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Unterschriftsbeglaubigung
Signature et stylo © Colourbox
Mit einer Unterschriftsbeglaubigung wird der Nachweis erbracht, dass ein Dokument von einer bestimmten Person unterschrieben worden ist.
Allgemeines
Das deutsche Recht kennt grundsätzlich zwei verschiedene Formen bei der Erstellung öffentlicher Urkunden: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, in welchem Fall welche Form erforderlich ist.
Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt das Notariat bzw. der Konsularbeamte oder die Konsularbeamtin, dass die genannte Person das Dokument vor ihm bzw. vor ihr unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor der Urkundsperson geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
Es wird also nur der Nachweis erbracht, dass das Dokument von einer bestimmten Person unterschrieben worden ist. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments erfolgt dabei nicht. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, damit ein Dokument rechtlich wirksam wird.
Eine Beglaubigung in der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft ist nur mit Termin möglich.
Die anfallenden Gebühren können mit Bargeld in CHF oder mit Kreditkarte in EUR bezahlt werden. Die Bezahlung mit Kreditkarte (nur VisaCard oder MasterCard) kann nicht garantiert werden, Debitkarten (ohne Kreditkartenfunktion) können nicht akzeptiert werden.
Unterschrifts- und Kopiebeglaubigungen können auch bei Notarinnen und Notaren in der Schweiz vorgenommen werden. Vergewissern Sie sich bitte, ob zusätzlich eine Apostille erforderlich ist und klären Sie diese Frage im Zweifel mit der deutschen Behörde ab, bei der Sie die beglaubigten Dokumente einreichen. Weitere Informationen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Unterschriften- und Kopiebeglaubigungen können auch grenznah durch Notarinnen und Notare in Deutschland erfolgen.
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zu Beurkundungen und Beglaubigungen.
Unterschriftsbeglaubigung für Führungszeugnis
Deutsches Führungszeugnis/Strafregisterauszug zur Verwendung im Ausland
Schweizerische Behörden oder Arbeitgeber bitten in vielen Fällen um die Vorlage eines Führungszeugnisses aus Deutschland.
Auf der Website des Bundesamts für Justiz finden Sie Führungszeugnisanträge und Informationen zum Thema Führungszeugnis für die Verwendung im Inland und im Ausland, wie auch zum erweiterten Führungszeugnis.
Antragstellung
Mit einem elektronischen Personalausweis oder einem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit jeweils freigeschalteter Online-Funktion können Sie ein Führungszeugnis einfach online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Sie benötigen Ihre 6-stellige PIN und ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät. In diesem Fall benötigen Sie keine Unterschriftsbeglaubigung.
Sollten Sie nicht darüber verfügen und im Ausland wohnen, füllen Sie bitte das Antragsformular aus, überweisen die Bearbeitungsgebühr an das Bundesamt für Justiz und lassen Ihre Personendaten sowie Ihre Unterschrift in einem persönlichen Termin bei einem schweizerischen/ liechtensteinischen Notar bzw. Notarin, einer schweizerischen Behörde oder der deutschen Botschaft in Bern bestätigen. Eine Apostille wird nicht benötigt. Den Antrag senden Sie anschließend postalisch an das Bundesamt für Justiz in Bonn.
Sollten Sie für die amtliche Bestätigung einen Termin in der Deutschen Botschaft wünschen, buchen Sie bitte einen Termin. Zu diesem bringen Sie einen gültigen Reisepass oder eine gültige Identitätskarte (z. B. Personalausweis) sowie den ausgefüllten - und noch nicht unterschriebenen - Antrag mit. Es fällt bei uns eine Gebühr von etwa 35,- CHF an.
Führungszeugnis (Strafregisterauszug) in der Schweiz
Der schweizerische Strafregisterauszug ist unterteilt in zwei Kategorien: Privatauszug und Sonderprivatauszug. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz (BJ).
Unterschriftsbeglaubigung für Genehmigungserklärung/Vollmachtsbestätigung
Bei einer Genehmigungserklärung bzw. Vollmachtsbestätigung handelt es sich um ein Schriftstück, mit dem eine Person die in ihrem Namen von einem vollmachtlosen Vertreter bzw. vollmachtlosen Vertreterin abgegebenen Erklärungen - z. B. im Rahmen der Unterzeichnung eines Kaufvertrags - im Nachhinein genehmigt bzw. bestätigt.
Ihre Unterschrift auf einer solchen Genehmigungserklärung bzw. Vollmachtsbestätigung kann die Deutsche Botschaft gern beglaubigen.
Bitte buchen Sie in der Deutschen Botschaft einen Termin.
Zum Termin bringen Sie bitte den zu genehmigenden Vertrag, die vom deutschen Notariat gefertigte Genehmigungserklärung bzw. Vollmachtsbestätigung sowie Reisepass oder Personalausweis mit. Die Gebühr beträgt etwa 60,- CHF.
Alternativ kann eine Unterschriftsbeglaubigung auch durch einen schweizerischen Notar bzw. Notarin oder einer schweizerischen Beglaubigungsstelle vorgenommen werden. Vergewissern Sie sich bitte, ob zusätzlich eine Apostille erforderlich ist und klären Sie diese Frage im Zweifel mit dem Notariat in Deutschland und/oder der deutschen Behörde ab, bei der Sie die beglaubigten Dokumente einreichen.
Unterschriftsbeglaubigung für Rentenangelegenheiten, Lebensbescheinigung
Lebensbescheinigungen zur Vorlage bei gesetzlichen Rententrägern, für Pensionen aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen im deutschen öffentlichen Dienst sowie zur Vorlage bei einer Entschädigungsbehörde (Wiedergutmachungsrenten) sind gebührenfrei; für die anderen Lebensbescheinigungen fallen Gebühren von etwa 35,- CHF an.
Bitte bringen Sie zum Termin das entsprechende Formular und einen gültigen Identitätsnachweis mit.
Unterschriftsbeglaubigung für Erbausschlagung
Bei der Erbausschlagung handelt es sich um die ausdrückliche Erklärung des berufenen Erbens bzw. Erbin, die ihm/ihr anfallende Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hält sich der Erbe bzw. die Erbin bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist abweichend sechs Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe bzw. die Erbin von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und muss öffentlich beglaubigt sein.
Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft der Person oder den Personen an, welche berufen sein würde(n), wenn der/die Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (falls vorhanden: die Kinder des/der Ausschlagenden).
Für Ihre Ausschlagungserklärung können Sie z. B. dieses ausfüllbare Muster, ein anderes im Internet frei verfügbares Muster oder ein selbst formuliertes Schreiben verwenden.
Ihre Unterschrift müssen Sie beglaubigen lassen. Soll für ein minderjähriges Kind (mit-)ausgeschlagen werden, müssen alle Sorgerechtsinhaber die Ausschlagungserklärung unterschreiben und ihre Unterschriften beglaubigen lassen. Minderjährige Kinder müssen hierbei nicht anwesend sein.
Die Beglaubigung kann durch ein schweizerisches Notariat oder die Deutsche Botschaft erfolgen. Auch die Büros der Honorarkonsuln in Basel, Genf, Balzers/Liechtenstein und Lugano können Ihre Unterschrift beglaubigen.
Für die Beglaubigung in der Botschaft in Bern buchen Sie bitte online einen Termin.
Bringen Sie bitte ein komplett ausgefülltes, aber noch nicht unterschriebenes Formular, Ihren Reisepass oder Personalausweis, das Schreiben des Amtsgerichts (falls vorhanden) sowie eine Gebühr von etwa 60,- CHF in bar zum Termin mit. Die Bezahlung ist grundsätzlich auch mit Kreditkarte (Master-/VisaCard) möglich, kann aber nicht garantiert werden. Die Abbuchung erfolgt in Euro.
Identitätsfeststellung
Aufgrund der geänderten Rechtslage nach Änderung des Geldwäschegesetzes am 1.7.2010 sind deutsche Auslandsvertretungen nicht mehr befugt, Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und vergleichbaren Fällen (z. B. Kreditkartenanträgen) vorzunehmen.
Terminbuchung
Einen Termin für eine Beglaubigung buchen Sie bitte HIER.
Die Nachfrage nach Terminen ist hoch. Daher bitten wir im Sinne der Fairness gegenüber anderen antragstellenden Personen Termine, die nicht wahrgenommen werden können, vorab zu stornieren oder uns eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen zu lassen.