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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

Eine deutsche und eine Schweizer Nationalflagge gehen ineinander über

Deutsche und Schweizer Nationalfahne, © colourbox.de

10.08.2023 - Artikel

Gemäß § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher, der auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, grundsätzlich automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, sofern er nicht vorab die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat.

Wichtig: Der automatische(Geburts-)Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Antrag führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Wer somit durch Abstammung von einem ausländischen Elternteil und gleichzeitig von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (sog Doppelstaater), besitzt beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es eines Antrags auf Beibehaltungsgenehmigung bedarf.

Es wird unterschieden zwischen:

a) Einbürgerung in der SCHWEIZ sowie in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Seit einer am 28.08.2007 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren Deutsche ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates erwerben.
Ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist bei dieser Konstellation somit nicht erforderlich.
Auch ist nach erfolgter Einbürgerung in der Schweiz keine ausdrückliche Information deutscher Behörden vorgesehen; bei der nächsten Beantragung eines deutschen Reisepasses/Personalausweises ist lediglich die Vorlage der schweizerischen Einbürgerungsurkunde notwendig, damit das Einbürgerungsdatum verifiziert werden kann.

Altfälle sind von dieser Regelung allerdings nicht betroffen. Sollte der Antragserwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit also vor dem 28.08.2007 erfolgt sein, ohne dass eine gültige Beibehaltungsgenehmigung vorlag, hat der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 25 StAG weiterhin Bestand. In diesen Fällen kann jedoch ein Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt werden.

b) Einbürgerung in anderen Staaten

Sofern Sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen und gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten möchten, besteht die Möglichkeit, zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen.
Dies gilt aus deutscher Sicht grundsätzlich auch für Liechtenstein. Dort müssen Sie allerdings vor Einbürgerung in aller Regel ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Beachten Sie hierzu bitte unsere Ausführungen zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

In diesem Verwaltungsverfahren für eine Beibehaltungsgenehmigung werden auch die privaten Beweggründe des Antragstellers berücksichtigt; fortbestehende Bindungen an Deutschland und gewichtige Gründe für den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit müssen nachgewiesen werden. Eine Beibehaltungsgenehmigung wird im Regelfall nur bei Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates ausgestellt.

Mit Fragen im Einzelfall können Sie sich gerne an die Botschaft oder direkt an das Bundesverwaltungsamt wenden, das für alle Anträge von Deutschen mit Wohnsitz im Ausland zuständig ist. Dieses bietet ausführliche Informationen zur Beibehaltung.

Haben Sie weitere Fragen oder möchten eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen? Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

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