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Allgemeines beim Todesfall
brennende Kerzen © colourbox
Hier finden Sie Informationen zur Angehörigenverständigung, Bestattung bzw. Kremierung, Sterbeurkunde, Rentenzahlungen, Deutsche Ausweisdokumente und Nachlass in der Schweiz.
Allgemeines beim Todesfall
Stirbt ein Angehöriger oder Freund, ist das ein Grund zur Trauer. Bei Todesfällen im Ausland kommen zur Trauer zusätzliche organisatorische Fragen auf, die geklärt werden müssen.
Angehörigenverständigung
Beim Tod eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland in der Schweiz erfolgt die Benachrichtigung von Angehörigen in Deutschland meist direkt, auch auf polizeilichem Weg. Ausnahmsweise kann auch die Auslandsvertretung über die deutsche Polizei die Benachrichtigung der Hinterbliebenen veranlassen und bei der Erledigung der Formalitäten beraten.
Bei Todesfällen von deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz, bei denen Angehörige in Deutschland ermittelt werden sollen, stellt die Schweizer Polizei über Interpol Bern an Interpol Wiesbaden eine entsprechende Anfrage. Das BKA und die deutschen Landespolizeistellen werden mit der Angehörigenermittlung befasst und informieren die so ermittelten Angehörigen über den Todesfall.
Bestattung bzw. Kremierung
Es kann eine Überführung der Urne oder des Leichnams zur Bestattung nach Deutschland oder Bestattung bzw. Kremierung vor Ort erfolgen. Die Formalitäten übernehmen Bestattungsunternehmen. Besteht eine Versicherung, so kann diese die Kosten und Beauftragung eines Unternehmens übernehmen.
Die private Überführung einer Urne nach Deutschland ist aus zolltechnischen Gründen nicht gestattet.
Sterbeurkunde
Der Eintrag in das Sterberegister in der Schweiz wird vom örtlich zuständigen Zivilstandsamt vorgenommen. Dieses benötigt ggf. weitere Urkundennachweise von den Hinterbliebenen. Das Zivilstandsamt benachrichtigt in der Regel die Botschaft über den Todesfall. Übermittelte Sterbeurkunden werden von hier aus über das Standesamt I in Berlin an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet. Eine Eintragung in das Sterberegister eines deutschen Standesamts erfolgt nur auf Antrag der Eltern, Kinder oder Ehe-/Lebenspartner des Verstorbenen beim zuständigen Standesamt (letzter Wohnsitz des Verstorbenen ansonsten Standesamt I in Berlin).
Rentenzahlungen
Hat die verstorbene Person eine Rente aus Deutschland bezogen, muss der zuständige Rententräger informiert und eine Sterbeurkunde übersandt werden.
Wie wird der deutsche Rententräger informiert?
Bezog die verstorbene Person auch eine Rente in der Schweiz, informiert die Schweizer Ausgleichskasse automatisch auch den deutschen Rententräger und Sie müssen nichts veranlassen.
Bezog die verstorbene Person ausschließlich eine Rente aus Deutschland, informieren Sie bitte den Rententräger. Im Regelfall erfolgen Rentenzahlungen aus Deutschland in der Schweiz durch den Rentenservice der Deutschen Post.
Teilen Sie dem Rentenservice den Namen, das Sterbedatum und die Postrentennummer der verstorbenen Person mit. Fügen Sie Ihrer Mitteilung bitte möglichst eine Sterbeurkunde bei.
Einstellung der Rentenzahlungen
Der Anspruch auf die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem sich der Todesfall ereignete. In den meisten Fällen werden die Zahlungen entweder am Monatsanfang bzw. Ende des Vormonats geleistet. Auf Rentenzahlungen, die danach eingehen, besteht kein Rechtsanspruch und sie müssen in der Regel zurückerstattet werden.
Bitte beachten Sie, dass es auch nach der Benachrichtigung über den Todesfall einige Wochen dauern kann, bis die Zahlungen eingestellt werden. Da die Rentenzahlungen in der Regel zu Beginn des Monats geleistet werden, sind Überzahlungen keine Ausnahme. Bei Direktüberweisung auf ein Bankkonto bucht die Rentenbehörde die überzahlte Rente wieder zurück. Angehörige bzw. Nachlassverwalter sollten daher das Bankkonto nicht schließen, bevor die Überzahlungen zurückgebucht wurden.
Bitte beachten Sie unsere weitergehenden Informationen zur Rente.
Deutsche Ausweisdokumente
Falls Sie noch aktuelle deutsche Ausweisdokumente (Pass/Personalausweis) der verstorbenen Person besitzen, senden Sie uns diese bitte zur Vernichtung oder Entwertung zu. Falls Sie die Dokumente als Andenken entwertet wieder zurückerhalten möchten, teilen Sie uns dies bitte mit und legen Sie einen entsprechend frankierten Rücksendeumschlag bei.
Nachlass in der Schweiz
Zuständig für die Abwicklung des Nachlasses in der Schweiz ist das Nachlassamt der Gemeinde am Wohnort der verstorbenen Person. Der Nachlass eines deutschen Staatsangehörigen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz untersteht dem schweizerischen Recht, wenn die verstorbene Person nach dem 16. August 2015 verstorben ist und keine explizite oder konkludente Rechtswahl in das deutsche Recht getroffen hat. Bei letztem Wohnsitz in Deutschland wird der deutsche Erbschein oder das in Deutschland ausgestellte Europäische Nachlasszeugnis in der Schweiz anerkannt.