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FAQs zu Vaterschaftsanerkennungen
FAQ
Nein, der Ehemann der Mutter gilt kraft Gesetzes als Vater, ob nach deutschem Recht (§ 1592 Nr. 1 BGB), schweizerischem Recht (Art. 255 Abs. 1 ZGB) oder dem Recht eines anderen Landes.
Die Abstammung wird in diesem Fall durch die Geburtsurkunde des Kindes und die Heiratsurkunde der Kindeseltern nachgewiesen.
Besteht ein solches Kindschaftsverhältnis kraft Gesetzes, ist eine Kindsanerkennung gar nicht möglich.
Für den deutschen Rechtsbereich gilt grundsätzlich der Ehemann der Mutter als Vater im Rechtssinn, auch wenn der biologische Vater ein anderer ist, der auch die Vaterschaft anerkennt.
Die Mutter gilt dann noch für den deutschen Rechtsanwender als verheiratet, wenn die (Vor-)Ehe für den deutschen Rechtsbereich noch nicht als aufgelöst gilt.
Ausländische Ehescheidungen gelten grundsätzlich nur dann automatisch für den deutschen Rechtsbereich, wenn beide Eheleute ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem sie geschieden wurden. In diesem Fall spricht man von einer „Heimatstaatentscheidung“.
Aus EU-Staaten gelten Scheidungsurteile mit einer einfachen Bescheinigung für den deutschen Rechtsbereich.
Aus der Schweiz und anderen Staaten außerhalb der EU leider nicht, so dass Scheidungsurteile häufig noch anerkannt werden müssen. Beachten Sie in diesem Fall bitte unsere Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Scheidung.
Eine Vaterschaftsanerkennung einer anderen Person kann daher in einigen Fällen erst Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich entfalten, wenn ein ausländisches Scheidungsurteil für den deutschen Rechtsbereich anerkannt wird.
Ist nur der anerkennende Vater deutscher Staatsangehöriger, hängt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Regel von der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich ab. Nur dann kann auch ein deutsches Ausweisdokument ausgestellt werden.
Die Ableitung des Namens vom Vater, der in der Schweiz oft schon beim Zivilstandsamt festgelegt wurde, greift erst, wenn auch die Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist.
Schließlich hängen rechtliche Folgefragen wie die gegenseitige Unterhaltspflicht und das gesetzliche Erbrecht von der Abstammung, und damit von der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ab.