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Kurzaufenthalte bis 90 Tage

Schengen Visum

Schengen Visum © colourbox

Artikel

Informationen zur Beantragung von Schengen-Visa für Kurzaufenthalte in Deutschland (C-Visa).

Wer benötigt ein Visum?

Nicht-deutsche Staatsangehörige, die einen Aufenthalt von über drei Monaten oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit planen, sind grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Andere ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz leben, benötigen für einen Aufenthalt in den übrigen Staaten der Schengener Gemeinschaft für Tourismus,- Besuchs- und Geschäftsreisen bis maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kein Visum, wenn sie

  1. einen für den beabsichtigten Aufenthalt ausreichend gültigen Reisepass und
  2. einen von der Schweiz ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel vorweisen können, mit dem Sie zum Grenzübertritt berechtigt sind.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie durch Ihren schweizerischen Aufenthaltstitel zu Kurzaufenthalten innerhalb des Schengenraumes berechtigt sind, klären Sie dies bitte mit der schweizerischen Behörde ab, die Ihnen Ihren Aufenthaltstitel ausgestellt hat.

Wo kann das Visum beantragt werden?

Zuständig für einen Antrag auf ein Schengen-Visum für Deutschland ist die Auslandsvertretung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Wenn Sie also Ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Schweiz haben, können Sie den Antrag in der Visastelle der Botschaft in Bern stellen und müssen dazu nicht in Ihren Heimatstaat zurückkehren.

Im Visa-Navigator des Auswärtigen Amts finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Visumkategorien.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Einen Überblick über die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa für Kurzaufenthalte erhalten Sie hier.

Wie bereite ich meinen Antrag vor?

Im Online-Antragsformular (VIDEX) geben Sie Ihre persönlichen Daten, Informationen zu Ihrer Einreise, ihren bisherigen Deutschlandaufenthalten sowie zu Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland an.

Das ausgefüllte Formular drucken Sie aus und unterschreiben es persönlich.

Ein aktuelles biometrisches Passfoto (3,5 x 4,5 cm mit hellem Hintergrund) gemäß Fotomustertafel des Bundesministerium des Innern. Das Foto sollte nicht älter als drei Monate sein.

Ihr Reisepass muss mindestens 3 Monate über das geplante Ausreisedatum hinaus gültig sein und über mindestens 2 Freie Seiten verfügen.

Sollten Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz oder Liechtenstein haben, ist die deutsche Botschaft Bern für die Bearbeitung Ihres Antrags nicht zuständig.

Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe. Bitte füllen Sie das Formular aus und legen dieses Ihrer Antragsdokumente bei.

Nachweis einer Reisekrankenversicherung, die für den gesamten Besuchszeitraum in
Deutschland gültig ist. Sie muss eine Mindestdeckung von 30.000 € aufweisen.

Nachweis über die Finanzierung des beabsichtigten Aufenthaltes (mindestens 50.- € pro
Aufenthaltstag oder in Deutschland erstellte Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG).

Belege zum Nachweis des beabsichtigten Aufenthaltszwecks und der Unterkunft in Deutschland.

Unterlagen zum aktuellen Aufenthaltszweck in der Schweiz (z. B. Studienbestätigung bei
Studium, Au Pair-Vertrag bei Au Pair-Aufenthalt, Arbeitsvertrag bei Erwerbstätigkeit, Heiratsurkunde
bei Aufenthalt als Familienangehöriger, etc.).

Visagebühr:
90,- EUR, zahlbar bar in Schweizer Franken oder mit Master-/VisaCard in Euro

Kontaktlose Zahlung ist nicht möglich.

Gebührenermäßigungen und -befreiungen gemäß AufenthVO

Auslagen für Porto:
7,- CHF (zur Übersendung Ihres Reisepasses nach Visumentscheidung)

Termin zur Antragstellung

Um Ihren Antrag zu stellen, erscheinen Sie bitte persönlich zu Ihrem zuvor gebuchten Termin in der Visastelle der Botschaft (Willadingweg 78, 3068 Bern). Bitte buchen Sie pro Person - auch für Kinder - je einen Termin. Die Visastelle nimmt Ihre vollständigen Antragsunterlagen sowie die Gebühr entgegen und erfasst Ihre Fingerabdrücke. Eine Antragstellung ohne Termin ist nicht möglich.

Während der Antragsbearbeitung

Die Visastelle prüft, ob Ihr vollständiger Antrag den rechtlichen Voraussetzungen entspricht. Sobald über den Antrag entschieden ist, werden Sie von der Visastelle kontaktiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen nach dem Bearbeitungsstand während der Bearbeitungszeit in der Regel nicht beantwortet werden. Sämtliche Kommunikation kann grundsätzlich nur mit der antragstellenden Person selbst, einer gesetzlichen Vertretung oder einer schriftlich bevollmächtigten Person erfolgen.

Entscheidung über den Antrag

Sobald die Botschaft über Ihren Antrag entschieden hat, werden Sie informiert. Für die Erteilung des Visums wird Ihr Reisepass benötigt.

Wenn alle Angaben auf Ihrem Visumetikett korrekt sind, steht Ihrer Reise nichts mehr im Weg. Bitte überprüfen Sie dies, sobald Sie Ihren Pass mit dem Visum in den Händen halten. Fehler sollten Sie uns sofort mitteilen, damit wir ein neues Visum ausstellen können.

Die Erteilung eines Schengen-Visums begründet keinen Anspruch auf Einreise.

Die endgültige Entscheidung erfolgt bei Einreisekontrolle in das Schengen-Gebiet durch die Bundespolizei. Es ist möglich, dass diese Sie bei Einreise neben Ihrem Pass mit dem gültigen Visum auch um Vorlage von Unterlagen bittet, die Auskunft über Ihre finanziellen Mittel, die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes sowie den Krankenversicherungsschutz geben. Sie sollten daher einen Satz Ihrer Visumantragsunterlagen mit den entsprechenden Nachweisen auf Ihre Reise mitnehmen.

Beschwerden zum Schengen-Visum-Verfahren

Antragstellende von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“ aus. Beachten Sie dass Beschwerden nur in Deutsch oder Englisch eingereicht werden können. Beschwerden in anderen Sprachen können wir nicht nachgehen. Geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ bitte eine der folgenden Varianten ein:

  • Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
  • Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung

Wir werden Ihrer Beschwerde nach Eingang nachgehen.

Wichtiger Hinweis:
Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.

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