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Notarielle Beurkundungen
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Verschiedene Beurkundungen können von der deutschen Auslandsvertretung in der Schweiz vorgenommen werden.
Allgemeines
Das deutsche Recht kennt grundsätzlich zwei verschiedene Formen bei der Erstellung öffentlicher Urkunden: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, in welchem Fall welche Form erforderlich ist.
Die Beurkundung ist die „stärkere“ Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Auch bei der Beurkundung bestätigt die Urkundsperson die Identität der unterzeichnenden Person, zusätzlich ist sie aber verpflichtet, über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen der Erklärung zu belehren.
Was kann beurkundet werden?
Die folgenden Rechtsgeschäfte können grundsätzlich beurkundet werden:
- eidesstattliche Versicherung (z. B. bei Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland)
- Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (Informationen finden Sie hier)
- Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Informationen finden Sie hier)
- Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung (Informationen finden Sie hier)
- Unterhaltsverpflichtung
Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte können in keinem Fall zu einer Beurkundung verpflichtet werden. Sie haben vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie beurkunden können oder nicht.
Was kann nicht beurkundet werden?
Kompliziertere Beurkundungen wie z. B. Eheverträge, Lebenspartnerschaftsverträge, Testamente, Erbverträge, Grundstückübertragungsverträge oder Gesellschaftsverträge können an deutschen Auslandsvertretungen in der Schweiz nicht beurkundet werden.
Zur Gewährleistung einer umfassenden rechtlichen Beratung wird empfohlen, solche Beurkundungen bei einem Besuch in Deutschland von einem deutschen Notariat vornehmen zu lassen.
Zuständigkeit und Terminvereinbarung
Derzeit können ausschließlich an der Botschaft Bern Beurkundungen in Erbschaftsangelegenheiten vorgenommen werden.
Beurkundungen in Familienangelegenheiten (wie z. B. Zustimmungserklärungen zu Vaterschaftsanerkennungen) können sowohl an der Botschaft Bern als auch beim Honorarkonsulat in Genf vorgenommen werden.
Die zuständige Auslandsvertretung prüft den Sachverhalt vorab und bereitet die Urkunde vor. Diese Vorbereitung ist zuweilen aufwändig, sodass die Beurkundung selbst erst nach vorheriger Terminabsprache erfolgen kann. Bitte wenden Sie sich deshalb immer vorab per Kontaktformular an uns.
Es wird dann im Einzelfall entschieden, ob die Beurkundung durchgeführt werden kann und welche Angaben und Unterlagen vorab benötigt werden.
Gebühren
Für Beurkundungen fallen an der Auslandsvertretung Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV).
Die anfallenden Gebühren können mit Bargeld in CHF oder mit Kreditkarte in EUR bezahlt werden. Die Bezahlung mit Kreditkarte (nur VisaCard oder MasterCard) kann nicht garantiert werden, Debitkarten (ohne Kreditkartenfunktion) können nicht akzeptiert werden.
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Beurkundungen von Willenserklärungen (z.B. Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennungserklärung, eidesstattliche Versicherung über den Personenstand) |
93,00 € (ca. 86,00 CHF) zzgl. Gebühren für eventuelle Beglaubigung von Kopien, gleichzeitiger Abgabe von Namenserklärungen – sofern erforderlich – |
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Vorbereitung und Beurkundungen in Erbsachen (z.B. Antrag auf Erlangung eines Erbscheins, Antrag auf Erlangung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) |
408,00 € (ca. 379 CHF) |