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Visum und Einreise

VIS - Visa Information System, © EU Komission
Herzlich Willkommen auf der Internetseite der Visastelle der deutschen Botschaft Bern. Auf den folgenden Seiten möchten wir Ihnen Details zum Visaverfahren zur Verfügung stellen.
Abhängig von Ihrem Reisezweck und der Dauer Ihres geplanten Aufenthalts in Deutschland können Sie ein Nationales Visum für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen beantragen. In Einzelfällen kann ein Schengenvisum erforderlich sein.
Welche Art von Visum benötige ich? Visa Navigator
Schweizerbürger genießen Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG.
Details finden Sie hier:
Sie haben Fragen an uns? Schreiben Sie uns eine E-Mail.
Für eine persönliche Vorsprache in der Botschaft buchen Sie bitte unbedingt vorher einen Termin. Details siehe unten.
Wenn Sie in Deutschland leben und beispielsweise arbeiten oder studieren möchten, benötigen Sie ein nationales Visum. Das nationale Visum ist das Einreisevisum für einen langfristigen Aufenthalt zu einem bestimmten Reisezweck. Es wird in der Regel für 90 Tage, in bestimmten Fällen bis zu einem Jahr erteilt. Nach Einreise ist in der Regel ein inländischer Aufenthaltstitel zu beantragen.
Diese Hinweise zur Aufenthaltsnahme in Deutschland richten sich an alle Ausländer, die beabsichtigen,
- länger als drei Monate in Deutschland zu bleiben oder
- eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Diese Hinweise sollen Ihnen dabei helfen, eventuelle Fragestellungen zu strukturieren und Punkt für Punkt anzugehen, auch wenn möglicherweise nicht alle Fragen abschließend beantwortet werden können. Sie erhalten zudem Hinweise zu weiteren Stellen, die Ihnen hierbei behilflich sein können.
- Staatsangehörige der EU / des EWR und der Schweiz (Freizügigkeitsabkommen)
Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Unions-/EWR-Bürger kein Visum und keinen Aufenthaltstitel, sondern nur einen gültigen Reisepass oder Personalausweis. Sie unterliegen der allgemeinen wohnrechtlichen Meldepflicht und müssen sich bei den örtlichen Meldebehörden anmelden.
Damit erübrigt sich für Unions-/EWR-Bürger in der Regel der Gang zur Ausländerbehörde. Eine gesonderte ausländerrechtliche Meldepflicht besteht nicht. Eine Arbeitserlaubnis oder ein Visum sind ebenfalls nicht erforderlich. Schweizerbürger hingegen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Hierfür benötigen Sie einen gültigen Reisepass, zwei Passfotos sowie einen Finanzierungsnachweis. Eine Arbeitserlaubnis oder ein Visum sind nicht erforderlich. - Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika ( §41 Abs. 1 AufenthV)
Sofern Sie planen, sich länger als drei Monate in Deutschland aufzuhalten oder einer Erwerbstätigkeit (Erläuterung siehe unten) nachzugehen, benötigen Sie eine Aufenthalts bzw. Arbeitserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis können Sie direkt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Bitte setzen Sie sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung um abzuklären, welche Dokumente im Einzelfall vorzulegen sind. Im Falle einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit ist ebenfalls die Arbeitserlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, siehe unten.
Gleiches gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen (§41 Abs. 2 AufenthV).
- Andere Staatsangehörige
I. Längerfristiger Aufenthalt ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Sofern Sie planen, sich länger als drei Monate pro Halbjahr in Deutschland aufhalten zu wollen und zudem nicht beabsichtigen, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (z.B. Studium, AuPair), beantragen Sie bitte ein Visum bei der Visastelle der Botschaft Bern.
II. Aufenthalt über drei Monate pro Halbjahr und/oder Aufenthalt mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - Begriff der Erwerbstätigkeit
Als Erwerbstätigkeit gilt in der Regel eine selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder die Tätigkeit als Beamter. Praktika sind regelmäßig eine Beschäftigung in diesem Sinne.
Das Ausländerrecht sieht gewisse Ausnahmen für kurzfristige Einsätze von Beschäftigten ausländischer Unternehmen sowie für berufsmäßige Künstler und Sportler vor. - Grundsätzliche Erforderlichkeit einer Aufenthaltserlaubnis
Sofern Sie nach der o.a. Begriffsbestimmung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen oder sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten möchten, bedürfen Sie grundsätzlich einer Aufenthaltserlaubnis. - Grundsätzliche Erforderlichkeit einer Arbeitserlaubnis
Für neu einreisende Arbeitnehmer kann eine Aufenthaltserlaubnis immer nur zweckgebunden erteilt werden. Sofern Aufenthaltszweck die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist, bedarf es zusätzlich der Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Diese kann in Abhängigkeit von der aktuellen Lage und der künftigen Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt werden. Sofern die Bundesagentur für Arbeit die Erteilung einer Arbeitserlaubnis und die zuständige Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt hat, kann die Botschaft das erforderliche Einreisevisa erteilen. Sobald dieses erteilt ist, wird Ihnen die Bundesagentur für Arbeit auch die Arbeitserlaubnis aushändigen (Grundsatz: „Die Arbeitserlaubnis folgt der Aufenthaltserlaubnis“). In Einzelfällen wird die Erteilung einer Arbeitserlaubnis auch von Qualifikationsnachweisen oder Berufsausübungserlaubnissen (u.a. Ärzte) abhängig gemacht. Jedenfalls müssen alle erforderlichen Erlaubnisse vor Arbeitsaufnahme vorliegen.
Junge Menschen können im Alter von 18 bis 30 Jahren ganz einfach bis zu einem Jahr Deutschland bereisen und so mehr über Kultur und Alltagsleben der Bundesrepublik erfahren. Wie? Ganz einfach – mit dem Working Holiday Programm.
„Working Holiday“-Programme existieren mit Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, Hongkong, Israel, Japan, der Republik Korea, Neuseeland, Taiwan und Uruguay.
Die Programme sollen jungen Menschen die Möglichkeit zu einem Einblick in Kultur und Alltagsleben des jeweils anderen Landes geben. Sie ermöglichen Aufenthalte von bis zu 12 Monaten. Zur ergänzenden Finanzierung des Aufenthalts können Ferienjobs angenommen werden.
Diesen Aufenthaltstitel können australische, israelische, japanische, neuseeländische, argentinische, chilenische und uruguayische Staatsangehörige auch bei der Botschaft Bern beantragen.
Koreanische, taiwanische, brasilianische und Staatsangehörige von Hong Kong können keinen Antrag in Bern stellen.
Sie haben Fragen? Schreiben Sie uns: zum Kontaktformular
Sie benötigen einen Termin? Terminvereinbarung
Wohnen sie fest in der Schweiz und haben Sie keine Bewilligung „B“, „C“, oder „L“, dann könnte ein Schengen-Visum für einen Aufenthalt in Deutschland von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr erforderlich sein. Bei Fragen hierzu senden Sie uns eine Anfrage zum Kontaktformular
- Füllen Sie das jeweils notwendige Antragsformular aus
Nationales Visum Deutsch
Schengen Formular
Demande de visa schengen
Belehrung § 54 und § 53 AufenthG - Bereiten Sie die erforderlichen Unterlagen vor
Visa zu Ehegattennachzug und Familienzusammenführung
Visa für Erwerbstätigkeit und Aupair-Tätigkeit
Visa für ein Studium
Visum zur Ausübung einer Beschäftigung (auch Blaue Karte EU, Wissenschaftler, Forscher und Praktikanten) - Buchen Sie einen Termin zur Vorsprache in der Botschaft Bern. Eine Antragstellung bei den Honorarkonsuln ist nicht möglich. Terminvergabe
Bitte buchen Sie nur einen Termin (nicht mehrere) für sich und nur, wenn Sie davon ausgehen, diesen wahrnehmen zu können. Falls Sie Ihren Termin doch nicht wahrnehmen können, stornieren Sie ihn bitte. Damit helfen Sie uns bei der Terminplanung.Um Ihre Reise rechtzeitig antreten zu können, beantragen Sie Ihr Visum bitte frühzeitig: Die Abgabe von Visaanträgen ist bis zu drei Monate vor Reisebeginn möglich.
- Unvollständige Anträge können nicht angenommen werden
Der Antrag wird dann gebührenfrei zurückgewiesen, und es ist ein neuer Termin zu vereinbaren.