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Auslandsadoption
Adoption, © colourbox
Anerkennung einer schweizerischen Adoption
Durch eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Adoption erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit von der bzw. dem deutschen Annehmenden.
Bei einer internationalen Adoption erkennen schweizerische wie deutsche Behörden die Entscheidungen gegenseitig an, da sowohl die Schweiz als auch Deutschland Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) sind. Informationen hierzu bieten sowohl das deutsche Bundesamt für Justiz (BfJ) als auch das schweizerische Bundesamt für Justiz (BJ).
In der Praxis ergehen allerdings viele Entscheidungen nach nationalen Vorschriften und nicht des HAÜ. Die Prüfung der Wirksamkeit solcher (nationalen) schweizerischen Adoption für den deutschen Rechtsbereich bei Beantragung eines Reisepasses in der Botschaft müsste als sogenannte Inzidententscheidung erfolgen, also die Behörde, die damit befasst wird, muss selbstständig nach §§ 108, 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entscheiden, ob diese anerkannt wird.
Eine solche Einzelentscheidung bietet auch bei positiver Entscheidung über den Passantrag allerdings keine Rechtssicherheit, da die Wirksamkeit der Adoption nicht bindend für andere Behörden festgestellt würde.
Rechtssicherheit würde entstehen, wenn die Anerkennung der Adoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) festgestellt wird. Durch das gerichtliche Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren wird grundsätzlich mit Wirkung für und gegen jedermann verbindlich entschieden, ob die im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland anzuerkennen ist und welche Rechtswirkungen sie hat.
Zuständig für das Verfahren auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ist das Amtsgericht – Familiengericht – am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 AdWirkG, § 187 Absatz 1 und 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]).
Hat weder einer der Annehmenden noch hilfsweise das angenommene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht – Familiengericht – Schöneberg zuständig (§ 6 Absatz 1 Satz 1 AdWirkG, § 187 Absatz 5 FamFG). Das Verfahren kann ohne Beteiligung der deutschen Botschaft durchgeführt werden. Ein besonderes Antragsformular gibt es nicht.
Bitte beachten Sie auch die allgemeinen Hinweise der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption des Bundesamts für Justiz.
Ist die angenommene Person in Deutschland geboren, sollte unbedingt Kontakt mit dem Standesamt am Geburtsort aufgenommen und eine Beschreibung der Adoption im Geburtenregister geprüft werden.
Bei Geburt im Ausland kommt auch die nachträgliche Beurkundung der Geburt des adoptierten Kindes in Betracht. Auch hierdurch wird die Anerkennungsfähigkeit der Adoption geprüft und abschließend eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt.
Das Verfahren ist allerdings komplizierter, da hierfür zwei Anträge erforderlich sind: Einer abgestellt auf den Zeitpunkt der Geburt unter Angabe aller Informationen zu den leiblichen Eltern des Kindes und einer abgestellt auf den Zeitpunkt ab Adoption unter Angabe der Informationen der Adoptiveltern.
Adoptionsvermittlung
Die Adoptionsvermittlung selbst gehört nicht zu den Aufgaben der Botschaft. Auch steht der Botschaft keine Beratungsfunktion zu. Daher können weder Merkblätter für Ratsuchende zur Verfügung gestellt noch praktische Hinweise für Adoptionswillige bereitgehalten werden. Auch Aussagen zu Adoptionsbefähigung oder gar Prognosen zur Entwicklung eines Eltern-Kind-Verhältnisses können nicht abgegeben werden. Hierfür gibt es in Deutschland speziell zugelassene Adoptionsvermittlungsstellen.
Bitte beachten Sie die umfangreichen Informationen hierzu des Bundesfamilienministeriums.