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Apostille und Legalisation
Apostille © BFAA
Wenn Urkunden in anderen Ländern verwendet werden sollen, kann eine Echtheitsbestätigung notwendig werden.
Verwendung von Urkunden im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz
Schweizerische öffentliche Urkunden können in Deutschland ohne Apostille oder Legalisation verwendet werden. Das gilt auch für die Verwendung deutscher Urkunden in der Schweiz. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier: Verweis auf Kachel 4 (Anerkennung von Urkunden im deutsch-schweizerischen Verhältnis)
Apostille oder Legalisation: was ist der Unterschied?
Urkunden, die von Behörden oder Gerichten eines Staates ausgestellt wurden, können oft in anderen Staaten nur dann verwendet werden, wenn zuvor ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren geklärt wurde.
Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers bzw. der Ausstellerin einer Urkunde. Sie wird durch das Konsulat des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Beispiel: Sie möchten eine marokkanische Geburtsurkunde beim deutschen Standesamt vorlegen. Für die Legalisation dieser Urkunde wenden Sie sich an die deutsche Botschaft in Marokko.
Die „Haager Apostille“ ist - ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers bzw. der Ausstellerin einer Urkunde. Sie wird jedoch - anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt.
Eine Beteiligung des Konsularbeamten bzw. der Konsularbeamtin des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht vorgesehen.
Apostille für deutsche Urkunden, die in einem anderen Land verwendet werden sollen
In Deutschland sind verschiedene Stellen für die Erteilung einer Apostille zuständig.
Für deutsche Urkunden, die von Bundesbehörden (Bundesministerien, Bundesamt für Justiz, Bundesgericht) ausgestellt wurden, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten: Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Beantragung einer Apostille
Für deutsche Urkunden, die von Behörden der einzelnen Bundesländer erstellt wurden, gibt es keine einheitliche Zuständigkeit. Bitte erkundigen Sie sich bei der ausstellenden Behörde direkt, durch wen die Apostille in Deutschland erteilt wird. Weitere Informationen zum internationalen Urkundenverkehr finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amts: Internationaler Urkundenverkehr