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Erbenermittlung

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02.04.2026 - Artikel

Die Botschaft kann bei der Erbenermittlungen grundsätzlich nicht behilflich sein.

Erbenermittlung in Deutschland

Die deutschen Auslandsvertretungen führen keine Personenstandsregister (Zivilstandsregister) für deutsche oder ehemalige deutsche Staatsangehörige. Das ist alleine Aufgabe der Standesämter.

Familienscheine sind im deutschen Personenstandswesen nicht bekannt.

Für Personenstandsfälle in Deutschland gilt Folgendes:

Geburten werden bei dem für den Ort der Geburt zuständigen Standesamt im Geburtenregister eingetragen. Dieses verbleibt immer bei diesem Standesamt.

Eheschließungen werden beim Standesamt des Ortes registriert, in welchem die Ehe geschlossen wird und im Geburtenregister ergänzt, wie auch Adoptionen und andere personenstandsrechtliche Änderungen.

Sterbefälle werden im Sterberegister des für den Sterbeort zuständigen Standesamts eingetragen.

Ein zentrales Standesamt, bei welchem alle Personenstandsfälle registriert sind, sowie ein entsprechendes Online-Register, gibt es in Deutschland nicht. Es ist also unabdingbar, den Ort des zivilstandsrechtlichen Ereignisses zu kennen bzw. zu ermitteln.

Personenstandsfälle im Ausland werden nur auf Antrag beim Standesamt am letzten deutschen Wohnort und bei Fehlen eines solchen beim Standesamt I, Schönstedtstr.5, 13357 Berlin, nachbeurkundet.

Eheschließungen oder Geburten von Deutschen in der Schweiz werden nicht automatisch in Deutschland registriert, auch ein Sterbefall eines Deutschen im Ausland nicht.

Die Erteilung von Auszügen aus Personenstandsregistern ist in der Regel kostenpflichtig.

Die Adresse des zuständigen Standesamtes finden Sie über die Website der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Erbenermittlung in der Schweiz

Sollte die verstorbene Person zuletzt in der Schweiz wohnhaft gewesen sein, so kann eine entsprechende Anfrage an das für den Wohnort zuständige Zivilstands- oder/und Erbschaftsamt gerichtet werden.

Liegt der Sterbeort nicht in der Schweiz, so kann das Zivilstandsamt des letzten schweizerischen Wohnortes oder aber des schweizerischen Ortes, mit dem die engsten familiären Verbindungen existierten, kontaktiert werden.

Selbstverständlich muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Die Anschriften können zum Bespiel über im Internet freizugängliche Telefonbücher festgestellt werden.

Die Erteilung entsprechender Auskünfte bzw. Auszüge aus den Zivilstandsbüchern sind i. d. R. kostenpflichtig. Auch kann es sein, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen seitens der schweizerischen Ämter keine Antwort erteilt wird.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Einschaltung eines Erbenermittlungsbüros oder einer Rechtsanwaltskanzlei. Adressen finden Sie über eine der Internetsuchmaschinen. Bei Bedarf kann die Rechtsanwaltsliste der Vertretung – ohne Gewähr – genutzt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auch hier.

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