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Lebensbescheinigungen

Älteres Ehepaar beim Spaziergang © colourbox.com
Grundsätzlich gibt es einen elektronischen Sterbedatenabgleich, so dass in den meisten Fällen keine Lebensbescheinigung mehr nötig ist.
Grundsatz: keine Lebensbescheinigung nötig
Mit einigen Ländern hat die Deutsche Rentenversicherung einen elektronischen Sterbedatenabgleich vereinbart. Im Rahmen von elektronischen Datenabgleichen werden mit bestimmten Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland durch über- und zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht verbunden ist (EU-Recht, Sozialversicherungsabkommen) in regelmäßigen Abständen (z. B. monatlich) entsprechende Abgleiche durchgeführt.
Schweiz gehört zu diesen Ländern. Daher werden von der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich keine Vordrucke für Lebensbescheinigungen mehr in die Schweiz versandt.
Sollten Sie eine Rentenanpassungsmitteilung ohne Formblatt der Lebensbescheinigung und das Angebot zum digitalen Lebensnachweis erhalten, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen! Der Hintergrund ist, dass die zuständigen Stellen in Deutschland und die Behörden Ihres Wohnlandes Schweiz einen Datenaustausch vereinbart haben, wodurch die jährliche Vorlage einer Lebensbescheinigung grundsätzlich entbehrlich ist.
Wenn Sie zukünftig Ihre Identifikationsnummer (hierbei handelt es sich in der Schweiz um Ihre Sozialversicherungsnummer) auf der Lebensbescheinigung im Teil A1 angeben, können Sie zukünftig am Datenaustausch zwischen den deutschen und ausländischen Behörden teilnehmen und erhalten grundsätzlich keine jährliche Lebensbescheinigung.
Ausnahmen sind möglich
Für Personen, die nicht am Datenaustausch teilnehmen (z. B. wenn die rentenberechtigte Person im Datenaustausch nicht zugeordnet werden kann) sowie für hochbetagte Personen ab 95 Jahren, ist ein Lebensnachweis weiterhin erforderlich, wahlweise in Form eines Formulars oder per digitalem Lebensnachweis.
Wenn Sie Anspruch auf eine deutsche Rentenzahlung der gesetzlichen Renten- oder gesetzlichen Unfallversicherung sowie Zusatzversorgung haben, werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen einmal im Jahr aufgefordert, einen Lebensnachweis zu erbringen. Dies erfolgt regelmäßig zusammen mit der Mitteilung für Anpassung Ihrer Rentenhöhe.
Nähere Informationen finden Sie auch unter:
Startseite Lebensbescheinigung (deutschepost.de)
Nähere Informationen zum digitalen Lebensnachweis finden Sie auch unter:
Digitaler Lebensnachweis Gesetzliche Rente (deutschepost.de)
Bitte beachten Sie, dass Sie zwecks Bestätigung der Lebensbescheinigung sich auch an jede siegelführende Schweizer Stelle (u. a. Gemeindeverwaltungen) in Wohnortnähe wenden können und die Beglaubigung nicht zwingend bei der Deutschen Botschaft Bern oder den Honorarkonsuln vorgenommen werden muss.
Falls Sie die Lebensbescheinigung bei der Botschaft in Bern bestätigen lassen möchten, buchen Sie unter der Rubrik Beglaubigungen für die Vorsprache einen Termin.
Zu dem Termin müssen Sie persönlich erscheinen. Bitte bringen Sie ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass oder Personalausweis) mit. Ein Führerschein reicht nicht aus.
Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst vorsprechen können, kann dies eine Person Ihres Vertrauens für Sie tun. In diesem Falle ist eine aktuelle ärztlichen Bescheinigung (nicht älter als 48 Stunden) auf der Lebensbescheinigung im Teil C1 auf der Rückseite notwendig.
Die Ausstellung einer Lebensbescheinigung für Renten- und Pensionszwecke ist gebührenfrei (Ausnahmen: Betriebsrenten, Zusatzrenten, z. B. aus der privaten Rentenversicherung oder ausländische Renten: hierfür gibt es ein vorgefertigtes Formular; die Bescheinigung ist gebührenpflichtig).