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Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Transgender Frau hält LGBT Regenbogenflagge, © picture alliance / imageBROKER
Sie möchten den Geschlechtseintrag und Ihren Vornamen ändern und/oder haben dies bereits im Ausland getan und möchten es auch für den deutschen Rechtsbereich? Dann finden Sie hier alle erforderlichen Informationen.
Allgemeines
Am 21.06.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19.06.2024 verkündet worden.
Das Gesetz tritt am 01.11.2024 in Kraft, § 4 SBGG ist bereits am 01.08.2024 in Kraft getreten.
Das SBGG ersetzt das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980. Anstelle eines gerichtlichen Verfahrens ist es jetzt möglich, den eigenen Geschlechtseintrag und Vornamen durch Erklärung gegenüber einem deutschen Standesamt zu ändern.
Eine Rückänderung ist – außer bei Minderjährigen – frühestens nach einem Jahr möglich.
Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet weitere Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz.
Zuständigkeit
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen ist gegenüber dem deutschen Standesamt abzugeben.
Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Eheregister eingetragen ist. Für eine Person, die bisher keine deutsche Personenstandsurkunde besitzt, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnorts zuständig; wenn sie noch nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.
Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln, für die Schweiz und Liechtenstein damit die Botschaft Bern.
Anmeldung der Erklärung
Die beabsichtigte Abgabe einer Erklärung nach dem SBBG ist mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung anzumelden. Anmeldungen können bereits jetzt abgegeben werden.
Die Anmeldung kann persönlich vor Ort bei einem deutschen Standesamt in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post erfolgen. Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Anmeldung nicht zuständig.
Bei Anmeldungen in Bezug auf minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnen sowohl diese Person als auch die Sorgeberechtigten die Anmeldung.
Für die schriftliche Anmeldung können Sie diese Formulierungshilfe benutzen.
Vorbereitung und Abgabe der Erklärung
Nach Bestätigung der Anmeldung können Sie die Erklärung bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Zeitraums abgeben, der zwischen drei und fünf Monaten nach der Anmeldung liegen sollte.
Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung dem deutschen Standesamt zugehen, anderenfalls verfällt die Anmeldung.
Für die Beglaubigung einer Erklärung gemäß § 2 SBGG bei der Botschaft wird ein Termin benötigt. Dieser Termin darf nicht früher als drei Monate nach dem Zugang der Anmeldung beim zuständigen Standesamt liegen.
Beispiel: Das Standesamt hat schriftlich bestätigt, dass die Anmeldung am 08.10.2024 dort eingegangen ist. In diesem Fall sollte ein Termin für die Beglaubigung bei der Botschaft frühestens für den 08.01.2025 vereinbart werden.
Bitte füllen Sie (für Volljährige) die Erklärung möglichst leserlich aus und senden Sie sie (noch nicht unterschrieben) mit jeweils einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.
- Deutscher Reisepass oder Personalausweis
- Bestätigung des Standesamts (per Mail oder Anschreiben), an welchem Tag die Anmeldung beim Standesamt eingegangen ist.
- Deutsche Geburtsurkunde, falls die Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, ansonsten ausländische Geburtsurkunde. Geburtsurkunden aus anderen Ländern sollten mit Apostille/Legalisation und Übersetzung vorgelegt werden, wenn sie nicht (auch) in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind.
- Falls eine Ehe in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen ist: (ggf. zusätzlich) deutsche Eheurkunde.
- Nachweis über aktuelle Adresse (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung)
- Wenn keine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister besteht, aber früher Wohnsitz in Deutschland bestand: Abmeldebescheinigung
Nach Eingang der Unterlagen prüfen wir Ihr Anliegen und senden Ihnen dann einen Link zwecks Terminbuchung.
Im Termin unterzeichnen Sie die Erklärung dann, Ihre Unterschrift wird von uns beglaubigt.
Bitte buchen Sie nicht selbstständig ohne diese Vorprüfung einen Termin. Die Erklärung kann nicht mit einem einfachen Passtermin in der Botschaft aufgenommen werden!
Abgabe der Erklärung durch Minderjährige
Bitte nutzen Sie für Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Erklärung für Minderjährige und verfahren Sie ansonsten wie oben beschrieben.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedürfen jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern). Bei einer Weigerung des gesetzlichen Vertreters kann das deutsche Familiengericht die Zustimmung ersetzen. In der Erklärung versichert die minderjährige Person, dass sie zuvor durch eine geeignete Stelle (z.B. Träger der Jugendhilfe oder Person mit psychologischer Qualifikation) beraten wurde.
Für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt der gesetzliche Vertreter (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern) die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab, bedarf jedoch des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter muss versichern, dass er zuvor durch eine geeignete Stelle beraten wurde.
Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann für Minderjährige auch bereits vor Ablauf eines Jahres abgegeben werden.
Bearbeitung beim deutschen Standesamt/Wirksamkeit
Die Erklärung wird mit Zugang zum deutschen Standesamt wirksam. Nach Beglaubigung der Unterschrift und der Kopien der Dokumente im Termin übersendet die Botschaft daher die Erklärung samt Unterlagen an das zuständige deutsche Standesamt.
Das Standesamt prüft den Vorgang abschließend und erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen.
Personen, die bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, sollten möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einreichen.
Im Antrag sind die Angaben bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt zu machen.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird das Standesamt als Folgebeurkundung eintragen.
Die deutsche Geburtsurkunde wird abschließend mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen ausgestellt.
Gebühren und Kontakt
Es fallen Gebühren für die Erklärung und die Beglaubigung von Unterlagen in der Botschaft an.
Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in Schweizer Franken oder mit internationaler Kreditkarte (nur Master oder Visa) gezahlt werden. Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Belastung in Euro von Deutschland aus.
Für die im Rahmen einer Erklärung erforderlichen Beglaubigungen Ihrer Unterschrift und der Fotokopien fallen Gebühren in Höhe von ca. 78 CHF an.
Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.
Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 46 PStV und ggf. die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Beantragung eines Reisedokuments
Auf der Grundlage einer Bescheinigung des Standesamts können Sie grundsätzlich anschließend einen neuen Reisepass mit den geänderten Angaben beantragen.
Im Rahmen des Termins für die Erklärung nach dem SBGG können Sie aber in der Regel auch bereits einen Reisepass und/oder Personalausweis auf den erklärten Namen beantragen, auch wenn die Bearbeitungsdauer sich bis zur Bestätigung durch das deutsche Standesamt verlängert.
Beachten Sie hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen und Gebühren unsere Informationen zur Passbeantragung.
Die Ausstellung auch eines vorläufigen Ausweisdokuments auf den erklärten Namen ist vor der Bestätigung durch das deutsche Standesamt nicht möglich.
Schweizerisches Personenstandsregister
Nach Änderung Ihres Geschlechts und Ihres Namens zeigen Sie die Änderung bitte auch dem für Ihren Wohnort in der Schweiz zuständigen schweizerischen Zivilstandsamt an, damit das Personenstandsregister (Infostar) entsprechend berichtigt werden kann.
Informationen dazu sowie einen Link zu den zuständigen Zivilstandsämtern finden Sie beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.