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Namensführung nach Scheidung oder Tod des Ehegatten

Stempel auf Scheidungspapiere

Stempel auf Scheidungspapiere, © picturedesk.com

10.09.2024 - Artikel

Sie möchten den Namen vor der Ehe oder den Geburtsnamen zurückerhalten?

Allgemeines

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich grundsätzlich nicht automatisch nach einer Ehescheidung oder dem Tod eines Ehegatten. Es ist allerdings möglich, den vor der Eheschließung geführten Namen oder den Geburtsnamen durch Abgabe einer Namenserklärung nach § 1355 Abs. 5 BGB wieder anzunehmen.

Auch nach schweizerischem Recht kann ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte seinen vor der Ehe geführten oder Geburtsnamen wieder annehmen, eine Frist gibt es hierfür nicht.

Haben Sie sich nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz oder einem anderen Nicht-EU-Land scheiden lassen, müssen Sie die ausländische Scheidung im Regelfall in Deutschland anerkennen lassen. Weitergehende Informationen dazu finden Sie unter Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung.

Eine schweizerische Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft muss kein offizielles Anerkennungsverfahren durchlaufen.

Erforderlichkeit einer Namenserklärung

Grundsätzlich ist zur Wiederannahme des vor der Ehe geführten Namens oder des Geburtsnamens eine Namenserklärung erforderlich. Diese kann der geschiedene Ehegatte alleine für sich abgeben.

  • Ausnahme:
    Wenn Sie Ihren Ehenamen in der Schweiz ohne Beteiligung eines deutschen Standesamts erworben haben oder Ihre Namensführung explizit nach Schweizer Recht getroffen haben und Sie durch bzw. nach Scheidung in der Schweiz Ihren vorherigen Namen oder Geburtsnamen durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt zurück erworben haben.

Eine Namenserklärung ist in jedem Fall abzugeben, bevor ein neues deutsches Ausweisdokument auf den gewünschten Namen ausgestellt werden kann.

Ihr Fall ist hier nicht abgebildet oder haben Sie Zweifel? Dann nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Bitte haben Sie Verständnis, dass auf dieser Seite nicht alle namensrechtlichen Fragen und Konstellationen behandelt werden können.

Vorbereitung einer Namenserklärung

Erklärungen zur Namensführung in der Ehe werden erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, d.h. die Erklärung wird entweder von der Botschaft nach Vorbereitung und Terminvereinbarung aufgenommen oder Sie wenden sich direkt an das zuständige Standesamt.

Bitte füllen Sie das Deckblatt zur Einsendung von Unterlagen und das Namenserklärungsformular aus und senden beides mit jeweils einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.

  • Reisepass/ Personalausweis
  • Auszug aus dem Geburtenregister (bzw. Geburtsurkunde)
  • Heiratsurkunde (aller vorheriger Ehen)
  • Ausländerausweis bzw. Aufenthaltsbewilligung
  • deutsche Einbürgerungsurkunde, sofern Sie in Deutschland eingebürgert wurden
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Scheidungsanerkennung.
  • Sterbeurkunde, falls Sie verwitwet sind
  • aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung) im Original und mit Kopie

Ausländische Urkunden

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Eine große Bitte: Bitte heften und klammern Sie keine Kopien.

Terminvereinbarung

Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. das weitere Vorgehen zu besprechen.

Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.

Die Namenserklärung muss persönlich in der Botschaft Bern abgegeben werden.

Bearbeitung beim deutschen Standesamt

Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen wird durch die Botschaft dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt. Die Botschaft bittet das Standesamt den Eingang der Namenserklärung und deren Wirksamkeit der Botschaft gegenüber schriftlich bestätigen. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.

Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Gebühren und Kontakt

Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und die Beglaubigung von Unterlagen an.

Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in Schweizer Franken oder mit internationaler Kreditkarte (nur Master oder Visa) gezahlt werden. Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Belastung in Euro von Deutschland aus.

Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120 CHF an.

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen.

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf.

Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises

Im Rahmen des Termins für die Namenserklärung können Sie in der Regel bereits ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen, auch wenn die Bearbeitungsdauer sich bis zur Bestätigung der Namensführung verlängert.
Beachten Sie hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen und Gebühren unsere Informationen zur Passbeantragung.


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