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Sorgerecht

Familie mit zwei Kindern

Familienangelegenheiten, © Zoonar.com/Oleksii Hrecheniuk

12.01.2023 - Artikel

Deutschland und die Schweiz sind Vertragsstaaten des Haager Kinder­schutzübereinkommens (KSÜ).

Gemäß Art. 16 Abs. 1, 2 KSÜ bestimmt sich die Zuweisung bzw. das Erlöschen der elterli­chen Sorge nach den Gesetzen des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das anzuwendende Sorgerecht richtet sich also nach dem Recht des gewöhnlichen Aufent­haltsortes des Kindes. Aus deutscher Sicht gilt dieser Grundsatz unabhängig davon, ob das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat oder einem Nichtvertragsstaat des KSÜ hat (sog. loi uniforme, Art. 20 KSÜ).

Sorgerecht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland

(Geburt des Kindes in Deutschland und wohnhaft in Deutschland)

Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland kommt deutsches Sorgerecht zur Anwendung.

Sind die Eltern bei der Geburt eines in Deutschland lebenden Kindes miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge nach deutschem Recht gemeinsam zu (§§ 1626 ff BGB).

Das Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt in Deutschland nicht miteinander verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter alleine zu.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben (§ 1626 a BGB) und sodann die gemeinsame Sorge für das Kind ausüben.

Bitte beachten Sie, dass eine Sorgeerklärung nicht miteinander verheirateter Eltern nach deutschem Recht ihre Rechtswirkung nur entfaltet, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Sorgerecht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in der Schweiz

(Geburt des Kindes in der Schweiz und wohnhaft in der Schweiz)

Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in der Schweiz kommt schweizerisches Sorge­recht zur Anwendung (Art. 296 ff. ZGB).

Sind die Eltern bei einem in der Schweiz geborenen und hier lebenden Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander für den deutschen Rechtsbereich wirksam verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge auch nach deutschem Recht gemeinsam zu.

Bei nicht miteinander verheirateten Kindeseltern ist die Wirksamkeit der Sorgeerklärung abhängig davon, ob die schweizerische Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbe­reich wirksam ist. Je nach Heimatrecht der Kindesmutter ist noch eine Zustimmungserklärung der Kindesmutter zur schweizerischen Vaterschaftsanerkennung erforderlich, damit diese auch nach deutschem Recht wirksam ist.
Bitte prüfen Sie dies vorab unter: Vaterschaftsanerkennung.

Ausländische (d.h. auch schweizerische) Scheidungsurteile, die eine Sorge­rechtsentscheidung beinhalten, müssen zunächst gem. § 107 FamFG in Deutschland aner­kannt werden, bevor auch die Sorgerechtsentscheidung anerkannt werden kann. Bitte prüfen Sie Ihre Situation unter: Scheidungsanerkennung  

Wo ist die Sorgeerklärung abzugeben?

Nach dem Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) ist ausschließlich die Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes für Sorgerechtsentscheidungen zuständig. Das bedeutet: wurde ein Kind in der Schweiz geboren und hat hier seinen gewöhnlichen Auf­enthalt, sind die schweizerischen Behörden zuständig (Zivilstandsamt/Kinder- und Erwach­senenschutzbehörde, KESB).
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist eine in Deutschland abgegebene Sorgeer­klärung folglich nicht wirksam, da sie vor einer unzuständigen Stelle erfolgte.

Wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert

Das einmal nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes wirksam erworbene Sorgerecht besteht nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Staat gemäß Art. 16 Abs. 3 KSÜ fort. Es wird also verhindert, dass ein einmal be­gründetes Sorgerecht kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung/Erklärung verloren geht, auch wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert.
Ist nach dem Recht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes eine weitere Person sorgeberech­tigt, so kommt gemäß Art. 16 Abs. 4 KSÜ diese Person als Sorgeberechtigter hinzu.

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