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Ermessenseinbürgerung

Einbürgerung

Ein Mann aus Kamerun posiert am 21.01.2015 bei einer Einbürgerungszeremonie für Erinnerungsfotos mit einer Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland im Neuen Rathaus in Hannover (Niedersachsen). Am Morgen ist bei einer Einbürgerungszeremonie in Hannover 61 Menschen aus 28 Nationen die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen worden. Die Einbürgerung von Ausländern in Niedersachsen soll nach dem Wunsch des Landtags erleichtert und beschleunigt werden. Foto: Julian Stratenschulte/dpa (zu lni „Landtag will Einbürgerung erleichtern und beschleunigen“ vom 21.05.2015) | Verwendung weltweit, © dpa

10.08.2023 - Artikel

Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Einbürgerungen im Regelfall für diejenigen Ausländer vor, die im Bundesgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausländer können nach § 13 und § 14 StAG unter bestimmten Voraussetzungen aber auch aus dem Ausland heraus eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen. Die Entscheidung über die Einbürgerung liegt im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln. Ein Anspruch auf Einbürgerung aus dem Ausland besteht — mit Ausnahme von Anspruchseinbürgerungen gemäß Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG - i.d.R. nicht.

Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amts und gängiger Praxis des Bundesverwaltungsamts ist eine Ermessenseinbürgerung nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. I.d.R. genügt es zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer Einbürgerung beispielsweise nicht, dass der Ehegatte eines Antragstellers deutscher Staatsangehöriger ist.

Neben dem Nachweis des besonderen öffentlichen Interesses sind weitere Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören u.a. gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, Unterhaltsfähigkeit sowie Straffreiheit und die Erklärung bislang nicht wegen einer antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat verurteilt worden zu sein.

Zur Vermeidung von vornherein aussichtslosen, aber gleichwohl gebührenpflichtigen Einbürgerungsanträgen empfiehlt sich eine Voranfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde und ggf. eine anschließende Antragstellung bei der Botschaft.

In folgenden Fallkonstellationen bestehen erleichterte Möglichkeiten der Einbürgerung:

a) Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher aus der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union

Personen, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder Europäischen Union haben, können nach Maßgabe des § 13 StAG wieder eingebürgert werden. Minderjährige Kinder können in den Antrag einbezogen werden; für volljährige Kinder ist eine Miteinbürgerung leider nicht möglich.

Weitere detaillierte Informationen zur Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher bietet das Bundesverwaltungsamt.

b) Erklärungsrecht für in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossene Personen

Anstelle der früheren erleichterten Einbürgerungsmöglichkeit von nach dem 23.05.1949 geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, trat mit dem am 20.08.2021in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein zehnjähriges Erklärungsrecht gemäß § 5 StAG, siehe hierzu auch Ausführungen unter Erwerb und Verlust.

Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für deren Abkömmlinge.

Weitere Informationen zum Erklärungserwerb bietet das Bundesverwaltungsamt.

Sie haben weitere Fragen oder möchten die Einbürgerung über die Botschaft beantragen? Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

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