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Angleichung Namensführung an das deutsche Namensrecht (z.B. Spätaussiedler oder nach Einbürgerung)
Gesetzbücher, © REGIERUNGonline/Stutterheim
Sie haben eine hinkende Namensführung, also unterschiedliche Nachnamen in verschiedenen Rechtsordnungen und möchten eine Angleichung?
Allgemeines
Die Angleichung eines Namens, der nach ausländischem Recht entstanden ist, kann an die deutsche Form in folgenden drei Fällen angeglichen werden:
- Namensangleichung für Spätaussiedler nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), siehe hierzu Informationen des Bundesverwaltungsamts
- Namensangleichung nach Einbürgerung Grundlage: Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- Namensangleichung an einen in einem anderen EU-Staat erworbenen Namen nach Art. 48 EGBGB, wenn ein Name während eines gewöhnlichen Aufenthalts dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurde. (Dies gilt folglich nicht für die Schweiz und Liechtenstein.)
Verfahren
Bitte füllen Sie das Deckblatt zur Einsendung von Unterlagen und das Namenserklärungsformular aus und senden beides mit jeweils einer Kopie der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.
- Aktueller Reisepass/Personalausweis
- Auszug aus dem Geburtenregister (bzw. Geburtsurkunde)
- Heiratsurkunde (aller vorheriger Ehen)
- Ausländerausweis bzw. Aufenthaltsbewilligung
- deutsche Einbürgerungsurkunde oder Spätaussiedlerausweis
- Abmeldebestätigung aus Deutschland
- eventuell: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Scheidungsanerkennung.
- aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung) im Original und mit Kopie
Ausländische Urkunden
- Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
- Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.
Eine große Bitte: Bitte heften und klammern Sie keine Kopien.
Terminvereinbarung
Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. das weitere Vorgehen zu besprechen.
Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.
Die Namenserklärung muss persönlich in der Botschaft Bern abgegeben werden.
Bearbeitung beim deutschen Standesamt
Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen wird durch die Botschaft dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt. Die Botschaft bittet das Standesamt den Eingang der Namenserklärung und deren Wirksamkeit der Botschaft gegenüber schriftlich bestätigen. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.
Es ist das deutsche Standesamt zuständig, bei dem eine Eintragung in ein Personenstandsregister erfolgte. Gibt es bisher keine Eintragung, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Gebühren und Kontakt
Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und die Beglaubigung von Unterlagen an.
Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und können in bar in Schweizer Franken oder mit internationaler Kreditkarte (nur Master oder Visa) gezahlt werden. Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Belastung in Euro von Deutschland aus.
Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120 CHF an.
Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.
Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen.
Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Beantragung eines Reisepasses und/oder Personalausweises
Im Rahmen des Termins für die Namenserklärung können Sie in der Regel bereits ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen, auch wenn die Bearbeitungsdauer sich bis zur Bestätigung der Namensführung verlängert.
Beachten Sie hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen und Gebühren unsere Informationen zur Passbeantragung.