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Namensführung nach Scheidung oder Tod des Ehegatten

Stempel auf Scheidungspapiere

Stempel auf Scheidungspapiere, © picturedesk.com

05.05.2025 - Artikel

Sie möchten den Namen vor der Ehe oder den Geburtsnamen zurückerhalten?

Allgemeines

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich grundsätzlich nicht automatisch nach einer Ehescheidung oder dem Tod eines Ehegatten.

Seit dem 1. Mai 2025 unterliegt die Namensführung auch eines Deutschen im Ausland bei einem neuen namensrechtlichen Ereignis allerdings dem Recht des Staates am gewöhnlichen Aufenthalt. Bei der (auch für den deutschen Rechtsbereich wirksamen) Auflösung einer Ehe kann gegenüber dem schweizerischen Zivilstandsamt der Ledigname wieder angenommen werden. Eine erneute Namenserklärung gegenüber deutschen Behörden ist dann nicht mehr nötig, möglicherweise aber zunächst die Anerkennung der Scheidung.

Zudem ist seit dem 1. Mai 2025 durch eine Rechtswahl in das deutsche Recht möglich, für Scheidungen vor dem 1. Mai 2025 den vor der Eheschließung geführten Namen oder den Geburtsnamen durch Abgabe einer Namenserklärung nach § 1355 Abs. 5 BGB a.F. wieder anzunehmen.
Seit dem 1. Mai 2025 kann nach § 1355 Abs. 5 BGB n.F. bei Auflösung einer Ehe neben dem Namen vor der Eheschließung und dem Geburtsnamen auch dem Ehenamen einen Begleitnamen hinzugefügt werden, mit oder ohne Bindestrich, und so ein Doppelname gebildet werden.

Auch Kinder, ob minderjährig oder volljährig, können nach der Scheidung ihrer Eltern den Namen des Elternteils erhalten, dessen Name nicht Ehename wurde, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung oder dem Tod des anderen Elternteils zusteht, oder auch einen Doppelnamen erhalten, aus dem bisher geführten Namen und dem Namen des Elternteils, den sie bisher nicht führten (§ 1617d BGB n.F.).

Achtung: Haben Sie sich nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz oder einem anderen Nicht-EU-Land scheiden lassen, müssen Sie die ausländische Scheidung im Regelfall in Deutschland anerkennen lassen. Dies gilt auch für einen Ehegatten, der selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Weitergehende Informationen dazu finden Sie unter Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung.

Eine schweizerische Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft muss kein offizielles Anerkennungsverfahren durchlaufen.

Erforderlichkeit einer Namenserklärung

Ob Sie eine (einseitige) Erklärung zur Namensführung nach Auflösung der Ehe für den deutschen Rechtsbereich abgeben müssen, oder Sie schon den Namen durch Erklärung im Ausland geändert haben, ist insbesondere vom Zeitpunkt der Wiederannahme im Ausland abhängig. Die Aufzählung folgender Fallkonstellationen bilden die am häufigsten vorkommenden.

Sie benötigen keine erneute Namenserklärung, sondern legen Sie zur Beantragung eines neuen Ausweisdokuments bitte die Bescheinigung der Namensführung des deutschen Standesamts vor.

Unter der Voraussetzung, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder Liechtenstein haben, unterliegt Ihre Namensführung auch aus deutscher Sicht dem Recht dieses Staates.

Nach einer auch für den deutschen Rechtsbereich wirksamen Scheidung oder dem Tod eines Ehegatten können Sie in der Schweiz und in Liechtenstein (dort innerhalb eines Jahres) den Geburtsnamen oder den vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen.

Die vor einem Zivilstandsamt ab dem 1. Mai 2025 abgegebene Erklärung ist dann automatisch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und Sie benötigen keine weitere Namenserklärung.

Muss das ausländische Scheidungsurteil aber noch anerkannt werden (Scheidungsanerkennung), können Sie dies nachholen und nach Bestätigung der (rückwirkenden) Anerkennung entfaltet die Namenserklärung aus der Schweiz bzw. aus Liechtenstein dann Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich.

Falls Sie vor dem 1. Mai 2025 eine Namenserklärung infolge einer Scheidung vor einem Schweizer Zivilstandsamt abgegeben haben, gilt diese grundsätzlich nicht automatisch.

Sie müssten noch eine zusätzliche Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich abgeben.

Es ist nur dann keine Namenserklärung mehr erforderlich, wenn folgende zwei Bedingungen auf Sie zutreffen:

  • Sie haben Ihre Namensführung (vor dem 1. Mai 2025) explizit nach Schweizer Recht bestimmt. Hierfür müssten Sie entweder eine Namensbescheinigung eines deutschen Standesamts vorlegen, dass Ihr Ehename nach Schweizer Recht bestimmt wurde oder Sie führen laut Schweizer Eheurkunde einen Doppelnamen ohne Bindestrich nach eindeutig Schweizer Recht (bei Eheschließung vor 2013)
    und
  • Sie haben durch bzw. nach Scheidung in der Schweiz Ihren vorherigen Namen oder Geburtsnamen durch Erklärung gegenüber dem Schweizer Zivilstandsamt zurück erworben.

Eine Namenserklärung wäre in jedem Fall abzugeben, bevor ein neues deutsches Ausweisdokument auf den gewünschten Namen ausgestellt werden kann.

Ihr Fall ist hier nicht abgebildet oder haben Sie Zweifel? Dann nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Bitte haben Sie Verständnis, dass auf dieser Seite nicht alle namensrechtlichen Fragen und Konstellationen behandelt werden können.

Vorbereitung einer Namenserklärung

Erklärungen zur Namensführung in der Ehe werden erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, d.h. die Erklärung wird entweder von der Botschaft nach Vorbereitung und Terminvereinbarung aufgenommen oder Sie wenden sich direkt an das zuständige Standesamt.

Bitte füllen Sie das Deckblatt zur Einsendung von Unterlagen und das Namenserklärungsformular aus und senden beides mit jeweils einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.

  • Reisepass/ Personalausweis
  • Auszug aus dem Geburtenregister (bzw. Geburtsurkunde)
  • Heiratsurkunde (aller vorheriger Ehen)
  • Ausländerausweis bzw. Aufenthaltsbewilligung
  • deutsche Einbürgerungsurkunde, sofern Sie in Deutschland eingebürgert wurden
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Scheidungsanerkennung.
  • Sterbeurkunde, falls Sie verwitwet sind
  • aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung) (Kopie)

Ausländische Urkunden

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Eine große Bitte: Bitte heften und klammern Sie keine Kopien.

Terminvereinbarung

Nach Durchsicht der vollständig eingereichten Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung, senden wir Ihnen den Terminlink zur Online-Terminbuchung zu. Der Termin ist nur über diesen Link buchbar.

Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.

Die Namenserklärung muss persönlich in der Botschaft Bern abgegeben werden.

Bearbeitung beim deutschen Standesamt

Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen werden durch die Botschaft dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt.

Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Bearbeitung beim Standesamt wird - je nach Standesamt - ca. drei bis 12 Monate oder längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer.
Das zuständige deutsche Standesamt wird Ihnen die bestellte Urkunde bzw. Namensbescheinigung sowie den Gebührenbescheid für die Nachbeurkundung / Bescheinigung direkt zukommen lassen.

Sobald Sie die Urkunde bzw. Namensbescheinigung auf den neuen Namen erhalten haben, senden Sie bitte einen PDF-Scan an die deutsche Botschaft in Bern unter konsulat@bern.auswaertiges-amt.de unter Nennung des vollständigen Namens der betroffenen Person im Betreff. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.

Gebühren und Kontakt

Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und die Beglaubigung von Unterlagen an.

Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in Schweizer Franken oder mit internationaler Kreditkarte (nur Master oder Visa) gezahlt werden. Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Belastung in Euro von Deutschland aus.

Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120 CHF an.

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen.

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf.

Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises

Kommen Sie zum Ergebnis, dass Sie keine Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich mehr benötigen (und auch keine Anerkennung der ausländischen Scheidung erforderlich ist) oder erhalten Sie diese Mitteilung schriftlich, dann können Sie unmittelbar einen einfachen Termin zur Beantragung eines neuen Ausweisdokuments buchen. Legen Sie eine entsprechende Mitteilung bitte unbedingt bei Antragstellung vor.

Anderenfalls können Sie im Rahmen des Termins für die Namenserklärung auch bereits ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen, auch wenn die Bearbeitungsdauer sich bis zur Bestätigung der Namensführung verlängert.
Bedenken Sie bitte, dass vor Bestellung und Ausstellung eines Ausweisdokuments die Wirksamkeit der Namenserklärung bestätigt sein muss. Lassen Sie sich daher bitte genau beraten, bevor Sie sich für die Entwertung eines bisherigen Ausweisdokuments entscheiden!
Beachten Sie hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen und Gebühren unsere Informationen zur Passbeantragung.

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