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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Placa de um cartório de registo civil

Cartório de registo civil, © picture alliance / dpa

14.08.2023 - Artikel

Hat ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag in einem deutschen Eheregister beurkundet werden. Hierbei darf für diese Ehe weder bereits ein deutscher Heiratseintrag, noch bereits ein Familienbuch auf Antrag in Deutschland angelegt worden sein.

Antragsberechtigt sind zu Lebzeiten nur die Ehegatten. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen. Sollte im Rahmen der Antragstellung gleichzeitig eine Ehenamenserklärung erforderlich sein, beachten Sie hierzu die Informationen unter Namenserklärung.

Möchten Sie einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland erfolgten Eheschließung in einem deutschen Eheregister stellen, gilt folgendes:

  • Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt in Deutschland, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I Berlin zuständig. Die Anschrift des Standesamts I Berlin lautet: Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin.
  • Ist aufgrund der im Ausland erfolgten Eheschließung eine Namenserklärung im Rahmen der Passbeantragung erforderlich, müssen beide Eheleute gemeinsam persönlich bei der Botschaft Bern eine Namenserklärung im Zusammenhang mit der Passbeantragung für die/den Ehegattin/en, dessen Namenführung sich ändert, abgeben (siehe Namenserklärung).
  • Wenn keine Namenserklärung erforderlich ist, füllen Sie den Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister bitte vollständig und gut leserlich aus.
    Die dritte Seite des Antrags müssen Sie nicht ausfüllen (diese Seite ist nur bei Erfordernis einer Ehenamenserklärung relevant, wenn beide Ehegatten Deutsche sind). Ihre Unterschrift auf der letzten Seite des Antrags muss in diesem Fall nicht öffentlich beglaubigt werden, es reicht, wenn Sie unterschreiben.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in beglaubigter Kopie beizufügen:

  • Ausweisdokumente der Eheleute (Reisepässe oder Personalausweise)
  • Ausländerausweis/Aufenthaltstitel für die Schweiz (bei Schweizerbürgern: Wohnsitznachweis)
  • Auszug aus dem jeweiligen Geburtenregister der Eheleute
  • ausländische Heiratsurkunde der Eheleute
  • im Falle von Vorehen die jeweiligen Eheurkunden und Auflösungsnachweise (Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk)
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland oder aktuelle deutsche Meldebescheinigung

Bitte beachten:
Je nach Fallkonstellation kann das zuständige Standesamt noch weitere Unterlagen verlangen.

Ausländische Urkunden
  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.
Allgemeine Hinweise
  • Beglaubigte Kopien können Sie bei schweizerischen oder deutschen Gemeinden, einem schweizerischen oder deutschen Notar sowie bei der deutschen Botschaft in Bern oder den Büros der Honorarkonsuln in Basel, Genf oder Lugano erstellen lassen. Informationen zur Kopiebeglaubigung in der Botschaft in Bern sowie zur entsprechenden Terminbuchung finden Sie hier.

  • Den Nachbeurkundungsantrag und die begründenden Unterlagen in beglaubigter Kopie senden Sie selbstständig an das zuständige deutsche Standesamt.
  • Das zuständige deutsche Standesamt erhebt in eigener Zuständigkeit Gebühren für die Nachbeurkundung der Eheschließung und die Ausstellung von Heiratsurkunden. Die Höhe der Gebühren unterliegt dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Mit einem Betrag zwischen 70 und 120 Euro sollte auf jeden Fall gerechnet werden. Diese Gebühren können nicht bei Antragstellung entrichtet werden, sondern werden nach dem Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung direkt per Überweisung beim zuständigen deutschen Standesamt beglichen.
  • Die Bearbeitungszeiten für die Nachbeurkundung einer Auslandseheschließung sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Hierauf hat die Botschaft keinen Einfluss.


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