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FAQs
FAQ
Alle fremdsprachigen Dokumente müssen in der Regel von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt und gegebenenfalls von der zuständigen Behörde zusätzlich legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Aufgrund der Vielzahl der Anfragen und Vorgänge ist die Beantragung per E-Mail leider nicht möglich. Kopien der Dokumente müssen ohnehin in Papierform an das Standesamt in Deutschland gesandt werden. Bitte befolgen Sie daher die auf unserer Webseite beschriebene Vorgehensweise, wenn Sie die Namenserklärung an der Botschaft in Bern abgeben möchten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Alle Informationen zur Namenserklärung und Vaterschaftsanerkennung finden Sie auf unserer Webseite unter Namenserklärung bzw. Vaterschaftsanerkennung. Die Formulare sind im Text eingebettet.
Bitte beachten Sie, dass die Termine zur Namenserklärung, nur von uns vergeben werden. Wenn Sie im Bereich „Namensrecht“ alle erforderlichen Unterlagen zur Vorbereitung eines Termins vollständig per POST eingereicht haben, erhalten Sie per E-Mail einen Terminvereinbarungslink.
Bitte informieren Sie sich auf unserer Webseite, ob in Ihrem Fall überhaupt eine zusätzliche Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich wirklich erforderlich ist. Sind Sie unsicher, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, möglichst unter genauer Schilderung Ihrer Situation einschließlich der Angabe aller Staatsangehörigkeiten und der gewünschten Namensführung beider Ehegatten bzw. des Kindes.
Sie können die Erklärung entweder an der deutschen Botschaft in Bern oder direkt beim Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes abgeben.
In bestimmten Einzelfällen kommt auch die Aufnahme in einem Büro der Honorarkonsuln in Genf und Lugano in Frage. Sollten Sie daran Interesse haben, teilen Sie dies bitte in Beantwortung dieser Nachricht unter Angabe Ihrer genauen Wohnadresse mit.
In anderen Büro der Honorarkonsuln ist die Aufnahme nicht möglich.
Wenn ein Ehepartner oder ein Elternteil nicht in der Schweiz oder in Liechtenstein lebt, kann die Erklärung auch dann alleine abgegeben werden, wenn der Ehepartner bzw. mitsorgeberechtigte Elternteil mit der Namenserklärung einverstanden ist. Die Erklärung wäre dann separat an einem anderen Ort (beglaubigt, z.B. bei einem deutschen Standesamt oder einer anderen deutschen Auslandsvertretung) zu unterschreiben. Beide Erklärungen müssen dem zuständigen Standesamt zugehen, das die Wirksamkeit bestätigen muss.
Die bei der Botschaft bezahlten Gebühren waren für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen und Pass-/ Personalausweisbeantragung.
Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen und/oder Registrierungen von Eheschließungen und Geburten im Ausland.
Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung gibt es nicht.
Ihre Namensbescheinigung, deutsche Geburtsurkunde, deutsche Heiratsurkunde auf den erklärten Namen ist dann bei der Botschaft leider noch nicht eingegangen.
Ihr beantragter Pass bzw. Personalausweis kann erst in die weitere Bearbeitung gehen, wenn Sie uns die Namensbescheinigung, deutsche Geburtsurkunde oder deutsche Heiratsurkunde übermittelt haben.
Haben Sie diese vom deutschen Standesamt noch nicht erhalten, haben Sie bitte Verständnis, dass bei vielen Standesämtern derzeit aufgrund der hohen Nachfrage längere Bearbeitungszeiten entstehen können. Erkundigen Sie sich bitte ggf. über den Bearbeitungsstand Ihres Antrags beim zuständige Standesamt in Deutschland oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf und nennen Sie uns dabei Ihre genauen Daten (Name und Geburtsdatum).
Ein schweizerisches Scheidungsurteil muss grundsätzlich zuerst in Deutschland anerkannt werden, damit die Scheidung auch im deutschen Rechtsbereich wirksam ist, siehe Scheidungsanerkenung.
Sie können einen neuen deutschen Reisepass auf den nach der Scheidung wieder angenommenen Ledignamen zwar schon beantragen, müssen aber die Anerkennungsentscheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung nachreichen, bevor der neue Reisepass ausgehändigt werden kann. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall, Ihren bisherigen Reisepass noch nicht unmittelbar entwerten zu lassen, sondern diesen weiterhin zu nutzen, bis die Anerkennungsentscheidung vorliegt.
Möchten Sie nach einer Scheidung in der Schweiz und einer erneuten Eheschließung, bei der Sie einen neuen Ehenamen erworben haben, einen neuen Reisepass beantragen, können Sie dies tun und diesen auch unmittelbar erhalten.
Sie sollten ggf. zeitgleich die Anerkennung der Scheidung beantragen, aus Gründen der Rechtssicherheit.
Der neue Reisepass auf einen neuen Ehenamen kann dennoch unmittelbar bearbeitet und ausgestellt werden, weil eine neue Ehe zunächst auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist, im Gegensatz zu einer (gerichtlichen) Scheidung.
Deutsche Staatsangehörige, die nicht in Deutschland geboren wurden, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.
Auch eine Eheschließung im Ausland muss nicht in Deutschland nachbeurkundet werden. Nach deutschem Recht werden Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, von den deutschen Behörden als gültig anerkannt, wenn diese die nach den jeweiligen Heimatrechten der beiden Verlobten erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung und die am Ort der Eheschließung vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllen.
Bei Änderung des Familiennamens nach einer Eheschließung sollten Sie jedoch zeitnah Ihre Reisedokumente auf den neuen Namen beantragen.
Auch im Falle einer Einbürgerung besteht keine Verpflichtung, die Geburt oder die Eheschließung anschließend in Deutschland zu registrieren.
Die Eintragung einer Geburt im Ausland in ein deutsches Geburtenregister und der Eheschließung im Ausland im deutschen Eheregister ist freiwillig.
Gerade wenn Schweizer oder Urkunden aus einem EU-Staat zur Geburt eines Kindes oder einer Eheschließung vorliegen, ist die Beurkundung in vielen Fällen nicht notwendig.
Bitte beachten Sie folgende wichtige Ausnahme:
Deutsche Eltern, die selbst ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren sind, müssen für ihre (in zweiter Generation im Ausland geborenen) Kinder innerhalb eines Jahres nach der Geburt in Deutschland die Nachbeurkundung beantragen. Andernfalls erwerben diese nicht die deutsche Staatangehörigkeit. Weitere Informationen finden Sie hier.
Nein, es gibt keine automatische Registrierung von Geburten oder Eheschließungen Deutscher im Ausland, auch wenn das schweizerische Zivilstandsamt sehr wohl Urkunden dazu bereit stellt und übersendet. Die Nachbeurkundung und Registrierung erfolgt nur auf Antrag.
Eheschließungen im Ausland sind gleichwohl in aller Regel automatisch für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Bei Erstanträgen von im Ausland geborenen Personen, die noch nie ein deutsches Reisedokument besaßen, sind umfangreiche Prüfungen erforderlich, wie Sie auch unseren Informationen zur Geburt eines Kindes im Ausland entnehmen können.
Diese Prüfung unter Berücksichtigung zahlreicher rechtlicher Vorschriften zum deutschen, schweizerischen oder internationalen Staatsangehörigkeits-, Abstammungs- und Namensrechts erfolgt durch entsprechend ausgebildete und befugte Konsularbeamtinnen und -beamte in Bern.
Die Büros der Honorarkonsuln sollen daher grundsätzlich keine entsprechenden Anträge auf einen ersten deutschen Reisepass und/oder Personalausweis entgegennehmen.
Ausnahmsweise können Sie einen Antrag über die Büros, z. B. in Zürich, stellen, wenn Sie alle Fragen beantworten, Ihre Unterlagen im Rahmen der unverbindlichen Erstberatung vorlegen und wir als Botschaft zu dem Ergebnis kommen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit, die Abstammung und die Namensführung eindeutig sind.
Nutzen Sie bei Interesse bitte unser Kontaktformular, wählen Sie die Kategorie „Reisepass/Personalausweis“ und beantworten Sie alle untenstehenden Fragen und ergänzen Sie bitte, wo Sie Ihren Antrag stellen möchten (Basel, Genf, Zürich oder Lugano). Unterlagen können Sie (bis zu fünf PDF-Dokumente und 15 MB) direkt mit hochladen und einreichen.
Nach Erhalt der Eingangsbestätigung warten Sie bitte unsere individuelle Antwort ab.
Bitte stellen Sie sicher, dass alle folgenden Fragen beantwortet werden, damit wir Ihnen zielgerichtet antworten können.
Sollte eine Frage nicht zutreffen, antworten Sie dazu bitte mit „entfällt“.
1. Wann und wo ist Ihr Kind geboren?
2. Wie lautet die gewünschte Namensführung für Ihr Kind?
3. Wo befindet sich bzw. befand sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes und der Eltern im Zeitpunkt der Geburt?
4. Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (oder danach) miteinander verheiratet? Wann und wo erfolgte die Eheschließung?
5. Haben Sie einen gemeinsamen Ehenamen in der Ehe erklärt?
6. Gibt es eine deutsche Eheurkunde?
7. Gibt/Gab es vorherige Ehen der Elternteile? Wenn ja, wann und wodurch wurden diese wo aufgelöst?
8. Wenn Sie nicht verheiratet waren: Wann und wo erfolgte die Vaterschaftsanerkennung? Sofern diese nach dem 1.7.2025 in der Schweiz erfolgte, wurde diese mit Zustimmung der Kindesmutter beurkundet? Bitte legen Sie unbedingt das Formular „Auszug aus dem Eintrag über die Anerkennung“ (auf Seite 2, unter 9-8-2 und dann unter 3-4-2 muss das Feld Zustimmung Mutter angekreuzt sein) vor. Die Formulare „Mitteilung bzw. Bestätigung einer Kindesanerkennung“ sind als Nachweis nicht geeignet.
9. Gibt es eine Vereinbarung über die gemeinsame Sorge?
10. Welche Staatsangehörigkeit(en) hatten Sie und Ihr/e Partner/in bei Geburt des Kindes? Und aktuell? Bitte ggf. alle nennen.
11. Wurde bereits ein deutsches Ausweisdokument ausgestellt?
12. Gibt es Geschwisterkinder, die bereits deutsche Reisedokumente haben?
13. Wann und wo sind die Eltern des Kindes geboren? Hat Ihr Kind noch eine andere Staatsangehörigkeit erworben?