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Erbschein und/oder europäisches Nachlasszeugnis
Stempel mit der Aufschrift Erbschaft und Steuer | Verwendung weltweit © chromorange
Wie erlange ich einen Erbschein? Was ist der Unterschied zwischen einem Erbschein und einem europäischen Nachlasszeugnis?
Wann benötige ich einen Erbschein?
Unbewegliches Grundvermögen (z. B. Grundstück) in Deutschland
Für die Ausstellung von Erbscheinen und Europäischen Nachlasszeugnissen sind in Deutschland die Amtsgerichte als Nachlassgerichte zuständig. Deutsche Grundbücher sollten innerhalb von zwei Jahren nach Ableben einer Eigentümerin oder eines Eigentümers korrigiert werden. Hierfür ist ein Erbschein immer dann unerlässlich, wenn entweder gar kein Testament oder nur ein handschriftliches Testament vorliegt. Bei einem notariellen Testament oder notariellem Erbvertrag kann das Grundbuchamt ebenfalls einen Erbschein verlangen, wenn sich die Erbfolge nicht eindeutig daraus ergibt. Eine schweizerische oder liechtensteinische Erbenbescheinigung darf von deutschen Grundbuchämtern leider nicht akzeptiert werden.
Wenn zu dem Nachlass Immobilien, Grundstücke oder Wohneigentum in Deutschland gehören, ist also immer ein deutscher Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, sofern dem Grundbuchamt keine notarielle Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden kann.
Bewegliches Grundvermögen (z. B. Bankvermögen) in Deutschland
Wenn es sich bei dem Nachlass um bewegliches Vermögen oder Bankguthaben handelt, werden zwar häufig Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse verlangt, ihre Vorlage ist jedoch nicht zwingend nötig, wenn die Erbfolge oder die Einsetzung als Testamentsvollstrecker auch auf andere Art und Weise (z. B. durch ein Testament, die Vorlage von Personenstandsurkunden o. ä.) nachgewiesen werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof so entschieden (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12). Banken haben sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig das Erfordernis eines Erbscheins selbst vorgeschrieben. Unter Beifügung klärender Unterlagen und Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs sind viele Banken, vor allem bei geringen Guthaben, häufig bereit, gegen Zeichnung einer sogenannten Freizeichnungsklausel den Zugriff auf den Nachlass zu gewähren.
Wie kann ich einen Erbschein beantragen?
Die Beantragung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) ist zwar formlos möglich, aber es muss regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Diese muss beurkundet werden.
Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:
- Deutsches Nachlassgericht: Sie können den Erbscheinsantrag zu Protokoll des zuständigen deutschen Nachlassgerichts geben. Informieren Sie sich bitte auf der Webseite des zuständigen Nachlassgerichts darüber, wann und wie Sie dort direkt einen Antrag stellen können.
- Deutsches Notariat: Die Beurkundung des Antrages auf einen Erbschein bzw. ENZ inklusive eidesstattlicher Versicherung kann auch von einem deutschen Notariat beurkundet werden. Für die Suche eines Notars/einer Notarin kann - neben den regionalen Branchenbüchern – auch das Suchportal der Bundesnotarkammer genutzt werden.
- Deutsche Auslandsvertretung: Wenn Sie in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnen, ist es grundsätzlich auch möglich, Ihre eidesstattliche Versicherung für die Erlangung des Erbscheins bei der Botschaft beurkunden zu lassen. Bei Eilbedürftigkeit würden wir Ihnen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses bei einem/einer beliebigen Notar/in in Deutschland oder unmittelbar beim zuständigen deutschen Nachlassgericht empfehlen.
Wie stellen Sie den Antrag bei uns und welche Unterlagen benötigen Sie dafür?
Wenn Sie sich für eine Antragstellung über die Botschaft entschließen, übersenden Sie bitte den vollständig ausgefüllten Fragebogen mit Kopien der notwendigen Unterlagen per Post an die Botschaft. Die Adresse lautet:
Deutsche Botschaft Bern
Postfach
3000 Bern 16
Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung ist eine persönliche Vorsprache mindestens einer Erbin oder eines Erben zwingend erforderlich. Es ist hilfreich, wenn die übrigen Miterbinnen und Miterben die in dem Fragebogen enthaltene Einverständniserklärung unterzeichnen; so kann beantragt werden, dass auf ihre gesonderten eidesstattlichen Versicherungen verzichtet werden soll.
Sobald die Angaben im Fragebogen und die notwendigen Unterlagen in der Botschaft vorgeprüft wurden, werden Sie für eine Terminabstimmung kontaktiert.
Sie erhalten die Urschrift des beurkundeten Antrags inklusiver eidesstattlicher Versicherung zurück und müssen diesen selbst direkt an das zuständige deutsche Nachlassgericht senden.
Grundsätzlich verlangt das zuständige Nachlassgericht in Deutschland die Vorlage von Original-Dokumenten oder beglaubigten Kopien. Teilen Sie uns daher bitte bei Übersendung des Fragebogens mit, in welcher Form Sie die jeweiligen Dokumente an das zuständige Nachlassgericht übersenden möchten. Beglaubigte Kopien können Sie direkt bei Ihrer jeweiligen schweizerischen Gemeinde oder Notar/in erhalten. Auch wir fertigen Beglaubigungen von Kopien an. Hierfür fallen allerdings zusätzliche Gebühren an.
Wenn Sie weiteren Beratungsbedarf haben, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.
In welchen Fällen benötigen Sie welchen Erbnachweis?
A. Ist die Erblasserin oder der Erblasser vor dem 17.08.2015 verstorben, kann nur ein deutscher Erbschein beantragt werden. Der schweizerische Erbschein ist für die Verfügung über den Nachlass in Deutschland nicht anerkannt. Das anzuwendende Erbrecht bestimmt sich bei diesen Altfällen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers/der Erblasserin.
Da in der Schweiz gem. Art. 86 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht der Nachlass formell und materiell dem Recht des Wohnsitzstaates der oder des Verstorbenen untersteht, kann der deutsche Erbschein unter Umständen eine andere Erbenfolge für den in Deutschland befindlichen Nachlass ausweisen als dies der schweizerische Erbschein für den übrigen Nachlass tut.
Ein Beispiel: Ein Schweizer verstarb Anfang 2015 in der Schweiz. Er hatte Hausrat und ein Bankkonto an seinem schweizerischen Wohnort, für dessen Auflösung Sie als Erbe/Erbin einen schweizerischen Erbschein nach schweizerischem Erbrecht beantragt hatten. Jetzt erst erfahren Sie, dass der Erblasser auch noch Grundvermögen in Deutschland besaß. Für die Umschreibung des Eigentums daran, verlangt das deutsche Grundbuchamt einen Erbnachweis von Ihnen. Sie müssen also einen deutschen Erbschein beantragen. Da Sie diesen aber nur für den Nachlass in Deutschland benötigen, wird dessen Nachweisfunktion auf das in Deutschland befindliche Nachlassvermögen gegenständlich beschränkt. Da aus deutscher Sicht schweizerisches Recht Erbstatut ist, sich die Erbfolge also nach schweizerischem Recht richtet, handelt es sich um einen sogenannten Fremdrechtserbschein. Sind mehrere Erben vorhanden, empfiehlt es sich, dass einer von ihnen für alle den Antrag stellt, es ist dann ein gemeinschaftlicher Erbschein.
Abwandlung: War der Verstorbene im beschriebenen Fall Deutscher, so ist für den in Deutschland befindlichen Nachlass ein deutscher gegenständlich beschränkter ggfs. gemeinschaftlicher Erbschein zu beantragen, jedoch richtet sich in diesem Fall die Erbfolge für diesen Teil des Nachlasses nach deutschem Recht.
B. Ist die Erblasserin oder der Erblasser nach dem 16.08.2015 verstorben, ist in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - außer Irland und Dänemark - die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Rechtsgrundlage. Mit ihr änderten sich u. a. zwei maßgebliche Sachverhalte: Zum einen bestimmt sich nun das anzuwendende Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin/des Erblassers (wie auch im schweizerischen Erbrecht), zum anderen wurde als einheitlicher Erbnachweis das in allen Mitgliedsstaaten der EuErbVO gleichermaßen gültige Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) geschaffen. Voraussetzung für dessen Erteilung ist, dass es Nachlassvermögen in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten gibt. Wenn dies nicht der Fall ist, kann auch weiterhin ein deutscher ggf. gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden.
Beispiel wie oben, mit der Abwandlung, dass der Erblasser auch noch eine Wohnung in Österreich hatte. Da der deutsche Erbschein dort nicht anerkannt ist, würden die Erben ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen.