Sämtliche Informationen haben wir sorgfältig zusammengetragen, sind zur Namensführung aber stets unverbindlich. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.
Die Rechtslage hat sich häufig geändert, wird sich weiter ändern und unterliegt zum Teil unterschiedlichen Auslegungen. Einzelfälle bedürfen daher einer gründlichen Prüfung, weshalb wir bei allen Anfragen um Ihre Geduld bitten.
Der Bundestag hat am 12. April 2024 in abschließender Lesung das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) verabschiedet. Trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sollen künftig die Möglichkeit haben, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Personenstandsregister durch eine einfache Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen.
Das Gesetz soll zum 1. November 2024 in Kraft treten. Nur § 4 SBGG (Anmeldung beim Standesamt) soll bereits am 1. August 2024 in Kraft treten.
Erklärungen werden beglaubigt werden müssen, Formulare werden noch entwickelt. Sie müssen drei bis sechs Monate vorher (ab dem 1. August 2024) dem zuständigen Standesamt gegenüber formlos angemeldet werden, mündlich oder schriftlich.
Bei Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister (Geburten-, Ehe- oder Partnerschaftsregister) ist das örtliche Standesamt zuständig. Gibt es eine solche Eintragung nicht, dann ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz zuständig. Gibt es auch den nicht, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Weitere Informationen und den Link zum Gesetzesentwurf finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie beim Bundesministerium der Justiz.
Der Bundestag hat am 12. April 2024 auch die Modernisierung des Namensrechts beschlossen. Diese tritt zum 1. Mai 2025 in Kraft und ermöglicht Eheleuten und Kindern auch Doppelnamen nach deutschem Recht. Weitere Informationen bietet das Bundesministerium der Justiz, das hierzu bereits FAQs zum neuen Gesetz bietet.