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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Foto von Eheringen

Eheschließung, © picture alliance / ZB

28.05.2024 - Artikel

Hat ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag in einem deutschen Eheregister beurkundet werden. Hierbei darf für diese Ehe weder bereits ein deutscher Heiratseintrag, noch bereits ein Familienbuch auf Antrag in Deutschland angelegt worden sein.

Antragsberechtigt sind zu Lebzeiten nur die Ehegatten. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen.
Sollte im Rahmen der Antragstellung gleichzeitig eine Ehenamenserklärung erforderlich sein, beachten Sie hierzu die Informationen unter Namenserklärung.

Möchten Sie einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland erfolgten Eheschließung in einem deutschen Eheregister stellen, gilt folgendes:

  • Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt in Deutschland, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I Berlin zuständig. Die Anschrift des Standesamts I Berlin lautet: Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin.
  • Ist aufgrund der im Ausland erfolgten Eheschließung eine Namenserklärung im Rahmen der Passbeantragung erforderlich, müssen beide Eheleute gemeinsam persönlich bei der Botschaft Bern eine Namenserklärung im Zusammenhang mit der Passbeantragung für die/den Ehegattin/en, dessen Namenführung sich ändert, abgeben (siehe Namenserklärung).
  • Wenn keine Namenserklärung erforderlich ist, füllen Sie den Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister bitte vollständig und gut leserlich aus.
    Die dritte Seite des Antrags müssen Sie nicht ausfüllen (diese Seite ist nur bei Erfordernis einer Ehenamenserklärung relevant, wenn beide Ehegatten Deutsche sind).
    Ihre Unterschrift auf der letzten Seite des Antrags muss in diesem Fall nicht öffentlich beglaubigt werden, es reicht, wenn Sie unterschreiben.)

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in beglaubigter Kopie beizufügen:

  • Ausweisdokumente der Eheleute (Reisepässe oder Personalausweise)
  • Ausländerausweis/Aufenthaltstitel für die Schweiz (bei Schweizerbürgern: Wohnsitznachweis)
  • Auszug aus dem jeweiligen Geburtenregister der Eheleute
  • ausländische Heiratsurkunde der Eheleute
  • im Falle von Vorehen die jeweiligen Eheurkunden und Auflösungsnachweise (Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk), ggf. Anerkennungsentscheidung einer ausländischen Ehescheidung
  • ggf. Einbürgerungsurkunde, ggf. auch Namensangleichungsbescheinigung
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland oder aktuelle deutsche Meldebescheinigung

Bitte beachten:
Je nach Fallkonstellation kann das zuständige Standesamt noch weitere Unterlagen verlangen.

Ausländische Urkunden:

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Bitte beachten: Im Einzelfall kann das für die Entgegennahme des Nachbeurkundungsantrags zuständige Standesamt weitere Unterlagen nachfordern.

Beglaubigte Kopien können Sie bei schweizerischen oder deutschen Gemeinden, einem schweizerischen oder deutschen Notar sowie bei der deutschen Botschaft in Bern oder den Büros der Honorarkonsuln in Basel, Genf oder Lugano erstellen lassen. Informationen zur Kopiebeglaubigung in der Botschaft in Bern sowie zur entsprechenden Terminbuchung finden Sie hier.

Den Nachbeurkundungsantrag und die begründenden Unterlagen in beglaubigter Kopie können Sie grundsätzlich selbstständig an das zuständige deutsche Standesamt senden.

Die Bearbeitungszeiten für die Nachbeurkundung einer Auslandseheschließung sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Hierauf hat die Botschaft keinen Einfluss.

Für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag fallen Gebühren in Höhe von ca. 60,- CHF (wechselkursbedingt) an.

Ist gleichzeitig die Abgabe einer Namenserklärung erforderlich, fallen Gebühren in Höhe von ca. 80,- CHF (wechselkursbedingt) an.

Für die Beglaubigung von Kopien fallen Gebühren in Höhe von ca. 30,- CHF (wechselkursbedingt) an.

Neben der Barzahlung in Schweizer Franken ist auch die Zahlung mit internationaler Kreditkarte (nur Visa/Mastercard) möglich.

Die Kreditkarte wird in Euro belastet und muss hierzu kurz physisch entgegengenommen werden. Eine kontaktlose Bezahlung ist in der Botschaft leider noch nicht möglich. Die Zahlung müssen Sie per Unterschrift zusätzlich genehmigen, d.h. die/der Karteninhaber/in muss persönlich anwesend sein und auch der Name muss auf der Kreditkarte stehen.

Eine Barzahlung in Euro ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass das innerdeutsche Standesamt weitere Gebühren für die Nachbeurkundung der Eheschließung sowie für die Ausstellung von Heiratsurkunden berechnet. Diese Gebühren werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Mit einem Betrag zwischen 120 und 170 Euro sollte gerechnet werden.

Diese Gebühren können nicht bei Antragstellung in der Botschaft entrichtet werden, sondern müssen unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang des Antrags erhalten Sie vom Standesamt eine Zahlungsaufforderung.

Schweizerisches Personenstandsregister

Bei Änderung eines Namens zeigen Sie diese bitte auch dem für Ihren Wohnort in der Schweiz zuständigen schweizerischen Zivilstandsamt an, damit das Personenstandsregister (Infostar) entsprechend berichtigt werden kann.

Informationen dazu sowie einen Link zu den zuständigen Zivilstandsämtern finden Sie beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.

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