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Ausschlagung einer Erbschaft
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Wenn ein Erbe nicht angenommen wird, z.B. wegen Überschuldung, spricht man von einer Erbausschlagung.
Ausschlagung – wie geht das?
Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden
- durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift des mit dem Erbfall befassten Nachlassgerichtes oder falls der Ausschlagende einen Wohnsitz in Deutschland hat, beim Nachlassgericht dieses Bezirks, oder
- durch Einreichung einer Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht, bei der die Unterschrift beglaubigt wurde.
Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschrift kann durch eine deutsche Auslandsvertretung oder durch einen deutschen Honorarkonsul oder eine deutsche Honorarkonsulin beglaubigt werden. Hierfür müssen Sie persönlich erscheinen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Sollten Sie nicht bei einer der genannten deutschen Auslandsvertretungen vorsprechen können, klären Sie bitte vor Abgabe der Erklärung unmittelbar mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem schweizerischen Notariat vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung (ggfs. mit Apostille) ausreicht.
Welche Frist muss ich einhalten?
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hält sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist abweichend sechs Monate. Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat) eingehen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Die Erbschaftsannahme hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, aber auch etwaige Schulden, auf die Erben übergeht.
Wie kann ich für meine Kinder ausschlagen?
Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft der Person oder den Personen an, welche berufen sein würde(n), wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (falls vorhanden: die Kinder des Ausschlagenden).
Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für eine minderjährige Person muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Elternteile gemeinsam. Die Erklärung der Eltern bedarf unter Umständen der Genehmigung des Familiengerichts. Diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom gesetzlichen Vertreter vorgelegt werden.
Wie kann ich ausschlagen?
Für die Ausschlagungserklärung können Sie unser ausfüllbares Muster, ein anderes im Internet frei verfügbares Muster oder ein selbst formuliertes Schreiben verwenden.
Ihre Unterschrift müssen Sie beglaubigen lassen.
Die Beglaubigung kann durch die deutsche Botschaft erfolgen. Auch die Büros der Honorarkonsuln können in bestimmten Fällen Ihre Unterschrift beglaubigen. Informationen finden Sie auch hier.
Für die Beglaubigung in der Botschaft in Bern können Sie hier einen Termin buchen.
Sollten Sie nicht bei einer der genannten deutschen Auslandsvertretungen vorsprechen können, klären Sie bitte vor Abgabe der Erklärung unmittelbar mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem schweizerischen Notariat vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung (ggfs. mit Apostille) ausreicht.
Bringen Sie bitte ein komplett ausgefülltes, aber noch nicht unterschriebenes Formular, falls vorhanden das Schreiben vom Nachlassgericht, Ihren Reisepass oder Personalausweis sowie eine Gebühr von etwa 60,- CHF (wechselkursbedingt) bar zum Termin mit. Kreditkartenzahlung ist möglich (nur Visa/MasterCard), kann aber nicht garantiert werden. Die Kreditkarte ist physisch mitzubringen. Die Abbuchung erfolgt in Euro.