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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Gesetz

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10.08.2023 - Artikel

Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt hat dagegen i.d.R. keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts.

Wichtig: Seit einer am 28. August 2007 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verliert eine Deutsche ihre bzw. ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn er nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit der SCHWEIZ oder eines EU-Mitgliedstaates erwirbt.
Ein Erwerb der schweizerischen Bürgerrechte ab diesem Stichtag hat entsprechend keine Auswirkungen auf den Weiterbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 S.2 StAG).

Sofern Sie jedoch vor dem 28.08.2007 in der Schweiz eingebürgert wurden und zum Zeitpunkt Ihrer Einbürgerung keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland mehr hatten, ging die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig mit Erwerb der schweizerischen verloren. Ab dem 01.01.2000 bis zum 27.08.2007 ging die Staatsangehörigkeit zudem unabhängig von einem noch bestehenden Wohnsitz im Bundesgebiet verloren.
Ein Verlust trat nur dann nicht ein, wenn Sie eine Genehmigung der deutschen Behörden zur Beibehaltung Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit hatten, siehe Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Dies bedeutet auch, dass Kinder, die geboren wurden nachdem der deutsche Elternteil die schweizerische Staatsangehörigkeit vor dem 28.08.2007 auf Antrag erworben hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erwerben konnten.

Legitimation

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, das nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben, siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2006 - BVerWG 5 c 9.05.

Für Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation vor dem 01.04.1953 verloren haben, besteht nun die Möglichkeit die deutsche Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln, zu erhalten. Zum begünstigten Personenkreis zählen nunmehr auch ihre Abkömmlinge.
Weitere Informationen zum Erklärungserwerb bietet das Bundesverwaltungsamt.

Eheschließung (Regelung bis 31.03.1953)

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden. Für weitere Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

Für Kinder dieser Mütter besteht nun die Möglichkeit die deutsche Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln, zu erhalten. Zum begünstigten Personenkreis zählen nunmehr auch deren Abkömmlinge.
Weitere Informationen zum Erklärungserwerb bietet das Bundesverwaltungsamt.

Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben. Für weitere Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Eintritt in ausländische Streitkräfte

Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Mit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 01. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht. Demnach gilt die Zustimmung nunmehr als erteilt, für Personen die zugleich die Staatsangehörigkeit von

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA d.h. auch die SCHWEIZ)
  • Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
  • Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigten Staaten von Amerika)

besitzen und in die Streitkräfte dieses Landes eintreten.

Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Wenn Sie in der Schweiz leben, neben der deutschen auch die schweizerische (oder eine andere) Staatsangehörigkeit besitzen und auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten möchten, müssen Sie hierfür eine Erklärung zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit beim Bundesverwaltungsamt in Köln abgeben; das Verfahren kann ohne Beteiligung der Botschaft unmittelbar beim BVA eingeleitet werden. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als die für im Ausland lebenden Deutschen zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, ob Ihrem Anliegen stattgegeben werden kann und stellt gegebenenfalls eine Verzichtsurkunde aus.

Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde durch die Botschaft wird der Verzicht wirksam. Hinweise und das notwendige Formular finden Sie beim Bundesverwaltungsamt.

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Deutsche, die die liechtensteinische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben möchten, müssen sich in der Regel zuerst aufgrund der Vorgabe des liechtensteinischen Rechts aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen lassen. Die Entlassung richtet sich nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Das Verfahren kann ohne Beteiligung der Botschaft beim BVA eingeleitet werden.

Die Entlassung wird wirksam mit Aushändigung der Entlassungsurkunde durch die Botschaft. Da bei Entgegennahme der Urkunde sämtliche deutschen Reisedokumente abgegeben werden müssen, sollte der Termin für die Aushändigung der Entlassungsurkunde so gelegt werden, dass zwischen der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit und dem Erwerb der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit (Einbürgerung) möglichst wenig Zeit liegt.
Hinweise zum Verfahren, den vorzulegenden Unterlagen sowie das Antragsformular bietet das Bundesverwaltungsamt.

Dauerhaften Aufenthalt im Ausland vor 1914

Dauerhafter Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren, ohne dass sich die Person bei einem deutschen Konsulat in die Konsulatsmatrikel („Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen“) hat eintragen lassen, führte bis 1914 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Verlustgrund ist von entscheidender Bedeutung für Sie, wenn Ihr Vorfahre, von dem Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten möchten, vor 1904 ausgewandert ist. Ist dies der Falls, so hat der Vorfahre automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte diese folglich nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.

Weitere Informationen zu Konsulatsmatrikeln finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Sonstige Verlustgründe

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden sind oder verloren oder gar nicht erst erhalten haben.
Dieser Personenkreis und seine Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG und §15 StAG, siehe Einbürgerung von NS-Verfolgten und Ihren Nachkommen.

Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie den Verzicht auf die oder die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit über die Botschaft beantragen? Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

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