Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Namensführung für ein im Ausland geborenes Kind

Beliebteste Vornamen 2023

Holzwürfel mit Buchstaben, die die Namen Emilia und Noah ergeben, liegen auf einer bunten Pappe auf einem Tisch. Die beliebtesten Vornamen im Jahr 2023 sind wie auch schon im Vorjahr Emilia und Noah. Emilia und Noah bleiben laut des Experten Knud Bielefeld die beliebtesten Vornamen für Babys in Nordrhein-Westfalen, Hessen und dem Saarland., © dpa

10.09.2024 - Artikel

Sie möchten wissen, ob eine Namenserklärung für Ihr Kind erforderlich ist?

Allgemeines

Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in der schweizerischen Geburtsurkunde oder der eines anderen Landes.

Hat ein Elternteil neben der deutschen auch noch eine weitere Staatsangehörigkeit, so kann der Name des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden.

Die Klärung der Namensführung ist vor Ausstellung eines ersten Ausweisdokuments erforderlich.

Sind Sie als deutscher Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren worden, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise zum Staatsangehörigkeitserwerb Ihres Kindes unter Staatsangehörigkeit.

Erfordernis einer Namenserklärung

Weshalb kann eine Namenserklärung erforderlich sein?

Die Gesetze zur Namensführung in der Schweiz, in Liechtenstein und Deutschland sind in vielen Teilen zwar identisch und das Schweizer Zivilstandsamt kann grundsätzlich als dem deutschen Standesamt gleichwertig angesehen werden („Funktionsäquivalenz“), so dass auch vor diesem Amt abgegebene Namenserklärungen wirksam sein können. Im Detail gibt es aber doch Unterschiede, bei Geburt in anderen Ländern oft noch größere.

Wenn ein Kind in der Schweiz geboren wird, wird der in der schweizerischen Geburtsurkunde eingetragene Familienname von schweizerischen Behörden aufgrund des schweizerischen Rechts festgestellt, ggf. weil es in der Schweiz bereits einen gemeinsamen Familiennamen der Eltern gibt. Entsprechendes gilt bei Geburt in anderen Ländern.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Kind automatisch auch nach deutschem Recht diesen Namen führt bzw. die Vorfrage des gemeinsamen Familiennamens der Eltern auch nach deutschem Recht bejaht werden kann. Deshalb wird – auch wenn das Kind in der Schweiz bereits einen Namen wirksam führt - oftmals noch eine Namenserklärung notwendig sein, damit das Kind auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam einen Geburtsnamen erhält.
Eine solche Namenserklärung ist abzugeben, bevor ein deutsches Ausweisdokument für das Kind ausgestellt werden kann.

Führt mein Kind schon den gewünschten Namen nach deutschem Recht?

Ob Sie eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben müssen, ist abhängig davon, ob Sie im Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren oder nicht und wer das Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt hatte. Die Aufzählung folgender Fallkonstellationen bilden die am häufigsten vorkommenden.

In diesem Fall ist grundsätzlich keine Namenserklärung erforderlich, sondern das Kind führt kraft Gesetzes den gemeinsamen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB).

Ausnahme: Der gemeinsame Ehename der Eltern ist für den deutschen Rechtsbereich (noch) nicht wirksam zustande gekommen. Beachten Sie hierzu bitte unsere Informationen zur Namensführung nach Eheschließung/Eintragung einer Lebenspartnerschaft.

Wurde der Name eines vorgeborenen Geschwisterkindes nach deutschem Recht schon festgelegt, erwirbt auch ein weiteres Kind kraft Gesetzes diesen Namen („Bindungswirkung“), siehe § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Bei Geburt in der Schweiz wird ansonsten wie in Deutschland der Geburtsname des Kindes vor dem Zivilstandsamt vor Ausstellung einer Geburtsurkunde durch Erklärung zugunsten des Namens des Vaters oder der Mutter bzw. schon bei der Eheschließung bestimmt.
In diesen Fällen ist die abgegebene Erklärung für den deutschen Rechtsbereich wirksam und keine Namenserklärung mehr erforderlich. Die Erklärung gilt automatisch, also kraft Gesetzes auch für weitere Kinder.

Bei Geburt in einem anderen Land gehen Sie in diesen Fällen bitte grundsätzlich von der Notwendigkeit einer Namenserklärung für Ihr Kind aus, wenn nicht schon für ein älteres Kind ein Name nach deutschem Recht festgelegt wurde.

Besitzt ein Elternteil neben der deutschen und/oder schweizerischen Staatsangehörigkeit die eines Landes, dessen Recht auch die Bildung von Doppelnamen zulässt und wird dies bei Geburt in der Schweiz in der Geburtsurkunde abgebildet, muss beurteilt werden, ob hierdurch eine konkludente Rechtswahl (entsprechend Art. 10 Abs. 3 EGBGB) vorliegt und damit eine Namenserklärung ggf. entbehrlich macht.
Bitte lassen Sie diese Frage von uns vorprüfen und nehmen Sie auf. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass Sie uns sämtliche Staatsangehörigkeiten der Eltern benennen und welche Namen die Kindeseltern in ihren ggf. mehreren Heimatpässen führen sowie ob es Geschwisterkinder gibt.

Bei Geburt in einem anderen Land gehen Sie in diesen Fällen bitte grundsätzlich von der Notwendigkeit einer Namenserklärung für Ihr Kind aus, wenn nicht schon für ein älteres Kind ein Name nach deutschem Recht festgelegt wurde.

Ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, erhält den Familiennamen der Mutter, wenn diese im Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht hatte (§ 1617a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1626a Abs. 3 BGB). Ist dieser Name gewünscht, ist keine weitere Erklärung erforderlich.

Wenn dagegen der Nachname des Vaters für das Kind gewünscht wird, ist eine Namenserklärung erforderlich (§ 1617a Abs. 2 oder § 1617b Abs. 1 BGB).

Bitte beachten Sie, dass für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich je nach Staatsangehörigkeit der Kindesmutter (z.B. deutsch) eine Zustimmung der Kindesmutter erforderlich ist, siehe Vaterschaftsanerkennung.
War die Kindesmutter zuvor verheiratet und wurde nicht in Deutschland oder einem EU-Staat geschieden, ist zudem in der Regel eine Anerkennung der ausländischen Ehescheidung erforderlich.

Haben Sie bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung bei der Botschaft oder einem deutschen Standesamt abgegeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf.
Bitte legen Sie dann bei Passbeantragung die Bescheinigung über die Namenserklärung des deutschen Standesamts oder die deutsche Geburtsurkunde des Geschwisterkindes mit vor.

Eine für ein älteres Kind beurkundete Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung entfaltet dagegen keine Bindungswirkung und muss daher erneut für jedes weitere Kind wieder abgegeben werden.

Wurde der Name eines vorgeborenen Geschwisterkindes nach deutschem Recht schon festgelegt, erwirbt auch ein weiteres Kind kraft Gesetzes diesen Namen („Bindungswirkung“), siehe § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Ein Kind, dessen Eltern bereits im Zeitpunkt der Geburt die gemeinsame Sorge innehaben, aber unterschiedliche Namen führen, erhält ansonsten kraft Gesetzes keinen Familiennamen, sondern nur durch Erklärung.

Die vor dem Schweizer Zivilstandsamt bei Geburt in der Schweiz erfolgte Namensbestimmung ist grundsätzlich für den deutschen Rechtsbereich wirksam und es ist keine neuerliche Namenserklärung erforderlich.

Besitzt ein Elternteil neben der deutschen und/oder schweizerischen Staatsangehörigkeit die eines Landes, dessen Recht auch die Bildung von Doppelnamen zulässt und wird dies bei Geburt in der Schweiz in der Geburtsurkunde abgebildet, muss beurteilt werden, ob hierdurch eine konkludente Rechtswahl (entsprechend Art. 10 Abs. 3 EGBGB) vorliegt und damit eine Namenserklärung ggf. entbehrlich macht.
Bitte lassen Sie diese Frage von uns vorprüfen und nehmen Sie auf.
Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass Sie uns sämtliche Staatsangehörigkeiten der Eltern benennen und welche Namen die Kindeseltern in ihren ggf. mehreren Heimatpässen führen.

Bei Geburt in einem anderen Land gehen Sie bitte grundsätzlich von der Notwendigkeit einer Namenserklärung für Ihr Kind aus, wenn nicht schon für ein älteres Kind ein Name nach deutschem Recht festgelegt wurde (und damit die Namenserklärung für das ältere Kind Bindungswirkung erzeugte).

Achtung: Sorgerechtliche Erklärungen eines in der Schweiz geborenen und wohnhaften Kindes können gem. Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) nur in der Schweiz wirksam abgegeben werden. Eine z. B. vorgeburtlich in Deutschland abgegebene Sorgeerklärung ist in diesem Fällen somit unwirksam, siehe auch Sorgerecht.

Vorsicht: Besitzt die Kindesmutter die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die eines Landes, das auch die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung vorsieht, muss gleichwohl die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung nachgeholt werden, siehe Vaterschaftsanerkennung.
War die Kindesmutter zuvor verheiratet, kann zudem noch die Anerkennung der ausländischen Scheidung erforderlich sein.

Ein Kind, das bereits einen Namen durch Geburt oder durch Namensbestimmung erhalten hat, erhält dann kraft Gesetzes automatisch den Ehenamen der Eltern, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1617c Abs. 1 BGB).

Voraussetzung ist auch hier die nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung für die Feststellung der Abstammung, so dass ggf. eine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennungnachgeholt werden muss.

Für ein Kind, das älter als fünf Jahre ist, ist grundsätzlich eine Anschlusserklärung notwendig, es sei denn, es hatte nach deutschem Recht noch gar keinen Namen.

Das adoptierte minderjährige Kind erhält als Geburtsnamen des Familiennamen des Annehmenden (§ 1757 Abs. 1 BGB), bei annehmenden Eltern ohne Ehenamen erklären diese den Namen des Kindes vor dem Familiengericht (§ 1757 Abs. 2 BGB). Eine Namenserklärung ist grundsätzlich nicht erneut erforderlich.

Bitte beachten Sie aber unsere Informationen zur Auslandsadoption.

Ihr Fall ist hier nicht abgebildet? Dann nehmen Sie bitte Kontakt auf. Bitte haben Sie Verständnis, dass auf dieser Seite nicht alle namensrechtlichen Fragen und Konstellationen behandelt werden können.

Wahlmöglichkeiten für den Kindesnamen

Sie sind zum Ergebnis gekommen, dass der Name Ihres Kindes für den deutschen Rechtsbereich noch festgelegt werden muss bzw. möchten sich vorab informieren, welche Möglichkeiten Sie haben?

Nach deutschem Recht (§§ 1617, 1617a, 1617b BGB) kann der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Nachname eines Elternteils zum Namen des Kindes bestimmt werden.

Die getroffene Wahl hat Bindewirkung für weitere Kinder, so dass die Erklärung auch bei weiteren Kindern nicht erneut abgegeben werden muss.

Es können keine Familiennamensbestandteile weggelassen oder hinzugefügt werden.

Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht derzeit nicht als Nachname für das Kind vorgesehen. Er kann aber unter Umständen durch die Wahl eines ausländischen Rechts oder -sofern ein Aufenthalt in einem EU-Staat bestand- durch eine Angleichung Namensführung an das deutsche Namensrecht (z.B. Spätaussiedler oder nach Einbürgerung) bestimmt werden.

Bei Kindern aus gemischt-nationalen Beziehungen kann der bzw. können die Sorgeberechtigte(n) bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, erhalten soll.
In diesen Fällen ist immer eine Namenserklärung in Form einer Rechtswahl erforderlich (Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Durch die Wahl ausländischen Rechts kann auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht vorgesehen ist (z.B. ein Doppelname), sofern es das ausländische Namensrecht eines Elternteils zulässt bzw. vorsieht.

Die Möglichkeit einer Rechtswahl besteht unter Umständen auch dann, wenn ein Kind bereits einen Namen aufgrund deutscher Sachnormen führt.

Rechtsordnungen, die sog. Phantasienamen, d.h. Namen ohne familiären Bezug, erlauben, wie z.B. englisches Recht, können aktuell nicht gewählt werden, selbst wenn im konkreten Fall gar kein Phantasiename gewünscht ist. Beachten Sie hierzu das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofs.

Bitte beachten Sie, dass im Fall einer Rechtswahl in ein ausländisches Recht für jedes weitere Kind eine gesonderte Namenserklärung erforderlich ist und es keine Bindungswirkung für weitere Kinder gibt.

Ein im EU-Ausland erworbener Familienname (also nicht in der Schweiz oder Liechtenstein, aber z.B. in Frankreich oder Italien) kann Einfluss auf den deutschen Familiennamen haben.

Seit der Einführung des Art. 48 EGBGB im Jahr 2013 können Familiennamen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht. Soll ein solcher Name für ein Kind gewählt werden, ist hierfür eine Namenserklärung erforderlich, siehe Angleichung Namensführung an das deutsche Namensrecht (z.B. Spätaussiedler oder nach Einbürgerung).

Vorbereitung einer Namenserklärung

Namenserklärungen für Kinder werden erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, d.h. die Erklärung wird entweder von der Botschaft nach Vorbereitung und Terminvereinbarung aufgenommen oder Sie wenden sich direkt an das zuständige Standesamt.

Bevor Sie sich für eine Namenserklärung entscheiden, überlegen Sie bitte, ob Sie nicht in Zukunft auch deutsche Geburtsurkunden für Ihr Kind wünschen. In diesem Fall empfiehlt sich das Verfahren der Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland. In diesem Antrag wäre eine Namenserklärung mit enthalten und nicht mehr separat erforderlich.

Für die Namenserklärung füllen Sie bitte das Deckblatt zur Einsendung von Unterlagen und ein Antragsformular aus und senden beides mit einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft.
Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.

  • Ggf. vorhandene bisherige (auch abgelaufene) deutsche Ausweisdokumente und ggf. vorhandene nicht-deutsche Ausweisdokumente bei Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten
  • schweizerische Geburtsurkunde des Kindes
  • Auszug aus dem Geburtenregister der Eltern (bzw. Geburtsurkunde)
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • falls Sie nicht miteinander verheiratet sind:
    • Vaterschaftsanerkennung
    • Sorgerechtsnachweis
  • Reisepass/Personalausweis/Identitätskarte beider Eltern
  • Ausländerausweise bzw. Aufenthaltsbewilligung der Eltern
  • deutsche Einbürgerungsurkunde, sofern Sie in Deutschland eingebürgert wurden
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Falls Sie als Mutter des Kindes geschieden sind:
    • Heiratsurkunde
    • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung
  • Falls Sie oder Ihr Kind neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen: Reisepass/Identitätskarte, Geburtsurkunde oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staates, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name des Kindes hervorgeht
  • Falls in Ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name als in Ihrem Reisepass steht: Das Dokument, aus dem sich diese Änderung ergibt (Namensbescheinigung)
  • aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung) im Original und mit Kopie

Ausländische Urkunden

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Eine große Bitte: Bitte heften und klammern Sie keine Kopien.

Terminvereinbarung

Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. das weitere Vorgehen zu besprechen.

Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.

Die Namenserklärung muss von beiden Elternteilen persönlich in der Botschaft Bern abgegeben werden.

Bearbeitung beim deutschen Standesamt

Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen wird durch die Botschaft dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt. Die Botschaft bittet das Standesamt den Eingang der Namenserklärung und deren Wirksamkeit der Botschaft gegenüber schriftlich bestätigen. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.

Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Gebühren und Kontakt

Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und die Beglaubigung von Unterlagen an.

Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in Schweizer Franken oder mit internationaler Kreditkarte (nur Master oder Visa) gezahlt werden. Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Belastung in Euro von Deutschland aus.

Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120 CHF an.

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen.

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf.

Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises für Ihr Kind

Im Rahmen des Termins für die Namenserklärung können Sie in der Regel bereits ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen, auch wenn die Bearbeitungsdauer sich bis zur Bestätigung der Namensführung verlängert.
Beachten Sie hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen und Gebühren unsere Informationen zur Passbeantragung.


nach oben