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Staatsangehörigkeit

Hände auf einer Einbürgerungsurkunde

Einbürgerungsurkunde, © dpa/pa

30.08.2021 - Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex und war in den letzten Jahren zahlreichen Änderungen unterworfen. Die folgenden Informationen sollen Ihnen einen kurzen Überblick über das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geben. Bitte lesen Sie diese Informationen sorgfältig durch, bevor Sie sich mit Einzelfragen an die deutsche Auslandsvertretung wenden. Obwohl die nachfolgenden Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, kann eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gegeben werden. Sollte diese Zusammenfassung Ihre Fragen nicht abschließend klären, wenden Sie sich bitte an die Botschaft und stellen Sie Ihre Frage per E-Mail über unser Kontaktformular.


Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Seit dem Jahr 2000 ist zusätzlich ein Erwerb bei Geburt im Inland und ausländischen Eltern möglich. 

Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: 

  1.  Erwerb durch eheliche Geburt 

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war. 

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten ab dem 01.01.1975 die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen. Für diese Kinder besteht nun die Möglichkeit die deutsche Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln, zu erhalten. Zum begünstigten Personenkreis zählen nunmehr auch die nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kinder sowie ihre Abkömmlinge.

Weitere Informationen finden Sie hier

 

2.  Erwerb durch nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter. 

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vor dem 23. Lebensjahr des Kindes erfolgt. Für vor dem 01.07.1993 geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter besteht ebenfalls die Möglichkeit die deutsche Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung  gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln, zu erhalten. Zum begünstigten Personenkreis zählen nunmehr auch die nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kinder sowie ihre Abkömmlinge.

Weitere Informationen finden Sie hier:

 

3. Erwerb bei Auslandsgeburt mit nach 1999 im Ausland geborenen deutschen Elternteilen 

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG)

 Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren /seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben /hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

4.   Erwerb durch Adoption 

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft. 

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

  

5.    Erwerb durch Legitimation 

 Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften. Seit dem 01.07.1998 gibt es den Rechtsbegriff der Legitimation nicht mehr im deutschen Recht.

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die Legitimation erworben worden sein.

6.   Erwerb bei Geburt in Deutschland und ausländischen Eltern  

Seit dem 01.01.2000 erwerben die Kinder ausländischer Eltern, von denen mindestens ein Elternteil bestimmte aufenthaltsrechtliche Kriterien erfüllt, bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit. 

Im Regelfall müssen diese Kinder nach Erreichen des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (§ 29 StAG, sogenanntes „Optionsverfahren“*). Man kann aber auch von der Optionspflicht befreit sein. Weitere Informationen finden Sie hier zum Optionsverfahren 

7.   Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin (Regelung bis 31.12.1969) 

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es, sofern die Ehe bei einem deutschen Standesamt geschlossen wurde, die Möglichkeit, bei der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zu erwerben. Sofern die Ehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wurde oder die Erklärung nicht abgegeben wurde, bestand, solange die Ehe weiter bestand und der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ein Einbürgerungsanspruch der ausländischen Ehefrau. Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung mit einem Deutschen kein automatischer Erwerbsgrund mehr.

Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können seither nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 14 StAG eingebürgert werden.

 

8. Sonstige Erwerbsgründe 

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann zudem u.a. auch durch Einbürgerung oder Verleihung erworben werden. Bitte beachten Sie die gesonderten Hinweise zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer minderjährigen Kinder nach § 13 StAG und die Hinweise über die Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz für frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren und sind i.d.R. noch heute deutsche Staatsangehörige. Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des zweiten Weltkrieges erhalten haben. Bei weiteren Fragen hierzu setzen Sie sich bitte mit der Botschaft in Verbindung.

 

Informationen zum Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Sind bei einem nach dem 31.12.1999 im Ausland geborenen Kind

beide deutschen Elternteile oder bei gemischtnationalen Eltern der deutsche Elternteil
selbst nach dem 31.12.1999 bereits im Ausland geboren

und haben/hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/ seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,

so erwirbt dieses Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt,

wenn es durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Geburtsanzeige

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

zum Merkblatt

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe, darunter: 


1.Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit 

 Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt hat dagegen i.d.R. keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts.

Wichtig: Seit einer am 28. August 2007 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn er nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit der SCHWEIZ oder eines EU-Mitgliedstaates erwirbt. Ein Erwerb der schweizerischen Bürgerrechte ab diesem Stichtag hat entsprechend keine Auswirkungen auf den Weiterbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1S.2 StAG).


Sofern Sie jedoch vor dem 28.08.2007 in der SCHWEIZ eingebürgert wurden und zum Zeitpunkt Ihrer Einbürgerung keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland mehr hatten, ging die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig mit Erwerb der schweizerischen verloren. Ab dem 01.01.2000 bis zum 27.08.2007 ging die Staatsangehörigkeit zudem unabhängig von einem noch bestehenden Wohnsitz im Bundesgebiet verloren. Ein Verlust trat nur dann nicht ein, wenn Sie eine Genehmigung der deutschen Behörden zur Beibehaltung Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit hatten (s.u.) 

Dies bedeutet auch, dass Kinder, die geboren wurden nachdem der deutsche Elternteil die schweizerische Staatsangehörigkeit vor dem 28.08.2007 auf Antrag erworben hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erwerben konnten. 


 2. Verlust durch Legitimation

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, das nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2006 - BVerWG 5 c 9.05

Für Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation vor dem 01.04.1953 verloren haben, besteht nun die Möglichkeit die deutsche Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln, zu erhalten. Zum begünstigten Personenkreis zählen nunmehr auch ihre Abkömmlinge.

Weitere Informationen finden Sie hier


3. Verlust durch Eheschließung (Regelung bis 31.03.1953) 

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Botschaft.

Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

Für Kinder dieser Mütter besteht nun die Möglichkeit die deutsche Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln, zu erhalten. Zum begünstigten Personenkreis zählen nunmehr auch deren Abkömmlinge.

Weitere Informationen finden Sie hier

4. Verlust durch Adoption 

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Botschaft. 

5. Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Mit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 01. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht. Demnach gilt die Zustimmung nunmehr als erteilt, für Personen die zugleich die Staatsangehörigkeit von

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),

    Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA d.h. auch die SCHWEIZ)

    Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder

    Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigten Staaten von Amerika) besitzen und in die Streitkräfte dieses Landes eintreten.

6. Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Wenn Sie in der Schweiz leben, neben der deutschen auch die schweizerische (oder eine andere) Staatsangehörigkeit besitzen und auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten möchten, müssen Sie hierfür eine Erklärung zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit beim Bundesverwaltungsamt in Köln abgeben; das Verfahren kann ohne Beteiligung der Botschaft unmittelbar beim BVA eingeleitet werden. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als die für im Ausland lebenden Deutschen zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, ob Ihrem Anliegen stattgegeben werden kann und stellt gegebenenfalls eine Verzichtsurkunde aus.

Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde durch die Botschaft wird der Verzicht wirksam. Hinweise und das notwendige Formular finden Sie unter: BVA


7. Verlust durch Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Deutsche, die die liechtensteinische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben möchten, müssen sich in der Regel zuerst aufgrund der Vorgabe des liechtensteinischen Rechts aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen lassen. Die Entlassung richtet sich nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Das Verfahren kann ohne Beteiligung der Botschaft beim BVA eingeleitet werden.

Die Entlassung wird wirksam mit Aushändigung der Entlassungsurkunde durch die Botschaft. Da bei Entgegennahme der Urkunde sämtliche deutschen Reisedokumente abgegeben werden müssen, sollte der Termin für die Aushändigung der Entlassungsurkunde so gelegt werden, dass zwischen der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit und dem Erwerb der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit (Einbürgerung) möglichst wenig Zeit liegt. Hinweise zum Verfahren, den vorzulegenden Unterlagen sowie das Antragsformular finden Sie hier


8. Verlust durch dauerhaften Aufenthalt im Ausland vor 1914

Dauerhafter Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren, ohne dass sich die Person bei einem deutschen Konsulat in die Konsulatsmatrikel („ Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen “) hat eintragen lassen, führte bis 1914 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Verlustgrund ist von entscheidender Bedeutung für Sie, wenn Ihr Vorfahre, von dem Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten möchten, vor 1904 ausgewandert ist. Ist dies der Falls, so hat der Vorfahre automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte diese folglich nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.

9. Sonstige Verlustgründe

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden sind  oder verloren oder gar nicht erst erhalten haben. Dieser Personenkreis und seine Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG s.u. und §15 StAG.

 

Gemäß § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher, der auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, grundsätzlich automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, sofern er nicht vorab die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgenden Hinweise.


Wichtig: Der automatische(Geburts-)Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Antrag führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Wer somit durch Abstammung von einem ausländischen Elternteil und gleichzeitig von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (sog Doppelstaater), besitzt beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es eines Antrags auf Beibehaltungsgenehmigung bedarf.

Es wird unterschieden zwischen:


a) Einbürgerung in der SCHWEIZ sowie in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Seit einer am 28.08.2007 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit der SCHWEIZ oder eines EU-Mitgliedstaates erwerben. Ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist bei dieser Konstellation somit nicht erforderlich. Auch ist nach erfolgter Einbürgerung in der Schweiz keine ausdrückliche Information deutscher Behörden vorgesehen ;bei der nächsten Beantragung eines deutschen Reisepasses/Personalausweises ist lediglich die Vorlage der schweizerischen Einbürgerungsurkunde notwendig, damit das Einbürgerungsdatum verifiziert werden kann.

Altfälle sind von dieser Regelung allerdings nicht betroffen. Sollte der Antragserwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit also vor dem 28.08.2007 erfolgt sein, ohne dass eine gültige Beibehaltungsgenehmigung vorlag, hat der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 25 StAG weiterhin Bestand. In diesen Fällen kann jedoch ein Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt werden, s.u.  

  • Hinweis: Als deutsche/r Staatsangehörige/r benötigt man für Reisen nach/durch  Deutschland auch weiterhin einen gültigen deutschen Pass oder Personalausweis; Mehrstaater, die auch Deutsche sind, dürfen nicht mit einem anderen Pass nach Deutschland einreisen (§1 PassG).

b) Einbürgerung in anderen Staaten

Sofern Sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen und gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten möchten, besteht die Möglichkeit, zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen.

In diesem Verwaltungsverfahren werden auch die privaten Beweggründe des Antragstellers berücksichtigt; fortbestehende Bindungen an Deutschland und gewichtige Gründe für den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit müssen nachgewiesen werden. Eine Beibehaltungsgenehmigung wird im Regelfall nur bei Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates ausgestellt.

Mit Fragen im Einzelfall können Sie sich gerne an die Botschaft oder direkt an das Bundesverwaltungsamt wenden, das für alle Anträge von Deutschen mit Wohnsitz im Ausland zuständig ist. Dort erhalten Sie auch allgemeine Hinweise und Merkblätter zum Verfahren, FAQ's sowie das Antragsformular (BVA)






Mit der Gründung der Bundesrepublik wurde schon 1949 im Grundgesetz bestimmt, dass alle Verfolgten des Nazi-Regimes und deren Nachkommen die deutsche Staatsangehörigkeit zurück erlangen können:

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. 

Dieser Personenkreis und dessen Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung. 

Ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes und das Antragsformular finden Sie hier:

 Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 - 2BvR 2628/18 - wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet. 

  • Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter 

vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter. 

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden. 

Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen.

Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen.

Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

  1. Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch den Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
  2. Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
  3. Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
  4. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.

Weitere Informationen finden Sie hier:


Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Einbürgerungen im Regelfall für diejenigen Ausländer vor, die im Bundesgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausländer können nach § 13 und § 14 StAG unter bestimmten Voraussetzungen aber auch aus dem Ausland heraus eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen. Die Entscheidung über die Einbürgerung liegt im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln. Ein Anspruch auf Einbürgerung aus dem Ausland besteht — mit Ausnahme von Anspruchseinbürgerungen gemäß Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG - i.d.R. nicht. 

Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amts und gängiger Praxis des Bundesverwaltungsamts ist eine Ermessenseinbürgerung nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. I.d.R. genügt es zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer Einbürgerung beispielsweise nicht, dass der Ehegatte eines Antragstellers deutscher Staatsangehöriger ist. 

Neben dem Nachweis des besonderen öffentlichen Interesses sind weitere Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören u.a. gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, Unterhaltsfähigkeit sowie Straffreiheit und die Erklärung bislang nicht wegen einer antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat verurteilt worden zu sein.

Zur Vermeidung von vornherein aussichtslosen, aber gleichwohl gebührenpflichtigen Einbürgerungsanträgen empfiehlt sich eine Voranfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde und ggf. eine anschließende Antragstellung bei der Botschaft. 

In folgenden Fallkonstellationen bestehen erleichterte Möglichkeiten der Einbürgerung: 

a) Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher aus der SCHWEIZ oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union 

Personen, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit des SCHWEIZ oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der SCHWEIZ oder Europäischen Union haben, können nach Maßgabe des § 13 StAG wieder eingebürgert werden. Minderjährige Kinder können in den Antrag einbezogen werden; für volljährige Kinder ist eine Miteinbürgerung leider nicht möglich.

Ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zu den Voraussetzungen sowie das Antragsformular finden Sie hier:

b) Anstelle der früheren erleichterten Einbürgerungsmöglichkeit von nach dem 23.05.1949 geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren,  tritt mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein zehnjähriges Erklärungsrecht gemäß § 5 StAG. (siehe hierzu auch Ausführungen unter Erwerb und Verlust).

Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für deren Abkömmlinge.

Weitere Informationen finden Sie hier:

 

 

Wenn einer Ihrer Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und Sie sich fragen, ob Sie nicht eventuell auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie im Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Bundesverwaltungsamt in Köln rechtsverbindlich feststellen lassen, ob Sie bereits deutscher Staatsangehöriger sind.

Durch einen Staatsangehörigkeitsausweis erwerben Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit vielmehr bestätigt der Staatsangehörigkeitsausweis, dass Sie bereits deutsch sind.

Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers und seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) und politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des 2. Weltkrieges oder der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

In der Regel ist zur Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit die Vorlage eines gültigen deutschen Reisepasses oder Personalausweises ausreichend. Falls Ihnen jedoch noch nie ein deutsches Reisedokument ausgestellt wurde, Sie z.B. als Minderjähriger in der Schweiz eingebürgert wurden und nicht wissen, ob Sie Ihre durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dadurch verloren haben, ist die Einleitung eines Feststellungsverfahren möglicherweise der geeignete Weg, Rechtssicherheit zu erlangen.

Die deutschen Auslandsvertretungen können nicht rechtsverbindlich feststellen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit gegeben ist. Die Botschaft kann Sie jedoch im Vorfeld beraten, ob ein Feststellungsverfahren in Ihrem Fall angezeigt ist, oder ob möglicherweise auch anhand der vorhandenen Urkunden und Dokumente eine abschließende Prüfung (und damit eine Passaussstellung) möglich ist.

 Im Feststellungsverfahren ist die deutsche Staatsangehörigkeit durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise o.ä.). Dabei ist die Abstammung bis zu einem 1914 oder davor geborenen Vorfahren nachzuweisen.

Wird das Feststellungsverfahren mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Das Verfahren beim BVA kann ohne Beteiligung der Botschaft eingeleitet werden.

Sachdienliche Hinweise und die notwendigen Formulare finden Sie unter: BVA-Feststellung



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