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FAQ zur Anerkennung ausländischer Scheidungen

27.11.2025 - FAQ

FAQ

Ein schweizerisches Scheidungsurteil muss grundsätzlich zuerst in Deutschland anerkannt werden, damit die Scheidung auch im deutschen Rechtsbereich wirksam ist, siehe Scheidungsanerkenung.

Sie können einen neuen deutschen Reisepass auf den nach der Scheidung wieder angenommenen Ledignamen zwar schon beantragen, müssen aber die Anerkennungsentscheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung nachreichen, bevor der neue Reisepass ausgehändigt werden kann. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall, Ihren bisherigen Reisepass noch nicht unmittelbar entwerten zu lassen, sondern diesen weiterhin zu nutzen, bis die Anerkennungsentscheidung vorliegt.

Möchten Sie nach einer Scheidung in der Schweiz und einer erneuten Eheschließung, bei der Sie einen neuen Ehenamen erworben haben, einen neuen Reisepass beantragen, können Sie dies tun und diesen auch unmittelbar erhalten.
Sie sollten ggf. zeitgleich die Anerkennung der Scheidung beantragen, aus Gründen der Rechtssicherheit.
Der neue Reisepass auf einen neuen Ehenamen kann dennoch unmittelbar bearbeitet und ausgestellt werden, weil eine neue Ehe zunächst auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist, im Gegensatz zu einer (gerichtlichen) Scheidung.

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