Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Anerkennung von Urkunden im deutsch-schweizerischen Verhältnis
Deutsche und Schweizer Nationalfahne © colourbox.de
Schweizerische öffentliche Urkunden (Zivilstandsurkunden) bedürfen in Deutschland keiner Legalisation. Gleiches gilt auch für deutsche Personenstandsurkunden, die zum Gebrauch in der Schweiz bestimmt sind.
Internationaler Urkundenverkehr/ Legalisation/Apostille
Schweizerische Personenstandsurkunden (Zivilstandsurkunden) bedürfen zum Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland keiner Legalisation. Eine Legalisation schweizerischer Urkunden durch die Deutsche Botschaft Bern ist daher nicht möglich.
Dies ergibt sich aus dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 04.11.1985 über den Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden.
Gleiches gilt auch für deutsche Personenstandsurkunden, die zum Gebrauch in der Schweiz bestimmt sind. Eine Legalisation durch die Schweizerische Botschaft Berlin ist ebenfalls nicht erforderlich.
Wird die deutsche Personenstandsurkunde jedoch in einem anderen Land als der Schweiz benötigt, dann ist möglicherweise noch ein weiterer Beglaubigungsschritt nötig. Das Auswärtige Amt bietet weitere Informationen zum Internationalen Urkundenverkehr. Für die Erteilung einer Apostille bzw. einer Endbeglaubigung für deutsche Urkunden ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zuständig.
Sonstige schweizerische Urkunden (also außer Personenstandsurkunden) bedürfen zur Verwendung in Deutschland ggf. einer Apostille. Weitere Informationen hierzu bietet die Schweizerische Bundeskanzlei.
Informationen für Urkunden, die in der Schweiz Verwendung finden sollen, bietet auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).