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Namensführung nach Scheidung oder Tod des Ehegatten

02.05.2022 - Artikel

  • Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht nach einer Ehescheidung oder dem Tod eines Ehegatten. Es ist allerdings möglich, den vor der Eheschließung geführten Namen oder den Geburtsnamen durch Abgabe einer Namenserklärung wieder anzunehmen.
  • Haben Sie sich nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz oder einem anderen Nicht-EU-Land scheiden lassen, müssen Sie die ausländische Scheidung im Regelfall in Deutschland anerkennen lassen. Weitergehende Informationen dazu finden Sie hier: www.bern.diplo.de/scheidungsanerkennung
  • Eine schweizerische Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft muss kein offizielles Anerkennungsverfahren durchlaufen.

Bitte füllen Sie Deckblatt und Namenserklärungsformular aus und senden beides mit jeweils zwei Kopien der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.

  • Reisepass/ Personalausweis
  • Auszug aus dem Geburtenregister (bzw. Geburtsurkunde)
  • Heiratsurkunde (aller vorheriger Ehen)
  • Ausländerausweis bzw. Aufenthaltsbewilligung
  • deutsche Einbürgerungsurkunde, sofern Sie in Deutschland eingebürgert wurden
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Scheidungsanerkennung.
  • Sterbeurkunde, falls Sie verwitwet sind
  • aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung) im Original und mit Kopie

Bitte ein vollständig ausgefülltes Passantragsformular und je Antrag ein biometrisches Passfoto für alle Personen, für die ein Pass/ Personalausweis beantragt werden soll, beifügen.

Ausländische Urkunden

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Eine große Bitte: Kopien weder heften noch klammern.

  1. Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. das weitere Vorgehen zu besprechen.
  2. Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.
  3. Die Namenserklärung muss persönlich in der Botschaft Bern abgegeben werden.

Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen wird durch die Botschaft dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt. Die Botschaft bittet das Standesamt den Eingang der Namenserklärung und deren Wirksamkeit der Botschaft gegenüber schriftlich bestätigen. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.

Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und den Reisepass / Personalausweis an.

Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und in bar in Schweizer Franken zu zahlen. Kreditkartenzahlung ist nicht möglich.

Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120 CHF an.

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen.

Kontakt:

Mail

Telefon (Zentrale) : 031 359 41 11

Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Botschaft während der Besucherzeiten keine Telefongespräche entgegennehmen können, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre Anfragen per E-Mail an uns zu richten.

Im Rahmen des Termins für die Namenserklärung können Sie ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen. Hierfür bringen Sie bitte pro Antrag ein vollständig ausgefülltes Antragsformular und ein biometrisches Passfoto mit. Detaillierte Informationen zur Passbeantragung finden Sie unter Passstelle.

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