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FAQs

10.09.2025 - FAQ

FAQ

Alle fremdsprachigen Dokumente müssen in der Regel von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt und gegebenenfalls von der zuständigen Behörde zusätzlich legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Aufgrund der Vielzahl der Anfragen und Vorgänge ist die Beantragung per E-Mail leider nicht möglich. Kopien der Dokumente müssen ohnehin in Papierform an das Standesamt in Deutschland gesandt werden. Bitte befolgen Sie daher die auf unserer Webseite beschriebene Vorgehensweise, wenn Sie die Namenserklärung an der Botschaft in Bern abgeben möchten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Alle Informationen zur Namenserklärung und Vaterschaftsanerkennung finden Sie auf unserer Webseite unter Namenserklärung bzw. Vaterschaftsanerkennung. Die Formulare sind im Text eingebettet.

Bitte beachten Sie, dass die Termine zur Namenserklärung, nur von uns vergeben werden. Wenn Sie im Bereich „Namensrecht“ alle erforderlichen Unterlagen zur Vorbereitung eines Termins vollständig per POST eingereicht haben, erhalten Sie per E-Mail einen Terminvereinbarungslink.

Bitte informieren Sie sich auf unserer Webseite, ob in Ihrem Fall überhaupt eine zusätzliche Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich wirklich erforderlich ist. Sind Sie unsicher, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, möglichst unter genauer Schilderung Ihrer Situation einschließlich der Angabe aller Staatsangehörigkeiten und der gewünschten Namensführung beider Ehegatten bzw. des Kindes.

Sie können die Erklärung entweder an der deutschen Botschaft in Bern oder direkt beim Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes abgeben.

In bestimmten Einzelfällen kommt auch die Aufnahme in einem Büro der Honorarkonsuln in Genf und Lugano in Frage. Sollten Sie daran Interesse haben, teilen Sie dies bitte in Beantwortung dieser Nachricht unter Angabe Ihrer genauen Wohnadresse mit.
In anderen Büro der Honorarkonsuln ist die Aufnahme nicht möglich.

Wenn ein Ehepartner oder ein Elternteil nicht in der Schweiz oder in Liechtenstein lebt, kann die Erklärung auch dann alleine abgegeben werden, wenn der Ehepartner bzw. mitsorgeberechtigte Elternteil mit der Namenserklärung einverstanden ist. Die Erklärung wäre dann separat an einem anderen Ort (beglaubigt, z.B. bei einem deutschen Standesamt oder einer anderen deutschen Auslandsvertretung) zu unterschreiben. Beide Erklärungen müssen dem zuständigen Standesamt zugehen, das die Wirksamkeit bestätigen muss.

Die bei der Botschaft bezahlten Gebühren waren für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen und Pass-/ Personalausweisbeantragung.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen und/oder Registrierungen von Eheschließungen und Geburten im Ausland.
Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung gibt es nicht.

Ihre Namensbescheinigung, deutsche Geburtsurkunde, deutsche Heiratsurkunde auf den erklärten Namen ist dann bei der Botschaft leider noch nicht eingegangen.

Ihr beantragter Pass bzw. Personalausweis kann erst in die weitere Bearbeitung gehen, wenn Sie uns die Namensbescheinigung, deutsche Geburtsurkunde oder deutsche Heiratsurkunde übermittelt haben.

Haben Sie diese vom deutschen Standesamt noch nicht erhalten, haben Sie bitte Verständnis, dass bei vielen Standesämtern derzeit aufgrund der hohen Nachfrage längere Bearbeitungszeiten entstehen können. Erkundigen Sie sich bitte ggf. über den Bearbeitungsstand Ihres Antrags beim zuständige Standesamt in Deutschland oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf und nennen Sie uns dabei Ihre genauen Daten (Name und Geburtsdatum).

Deutsche Staatsangehörige, die nicht in Deutschland geboren wurden, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.

Auch eine Eheschließung im Ausland muss nicht in Deutschland nachbeurkundet werden. Nach deutschem Recht werden Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, von den deutschen Behörden als gültig anerkannt, wenn diese die nach den jeweiligen Heimatrechten der beiden Verlobten erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung und die am Ort der Eheschließung vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllen.

Bei Änderung des Familiennamens nach einer Eheschließung sollten Sie jedoch zeitnah Ihre Reisedokumente auf den neuen Namen beantragen.

Auch im Falle einer Einbürgerung besteht keine Verpflichtung, die Geburt oder die Eheschließung anschließend in Deutschland zu registrieren.

Die Eintragung einer Geburt im Ausland in ein deutsches Geburtenregister und der Eheschließung im Ausland im deutschen Eheregister ist freiwillig.

Gerade wenn Schweizer oder Urkunden aus einem EU-Staat zur Geburt eines Kindes oder einer Eheschließung vorliegen, ist die Beurkundung in vielen Fällen nicht notwendig.

Bitte beachten Sie folgende wichtige Ausnahme:
Deutsche Eltern, die selbst ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren sind, müssen für ihre (in zweiter Generation im Ausland geborenen) Kinder innerhalb eines Jahres nach der Geburt in Deutschland die Nachbeurkundung beantragen. Andernfalls erwerben diese nicht die deutsche Staatangehörigkeit. Weitere Informationen finden Sie hier.

Nein, es gibt keine automatische Registrierung von Geburten oder Eheschließungen Deutscher im Ausland, auch wenn das schweizerische Zivilstandsamt sehr wohl Urkunden dazu bereit stellt und übersendet. Die Nachbeurkundung und Registrierung erfolgt nur auf Antrag.

Eheschließungen im Ausland sind gleichwohl in aller Regel automatisch für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

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