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Eheschließung in der Schweiz
Eheschließung in der Schweiz, © Nach der Ehe @dpa
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Folgen einer Eheschließung in der Schweiz sowie zur Möglichkeit der Namensänderung nach der Eheschließung.
Wirksamkeit der Ehe
Ihre in der Schweiz geschlossene Ehe ist grundsätzlich ohne weiteres in Deutschland wirksam. Es bedarf keiner besonderen Anerkennung. Auch die schweizerische Eheurkunde können Sie direkt in Deutschland verwenden und benötigen in aller Regel keinerlei Überbeglaubigung wie eine Apostille.
Namensführung in der Ehe
Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde/Heiratsurkunde.
Bei Eheschließung in der Schweiz können Sie wie in Deutschland auch entweder einen Ehenamen wählen oder Ihren bisherigen Namen fortführen.
Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eheleute haben Sie die Möglichkeit, einen Ehenamen nach dem Recht des Staates zu bestimmen, dem ein Ehegatte angehört.
Das schweizerische Zivilstandsamt erörtert diese Möglichkeiten mit Ihnen und dort erklären Sie vor Eheschließung im Dokument „Ehevorbereitung- Name und Bürgerrechte nach Trauung“ Ihre Namensführung in der Ehe und legen diese ggf. auch schon für Kinder fest. Die dann bei Eheschließung gegenüber dem Schweizer Zivilstandsamt abgegebene Namenserklärung ist grundsätzlich aus deutscher Sicht wirksam, da dieses in Funktionsäquivalenz eines deutschen Standesamts handelt. Dennoch muss geprüft werden, ob eine Namensänderung auch materiell-rechtlich tatsächlich für das deutsche Recht wirksam ist oder eine erneute Rechtswahl- oder Namenserklärung abzugeben ist. Insbesondere bei Doppelnamen sind Einzelfälle gründlich zu prüfen und nochmalige Erklärungen erforderlich.
Beachten Sie bitte unsere Informationen zur Namensführung in der Ehe.
Beurkundung in einem deutschen Eheregister
Hat ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so können die Eheschließung auf Antrag in einem deutschen Eheregister beurkundet werden und daraus anschließend deutsche Heiratsurkunden ausgestellt werden. Eine Verpflichtung oder Notwendigkeit hierzu gibt es nicht, wenn die Eheschließung in der Schweiz erfolgte.
Sollte im Rahmen der Antragstellung gleichzeitig eine Ehenamenserklärung erforderlich sein, kann diese im Rahmen dieses Antrags erfolgen und muss nicht separat abgegeben werden.
Beachten Sie bitte unsere weitergehenden Informationen zur Beurkundung im Eheregister.
Reisepass-/Personalausweis auf geänderten Namen
Ein deutscher Reisepass oder Personalausweis kann erst dann auf den neuen Namen beantragt und ausgestellt werden, wenn die Namensführung in der Ehe geklärt ist.
Buchen Sie daher nur dann einen einfachen Termin zur Beantragung, wenn die vorgenannten Punkte zweifelsfrei geklärt werden können und keine Namenserklärung erforderlich ist. Bestehen Zweifel, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und schildern Ihre Situation.
Sollte eine Namenserklärung erforderlich sein und in der Botschaft aufgenommen werden müssen, erhalten Sie einen kombinierten Termin, um sowohl die Namenserklärung als auch den Antrag für einen neuen Reisepass oder Personalausweis in einer Vorsprache in der Botschaft zu erledigen. Dies ist bei Büros der Honorarkonsuln grundsätzlich nicht möglich.
Beachten Sie dann unsere Informationen zu Reisepässen und Personalausweisen.