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Namensführung für ein in der Schweiz geborenes und wohnhaftes Kind

02.05.2022 - Artikel

  • Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in der schweizerischen Geburtsurkunde. 
  • Hat ein Elternteil neben der deutschen auch noch eine weitere Staatsangehörigkeit, so kann der Name des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden. 
  • Sollten Sie Ihre Familiensituation nicht wiederfinden, schildern Sie uns bitte Ihr Anliegen unter Angabe aller relevanten Informationen per E-Mail.
    Bitte haben Sie Verständnis, dass die Botschaft Bern auf dieser Seite nicht alle namensrechtlichen Fragen und Konstellationen behandeln kann.  
  • Sind Sie als deutscher Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren worden, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise zum Staatsangehörigkeitserwerb Ihres Kindes unter Staatsangehörigkeit

 

  1.  Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich, wenn:
  • Die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt waren, d.h. entweder die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren oder die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und gemeinsamer Sorge vor der Geburt erfolgten und nach deutschem Recht wirksam sind. Ist ein Kind in der Schweiz geboren und dort auch wohnhaft, muss die gemeinsame Sorge in der Schweiz vereinbart werden. Die Wirksamkeit der Sorgevereinbarung richtet sich nach dem Wohnsitzstaat (Art. 16 KSÜ).
    Informationen zur Wirksamkeit einer schweizerischen Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier: Vaterschaftsanerkennung.
  • Die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt allein sorgeberechtigt ist und das Kind kraft Gesetz den Namen der Mutter führt, d.h. Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und Sorge erfolgten nach der Geburt.

Wichtig:

Sorgerechtliche Erklärungen eines in der Schweiz geborenen Kindes können gem. Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) nur in der Schweiz wirksam abgegeben werden. Eine z. B. vorgeburtlich in Deutschland abgegebene Sorgeerklärung ist in diesem Fällen somit unwirksam.


        2. Eine Namenserklärung ist erforderlich, wenn:

  • Die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und gemeinsamen Sorge nach der Geburt abgegeben wurden und das Kind den Namen des Vaters führen soll.
  • Das Kind einen Namen nach dem ausländischen Heimatrecht eines Elternteils erhalten soll.
  • Sie als Eltern einen Ehenamen bestimmen, nachdem Ihr Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat.
  • Das Kind einbenannt werden soll (siehe § 1618 BGB/Einbenennung)
  • Der Name des Kindes sich ggf. durch eine im Ausland durchgeführte Adoption ändert.


Namenserklärungen für Kinder werden mit einem Antrag auf Geburtsbeurkundung in Deutschland kombiniert. Bitte füllen Sie Deckblatt und Antragsformular aus und senden beides mit jeweils zwei Kopien der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.

  • Ggf. vorhandene bisherige (auch abgelaufene) deutsche Ausweisdokumente und ggf. vorhandene nicht-deutsche Ausweisdokumente bei Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten 
  • schweizerische Geburtsurkunde des Kindes
  • Auszug aus dem Geburtenregister der Eltern (bzw. Geburtsurkunde)
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • falls Sie nicht miteinander verheiratet sind:
    • Vaterschaftsanerkennung
    • Sorgerechtsnachweis
  • Reisepass/Personalausweis/Identitätskarte beider Eltern
  • Ausländerausweise bzw. Aufenthaltsbewilligung der Eltern
  • deutsche Einbürgerungsurkunde, sofern Sie in Deutschland eingebürgert wurden
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Falls Sie als Mutter des Kindes geschieden sind:
    • Heiratsurkunde
    • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung
  • Falls Sie oder Ihr Kind neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen: Reisepass/Identitätskarte, Geburtsurkunde oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staates, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name des Kindes hervorgeht
  • Falls in Ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name als in Ihrem Reisepass steht: Das Dokument, aus dem sich diese Änderung ergibt (Namensbescheinigung) 
  • aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung) im Original und mit Kopie

Bitte ein vollständig ausgefülltes Passantragsformular und je Antrag ein biometrisches Passfoto für alle Personen, für die ein Pass/Personalausweis beantragt werden soll, beifügen.

Ausländische Urkunden

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Eine große Bitte: Kopien weder heften noch klammern. 

  1. Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. das weitere Vorgehen zu besprechen.
  2. Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.
  3. Die Namenserklärung muss von beiden Elternteilen persönlich in der Botschaft Bern abgegeben werden.


Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen wird durch die Botschaft dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt. Die Botschaft bittet das Standesamt den Eingang der Namenserklärung und deren Wirksamkeit der Botschaft gegenüber schriftlich bestätigen. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.

Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und den Reisepass / Personalausweis an.

Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und in bar in Schweizer Franken zu zahlen. Kreditkartenzahlung ist nicht möglich.

Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120 CHF an. 

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen.

Kontakt:

Mail

Telefon (Zentrale) : 031 359 41 11 

Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Botschaft während der Besucherzeiten keine Telefongespräche entgegennehmen können, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre Anfragen per E-Mail an uns zu richten.

Im Rahmen des Termins für die Namenserklärung können Sie ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen. Hierfür bringen Sie bitte pro Antrag ein vollständig ausgefülltes Antragsformular und ein biometrisches Passfoto mit. Detaillierte Informationen zur Passbeantragung finden Sie unter Passstelle.

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