgrund deutscher Sachnormen führt.

Rechtsordnungen, die sog. Phantasienamen, d.h. Namen ohne familiären Bezug, erlauben, wie z.B. englisches Recht, konnten bisher nicht gewählt werden, selbst wenn im konkreten Fall gar kein Phantasiename gewünscht ist. Beachten Sie hierzu das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofs.
Durch die Gesetzesänderung zum 1. Mai 2025 entfällt diese Problematik, so dass ggf. nun ein anderes Ergebnis erzielt worden sein kann, sofern der Name eines Kindes noch nicht in einem deutschen Personenstandsregister registriert wurde.

Bitte beachten Sie, dass im Fall einer Rechtswahl in ein ausländisches Recht für jedes weitere Kind eine gesonderte Namenserklärung erforderlich ist und es keine Bindungswirkung für weitere Kinder gibt und eine Rechtswahl immer nur einmalig getroffen werden kann.

Eine Rechtswahl ist nur einmalig möglich ist und kann nicht widerrufen werden.

Bei ab dem 1. Mai 2025 geborenen Kindern, deren Eltern keinen Ehenamen führen, kann der bzw. können die Sorgeberechtigte(n) bestimmen, dass ein Kind
- den Namen der Mutter,
- den Namen des Vaters,
- einen aus beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen, mit oder ohne Bindestrich in beliebiger Reihenfolge, oder
- nur einen Namensteil anstelle eines möglichen Doppelnamens eines Elternteils
führen soll (§ 1617 BGB n.F.).
Ein zusammengesetzter Doppelname darf nicht mehr als zwei Namensbestandteile haben.

Sie können die Wahlmöglichkeiten nach neuem deutschen Recht in einem Namens-Konfigurator ermitteln lassen.

Der Name des Kindes kann zudem dann seinem Geschlecht angepasst werden (§ 1617f BGB n.F.), wenn
- die Form der sorbischen Tradition entspricht und das Kind dem sorbischen Volk angehört oder
- die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Kindes entspricht oder
- die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus diesem Sprachraum stammt.

Bei Zugehörigkeit zu einer dieser Volksgruppen kann ergänzend ein Geburtsname nach friesischer oder dänischer Tradition aus einem Vor- bzw. Familiennamen eines Elternteils als Bestandteil eines Doppelnamens (ohne Bindestrich) bestimmt werden (§§ 1617g und § 1617h BGB).

Auch eine volljährige Person kann den eigenen Geburtsnamen einmalig neu bestimmen (§ 1617i BGB n.F.), und
- den Namen des anderen Elternteils als bisher führen (Ersetzen des Geburtsnamens) oder
- nur noch einen Namensteil aus einem Doppelnamen führen (Wegfall eines Namensbestandteils) oder
- einen Doppelnamen aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem Namen des anderen Elternteils bilden (durch Hinzufügen oder Voranstellen des anderen).

Bei Kindern aus gemischt-nationalen Beziehungen kann der bzw. können die Sorgeberechtigte(n) weiterhin auch nachträglich bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, erhalten soll.
In diesen Fällen ist immer eine Namenserklärung in Form einer Rechtswahl erforderlich (Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Durch die Wahl ausländischen Rechts kann auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht vorgesehen ist, sofern es das ausländische Namensrecht eines Elternteils zulässt bzw. vorsieht.
Die Möglichkeit einer Rechtswahl besteht unter Umständen auch dann, wenn ein Kind bereits einen Namen aufgrund deutscher Sachnormen führt.

Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten können ihren Namen durch eine einmalige Optionserklärung dem Recht ihrer anderen Staatsangehörigkeit unterstellen und damit z.B. nachträglich einen Doppelnamen wählen, den sie bereits in einem anderen Heimatpass führen (Art. 10 Abs. 4 EGBGB n.F.).

Auch Rechtsordnungen, die sog. Phantasienamen, d.h. Namen ohne familiären Bezug, erlauben, wie z.B. englisches Recht, können wieder gewählt werden.

Bitte beachten Sie, dass im Fall einer Rechtswahl in ein ausländisches Recht für jedes weitere Kind eine gesonderte Namenserklärung erforderlich ist und es keine Bindungswirkung für weitere Kinder gibt und dass diese Erklärungen nicht zwangsläufig in Ihrem Aufenthaltsland oder dem Land der anderen Staatsangehörigkeit anerkannt werden. Eine Rechtswahl ist nur einmalig möglich und kann nicht widerrufen werden.

Ein im EU-Ausland erworbener Familienname (also nicht in der Schweiz oder Liechtenstein, aber z.B. in Frankreich oder Italien) kann Einfluss auf den deutschen Familiennamen haben.

Seit der Einführung des Art. 48 EGBGB im Jahr 2013 können Familiennamen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht. Soll ein solcher Name für ein Kind gewählt werden, ist hierfür eine Namenserklärung erforderlich, siehe Angleichung Namensführung an das deutsche Namensrecht (z.B. Spätaussiedler oder nach Einbürgerung).

Vorbereitung einer Namenserklärung

Namenserklärungen für Kinder werden erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, d.h. die Erklärung wird entweder von der Botschaft nach Vorbereitung und Terminvereinbarung aufgenommen oder Sie wenden sich direkt an das zuständige Standesamt.

Bevor Sie sich für eine Namenserklärung entscheiden, überlegen Sie bitte, ob Sie nicht in Zukunft auch deutsche Geburtsurkunden für Ihr Kind wünschen. In diesem Fall empfiehlt sich das Verfahren der Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland. In diesem Antrag wäre eine Namenserklärung mit enthalten und nicht mehr separat erforderlich.

Für die Namenserklärung füllen Sie bitte das Deckblatt zur Einsendung von Unterlagen und ein Antragsformular aus und senden beides mit einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft.
Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.

  • Ggf. vorhandene bisherige (auch abgelaufene) deutsche Ausweisdokumente und ggf. vorhandene nicht-deutsche Ausweisdokumente bei Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten
  • schweizerische Geburtsurkunde des Kindes
  • Auszug aus dem Geburtenregister der Eltern (bzw. Geburtsurkunde)
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • falls Sie nicht miteinander verheiratet sind:
    • Vaterschaftsanerkennung
    • Sorgerechtsnachweis
  • Reisepass/Personalausweis/Identitätskarte beider Eltern
  • Ausländerausweise bzw. Aufenthaltsbewilligung der Eltern
  • deutsche Einbürgerungsurkunde, sofern Sie in Deutschland eingebürgert wurden
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Falls Sie als Mutter des Kindes geschieden sind:
    • Heiratsurkunde
    • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung
  • Falls Sie oder Ihr Kind neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen: Reisepass/Identitätskarte, Geburtsurkunde oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staates, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name des Kindes hervorgeht
  • Falls in Ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name als in Ihrem Reisepass steht: Das Dokument, aus dem sich diese Änderung ergibt (Namensbescheinigung)
  • aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung) (Kopie)

Ausländische Urkunden

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Eine große Bitte: Bitte heften und klammern Sie keine Kopien.

Terminvereinbarung

Nach Durchsicht der vollständig eingereichten Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung, senden wir Ihnen den Terminlink zur Online-Terminbuchung zu. Der Termin ist nur über diesen Link buchbar.

Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.

Die Namenserklärung muss von beiden Elternteilen persönlich in der Botschaft Bern abgegeben werden.

Bearbeitung beim deutschen Standesamt

Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen werden durch die Botschaft dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt.

Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Bearbeitung beim Standesamt wird - je nach Standesamt - ca. drei bis 12 Monate oder längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer.
Das zuständige deutsche Standesamt wird Ihnen die bestellte Urkunde bzw. Namensbescheinigung sowie den Gebührenbescheid für die Nachbeurkundung / Bescheinigung direkt zukommen lassen.

Sobald Sie die Urkunde bzw. Namensbescheinigung auf den neuen Namen erhalten haben, senden Sie bitte einen PDF-Scan an die deutsche Botschaft in Bern unter konsulat@bern.auswaertiges-amt.de unter Nennung des vollständigen Namens der betroffenen Person im Betreff. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.

Gebühren und Kontakt

Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und die Beglaubigung von Unterlagen an.

Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in Schweizer Franken oder mit internationaler Kreditkarte (nur Master oder Visa) gezahlt werden. Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Belastung in Euro von Deutschland aus.

Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120.00 CHF an.

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen, die je nach Bundesland unterschiedlich sind. Diese bezahlen Sie erst nach Benachrichtigung durch das innerdeutsche Standesamt.

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf.

Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises für Ihr Kind

Kommen Sie zum Ergebnis, dass Sie keine Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich mehr benötigen oder erhalten Sie diese Mitteilung schriftlich, dann können Sie unmittelbar einen einfachen Termin zur Beantragung eines neuen Ausweisdokuments buchen. Legen Sie eine entsprechende Mitteilung bitte unbedingt bei Antragstellung vor.

Im Fall einer Namenserklärung bei der Botschaft kann ein Antrag zwar auch gestellt werden. Bedenken Sie dann bitte, dass sich das Aussehen und die Größe insbesondere von kleinen Kindern schnell ändern und die Bearbeitungszeiten gerade bei deutschen Standesämtern oftmals mehrere Monate betragen. Lassen Sie sich im Termin bei uns daher beraten, ob die gleichzeitige Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises in Ihrem Fall wirklich sinnvoll ist.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass aufgrund häufigerer technischer Änderungen Pass- und Personalausweisanträge nicht zu lange unbearbeitet bleiben können.

Beachten Sie hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen und Gebühren unsere Informationen zur Passbeantragung.

Schweizerisches Personenstandsregister

Über die Möglichkeit einer Rechtswahl (bzw. „Option“) z.B. in das deutsche oder ein anderes fremdes Recht entscheiden die Zivilstandsämter in der Schweiz und in Liechtenstein und schließen sie ggf. aus für eine Person mit der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder Liechtensteins.
Eine Rechtswahl ist immer nur einmal möglich und kann auch nicht widerrufen werden.

Wenn Sie in einem solchen Fall und im Besitz von beiden bzw. mehreren Staatsangehörigkeiten dennoch von den neuen Möglichkeiten des deutschen Namensrechts Gebrauch machen möchten, die das Zivilstandsamt in der Schweiz oder in Liechtenstein für Sie nicht ermöglicht, und bei der Botschaft eine entsprechende Rechtswahl und Namensklärung für den deutschen Rechtsbereich aufnehmen lassen, bedenken Sie bitte, dass Sie dann möglicherweise eine hinkende Namensführung herbeiführen, wenn Sie danach eine Erklärung für den deutschen Rechtsbereich abgeben.
Eine hinkende Namensführung, also unterschiedliche Nachnamen in den verschiedenen Heimatpässen, kann zu erheblichen Problemen im Reiseverkehr, bei Buchungen, bei Zeugnis- und Diplomanerkennungen und im Geschäftsverkehr insbesondere mit Banken und Versicherungen führen!

Nach Änderung eines Namens zeigen Sie diese bitte auch dem für Ihren Wohnort in der Schweiz zuständigen schweizerischen Zivilstandsamt an, damit das Personenstandsregister (Infostar) entsprechend berichtigt werden kann.

Informationen dazu sowie einen Link zu den zuständigen Zivilstandsämtern finden Sie beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.

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