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Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland
portrait of cute little baby in a funny hat, © Colourbox
Bei Geburt in der Schweiz erhält Ihr Kind unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit eine Geburtsurkunde durch das schweizerische Zivilstandsamt. Auch für eine eventuell benötigte Vaterschaftsanerkennung und Sorgevereinbarung bei unverheirateten Eltern ist das schweizerische Zivilstandsamt zuständig. Die Urkunden an sich werden im deutschen Rechtsbereich anerkannt.
Beachten Sie, dass je nach Staatsangehörigkeit der Kindesmutter bei Kindern nicht verheirateter Eltern ggf. noch eine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erforderlich sein kann.
Auch wenn bereits der gewünschte Name Ihres Kindes in der schweizerischen Geburtsurkunde eingetragen ist, kann es aber sein, dass Sie zusätzlich eine Namenserklärung benötigen, damit Ihr Kind den Namen aus dieser Urkunde auch für den deutschen Rechtsbereich führt.
Falls gewünscht können Sie eine Nachbeurkundung der Geburt bei einem deutschen Standesamt mit Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde beantragen.
Im Gegensatz zur Schweiz gibt es nach deutschen Recht jedoch keine Verpflichtung, eine Auslandsgeburt in einem deutschen Register nachbeurkunden zu lassen.
Wurden Sie selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren, beachten Sie bitte dringend die Hinweise zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Punkt 3.
Kinder, die im Ausland geboren wurden und deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurde, erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt gestellt wurde (sog. Generationenschnitt, § 4 Abs. 4 StAG).
Möchten Sie einen Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister stellen, gilt folgendes:
- Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen deutschen Standesamts gemäß § 36 PStG (deutsches Personenstandsgesetz) nachbeurkundet werden.
- Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt in Deutschland, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsstellende Person Ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Auslandsgeburt.
Die Anschrift des Standesamts I in Berlin lautet: Schönstedtstr. 5, D-13357 Berlin. - Im Einzelfall kann die Abgabe einer Namenserklärung für Ihr Kind erforderlich sein. In diesem Fall ist die Beteiligung der Botschaft unerlässlich.
Wenn keine Namenserklärung erforderlich ist, füllen Sie den Nachbeurkundungsantrag (für jedes Kind separat) vollständig und gut leserlich aus. Die vierte Seite sowie die fünfte Seite oben des Antrags müssen Sie nicht ausfüllen, da eine Namensbestimmung nicht mehr erforderlich ist (entsprechende Absätze sind durchgestrichen). Auf der letzten Seite können Sie angeben, wie viele Geburtsurkunden Sie bestellen möchten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen in beglaubigter Kopie beizufügen:
- Reisepässe von Eltern und Kind/Kindern
- Ausländerausweise aus der Schweiz (bei Schweizerbürgern: Wohnsitznachweis)
- Auszug aus dem Geburtenregister der Eltern (bzw. Geburtsurkunde)
- Heiratsurkunde der Eltern
- wenn Eltern nicht verheiratet: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung und ggfs. Zustimmungserklärung zur schweizerischen Vaterschaftsanerkennung
- schweizerische Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder
- Abmeldebestätigung aus Deutschland oder aktuelle deutsche Meldebescheinigung
- ggf. Namensbescheinigung (z.B. der Ehe oder vorgeborenen Geschwisterkindern)
- ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde der Eltern
- ggf. Scheidungsurteil von vorherigen Ehen sowie ggf. Anerkennungsentscheidung ausländischer Ehescheidungen
Ausländische Urkunden:
- Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
- Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.
Bitte beachten: Im Einzelfall kann das für die Entgegennahme des Nachbeurkundungsantrags zuständige Standesamt weitere Unterlagen nachfordern.
Beglaubigte Kopien können Sie bei jeder schweizerischen oder deutschen Gemeinde, jedem schweizerischen oder deutschen Notar oder der deutschen Botschaft in Bern oder einem Büro des Honorarkonsuls in Basel, Genf bzw. Lugano erstellen lassen. Wenn Sie die beglaubigten Kopien von der Botschaft in Bern erstellen lassen möchten, buchen Sie bitte einen Termin über unser Terminvergabesystem.
Den ausgefüllten Antrag können Sie grundsätzlich zusammen mit den beglaubigten Kopien direkt an das zuständige Standesamt in Deutschland zu übersenden.
Die Bearbeitungszeiten für die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Hierauf hat die Botschaft keinen Einfluss.
Für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag fallen Gebühren in Höhe von ca. 60,- CHF (wechselkursbedingt) an.
Ist gleichzeitig die Abgabe einer Namenserklärung erforderlich, fallen Gebühren in Höhe von ca. 80,- CHF (wechselkursbedingt) an.
Für die Beglaubigung von Kopien fallen Gebühren in Höhe von ca. 30,- CHF (wechselkursbedingt) an.
Neben der Barzahlung in Schweizer Franken ist auch die Zahlung mit internationaler Kreditkarte (nur Visa/Mastercard) möglich.
Die Kreditkarte wird in Euro belastet und muss hierzu kurz physisch entgegengenommen werden. Eine kontaktlose Bezahlung ist in der Botschaft leider noch nicht möglich. Die Zahlung müssen Sie per Unterschrift zusätzlich genehmigen, d.h. die/der Karteninhaber/in muss persönlich anwesend sein und auch der Name muss auf der Kreditkarte stehen.
Eine Barzahlung in Euro ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass das innerdeutsche Standesamt weitere Gebühren für die Nachbeurkundung der Geburt sowie für die Ausstellung von Geburtsurkunden berechnet. Diese Gebühren werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Mit einem Betrag zwischen 120 und 170 Euro sollte gerechnet werden.
Diese Gebühren können nicht bei Antragstellung in der Botschaft entrichtet werden, sondern müssen unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang des Antrags erhalten Sie vom Standesamt eine Zahlungsaufforderung.