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Rente - Wiedergutmachung

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14.03.2023 - Artikel

Allgemeine Hinweise

Hier finden Sie Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur deutschen Rente sowie allgemeine Hinweise zur Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit und Wiedergutmachung. Bitte beachten Sie, dass in Rentenangelegenheiten deutsche Auslandsvertretungen nur Rat und allgemeine Auskünfte erteilen können.


Rente

Sie haben in Deutschland und der Schweiz gearbeitet und möchten jetzt in Rente gehen? Sie möchten in der Schweiz Ihren Lebensabend verbringen? Oder Sie kommen aus der Schweiz und arbeiten jetzt in Deutschland?

Für Ihre Rente ist das kein Problem. Grundlage für den Rentenbezug im deutsch-schweizerischen Verhältnis ist das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 25.02.1964 mit den beiden entsprechenden Zusatzabkommen sowie den am 1.06.2002 in Kraft getretenen bilateralen Verträgen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz.
Die Abkommen wurden für Menschen geschaffen, die im Laufe ihres Berufslebens über Grenzen hinweg arbeiten oder gearbeitet haben. So können beispielsweise alle Zeiten aus beiden Ländern für eine medizinische Rehabilitation oder Ihren Rentenanspruch zusammenzählen.

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist Ihr Ansprechpartner in allen Fragen der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung, wenn Sie

  • in Deutschland wohnen und Ihr letzter außerdeutscher Beitrag an die schweizerische Rentenversicherung entrichtet wurde und/oder
  • in der Schweiz wohnen.

Sie bietet auch regelmäßig internationale Beratungstage in der Schweiz an unterschiedlichen Orten an, Terminvereinbarungen sind im Vorfeld erforderlich.

Die deutsche Verbindungsstelle kann Ihnen für die Schweiz auch allgemeine Auskünfte zum schweizerischen Rentenrecht erteilen. Verbindliche Auskünfte und spezielle Informationen erhalten Sie allerdings beim zuständigen schweizerischen Versicherungsträger:

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Avenue Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
CH-1211 Genf 2

Das kostenfreie Servicetelefon der Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung erreichen Sie unter der Telefonnummer 0800 1000 480 24 (nur Festnetz) bzw. zum regulären Tarif unter +49 (0)721 825-0. Erreichbar ist dieses in der Regel Montag bis Donnerstag von 07:30 - 19:30 Uhr und Freitag bis 15:30 Uhr.

Beachten Sie auch unser Merkblatt zum Download.

Hinterbliebene von verstorbenen Rentenberechtigten

Im Regelfall erfolgt die Rentenauszahlung an in der Schweiz lebende Rentenbeziehende durch den Rentenservice der deutschen Post. Erhielt die verstorbene Person auch eine schweizerische Rentenzahlung, teilt die schweizerische Rentenversicherung das Versterben grundsätzlich auch dem deutschen Leistungsträger mit.

Falls Sie sich als Angehörige oder Angehöriger selbst um das Einstellen der deutschen Rentenzahlungen kümmern möchten, finden Sie in den FAQ auf der Website des Rentenservices unter „Fragen, die im Zusammenhang mit dem Tod einer rentenempfangenden Person stehen“ Informationen zur Mitteilung eines Sterbefalls. Auch, wenn Sie die Sterbeurkunde noch nicht erhalten haben, können Sie den Sterbefall unter Beifügen der ärztlichen Todesmitteilung bereits schriftlich melden. Die Sterbeurkunde kann später nachgereicht werden. Beachten Sie bitte auch die Informationen für Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung einschließlich der Möglichkeit der Beratung, der Online-Beantragung und der Möglichkeit, Formulare herunterzuladen.

Besteuerung der Renten

Seit dem 1. Januar 2005 gelten neue Bestimmungen zur Besteuerung von Renten. Zuständig für die Festsetzung der Einkommensteuer aller Rentnerinnen und Rentner, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Finanzamt Neubrandenburg. Fragen zur Rentenbesteuerung können nur das Finanzamt selbst, ein Steuerberater oder ein Fachanwalt beantworten.

Informationen und Steuerformulare für Rentenbeziehende im Ausland bietet das Finanzamt Neubrandenburg.


Wiedergutmachung und Kriegsfolgen

Entschädigungszahlungen für überlebende Kinder

Die Conference on Jewish Material Claims against Germany und der Bund haben sich auf Entschädigungszahlungen für Holocaust-überlebende Kinder geeinigt.

Berechtigt ist, wer nach dem 31. Dezember 1927 geboren wurde und mindestens sechs Monate in einem Lager oder Ghetto gelebt hat, versteckt war oder unter falscher Identität die Verfolgung überleben konnte („Child survivor“).

Betroffene Personen können auf Antrag direkt bei der Claims Conference eine einmalige Entschädigungszahlung von 2.500 € für die erlittene psychologische und medizinische Belastung erhalten.

Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit

Mit dem seit August 2014 geltenden 1. Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (kurz: ZRBG) hat sich die Rechtsstellung von Personen verbessert, die während der nationalsozialistischen Zeit in einem Ghetto eine Beschäftigung ausgeübt haben. Die Änderungen betreffen sowohl bereits laufende ZRBG-Renten als auch Neuanträge.

Weitere Informationen und Publikationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen und der Deutschen Rentenversicherung.

Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten

Die am 27. April 2021 in Kraft getretene Richtlinie ermöglicht hinterbliebenen Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, nach dem Tod ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen zu erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.

Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).

Entschädigungsleistungen für nicht-jüdisch Verfolgte

Die Bundesregierung gewährt – im Rahmen ihrer Wiedergutmachungsleistungen für nationalsozialistisches Unrecht – Leistungen an Personen nicht jüdischer Abstammung, die während der NS-Zeit aus rassischen, politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen verfolgt worden sind. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium der Finanzen.

Eine neue Richtlinie sieht für NS-Verfolgte, die bereits eine Einmalleistung aus dem WDF erhalten haben, eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von jeweils 1.200 € für 2021 und 2022 vor. Die Corona-Sonderzahlung muss per Brief beim Bundesministerium der Finanzen in Deutschland beantragt werden. Einzelheiten zum Antrag und zur Berechtigung bietet das Bundesministerium der Finanzen.


Lebensbescheinigungen

Lebensbescheinigungen zur Vorlage bei gesetzlichen Rententrägern, für Pensionen aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen im deutschen öffentlichen Dienst sowie zur Vorlage bei einer Entschädigungsbehörde (Wiedergutmachungsrenten) sind gebührenfrei, für die anderen Lebensbescheinigungen fallen Gebühren von etwa 56,- CHF an.

Bitte bringen Sie zum Termin das entsprechende Formular und einen gültigen Identitätsnachweis mit.


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