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Einbürgerung von NS-Verfolgten und Ihren Nachkommen

Schriftzug zu Artikel 1 des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar vor verwaschenem Hintergrund

Artikel 1 des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar., © photothek.net

10.08.2023 - Artikel

Mit der Gründung der Bundesrepublik wurde schon 1949 im Grundgesetz bestimmt, dass alle Verfolgten des Nazi-Regimes und deren Nachkommen die deutsche Staatsangehörigkeit zurück erlangen können:

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.

Dieser Personenkreis und dessen Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes und das Antragsformular finden Sie hier.

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 - 2BvR 2628/18 - wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

  • vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
  • vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.

Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen.

Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen.

Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

  1. Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch den Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
  2. Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
  3. Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
  4. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.

Weitere Informationen zur Wiedergutmachungseinbürgerung bietet das Bundesverwaltungsamt.

Sie haben weitere Fragen oder möchten die Einbürgerung über die Botschaft beantragen? Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

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