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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Paragraph-Symbol an dem von zwei Seiten mit Seilen gezerrt wird.

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10.08.2023 - Artikel

Allgemeines:

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Seit dem Jahr 2000 ist zusätzlich ein Erwerb bei Geburt im Inland und ausländischen Eltern möglich.

Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

Eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten ab dem 01.01.1975 die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen. Für diese Kinder besteht nun die Möglichkeit die deutsche Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln, zu erhalten. Zum begünstigten Personenkreis zählen nunmehr auch die nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kinder sowie ihre Abkömmlinge.
Weitere Informationen bietet das Bundesverwaltungsamt.

Nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vor dem 23. Lebensjahr des Kindes erfolgt. Beachten Sie bitte, dass eine im Ausland wie auch in der Schweiz erfolgte Vaterschaftsanerkennung nicht unbedingt ohne weiteres für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist und lesen Sie unsere Ausführungen zur möglicherweise erforderlichen Zustimmungserklärung der Kindesmutter.

Für vor dem 01.07.1993 geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter besteht ebenfalls die Möglichkeit die deutsche Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln, zu erhalten. Zum begünstigten Personenkreis zählen nunmehr auch die nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kinder sowie ihre Abkömmlinge.
Weitere Informationen dazu bietet das Bundesverwaltungsamt.

Geburt im Ausland mit nach 1999 im Ausland geborenen deutschen Elternteilen

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG):

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren /seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben /hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Bitte beachten Sie hierzu unsere ausführlichen Hinweise zum Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein.

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Legitimation

Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften. Seit dem 01.07.1998 gibt es den Rechtsbegriff der Legitimation nicht mehr im deutschen Recht.

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die Legitimation erworben worden sein.

Geburt in Deutschland von ausländischen Eltern

Seit dem 01.01.2000 erwerben die Kinder ausländischer Eltern, von denen mindestens ein Elternteil bestimmte aufenthaltsrechtliche Kriterien erfüllt, bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit.

Im Regelfall müssen diese Kinder nach Erreichen des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (§ 29 StAG, sogenanntes „Optionsverfahren“*). Man kann aber auch von der Optionspflicht befreit sein. Weitere Informationen zum Optionsverfahren bietet das Bundesverwaltungsamt.

Eheschließung einer Ausländerin (Regelung bis 31.12.1969)

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es, sofern die Ehe bei einem deutschen Standesamt geschlossen wurde, die Möglichkeit, bei der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zu erwerben. Sofern die Ehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wurde oder die Erklärung nicht abgegeben wurde, bestand, solange die Ehe weiter bestand und der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ein Einbürgerungsanspruch der ausländischen Ehefrau. Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung mit einem Deutschen kein automatischer Erwerbsgrund mehr.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz geht seither auch für Ehegattinnen und Ehegatten von Deutschen von dem Regelfall der Inlandseinbürgerung nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland und erfolgter Integration dort aus. Bitte erkundigen Sie sich zu diesem Verfahren bei Ihrer deutschen Stadt- oder Kreisverwaltung.

Für einen Antrag auf Einbürgerung mit ausländischem Wohnsitz gelten andere Voraussetzungen. So wird u. a. geprüft, ob unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ein staatliches Interesse, also ein Vorteil für den deutschen Staat, an dieser Einbürgerung besteht. Das öffentliche Interesse ist dann gegeben, wenn die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Antragstellers findet nicht statt. Eine Einbürgerung vom Ausland aus ist daher der absolute Ausnahmefall; ein deutsches öffentliches Interesse wird durch das zuständige Bundesverwaltungsamt im Regelfall verneint, auch bei Ehepartnerinnen und –partnern von Deutschen und Eltern von deutschen Kindern. Eine Ausnahme könnte sich allenfalls ergeben, wenn die oder der Einbürgerungswillige selbst auch deutsche Vorfahren hatte (ggf. Möglichkeiten der Wiedereinbürgerung, Wiedergutmachungseinbürgerung oder des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung) oder sich selbst oder als begleitende Ehegattin oder Ehegatte im dienstlichen Auftrag einer deutschen Institution nur vorübergehend im Ausland aufhält.

Weitere Informationen und Antragsformulare zu den Themen Staatsangehörigkeit und Einbürgerung bietet das Bundesverwaltungsamt.

Sonstige Erwerbsgründe/ Einbürgerung vom Ausland aus

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann zudem u.a. auch durch Einbürgerung oder Verleihung erworben werden. Vom Ausland aus ist diese nur in bestimmten Fällen möglich bzw. erfolgversprechend, so z.B. nicht schon aufgrund einer Eheschließung mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen.

Bitte beachten Sie die gesonderten Hinweise zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer minderjährigen Kinder nach § 13 StAG und die Hinweise über die Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz für frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren und sind i.d.R. noch heute deutsche Staatsangehörige. Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des zweiten Weltkrieges erhalten haben.

Sie haben weitere Fragen oder sind unsicher, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und einen Pass beantragen können? Nutzen Sie bitte unter Angabe aller relevanter Daten unser Kontaktformular.

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