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Rechtsanwälte und Kooperationsärzte

Anwälte, Ärzte und Übersetzer, © colourbox.de
- Haftungsausschluss
- Abriss der landesspezifischen Besonderheiten bei der Rechtsverfolgung bzw. Rechtswahrung in der Schweiz
- Die folgenden Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland sind als Anwälte in der Schweiz niedergelassen.
- Landesspezifische Besonderheiten bei der Rechtswahrung und –verfolgung im Fürstentum Liechtenstein
- Rechtsanwälte im Fürstentum Liechtenstein
- Optional: PDF zum Download
Haftungsausschluss
Diese Angaben basieren auf der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.
Die Benennung der Anwälte erfolgt kantonsweise in alphabetischer Reihenfolge.
Die Informationen zu Fachrichtungen und Korrespondenzsprachen der Anwälte stammen von diesen selbst und können durch die Botschaft nicht garantiert werden. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
Abriss der landesspezifischen Besonderheiten bei der Rechtsverfolgung bzw. Rechtswahrung in der Schweiz
Vorbemerkung:
1. Die Zulassung der Rechtsanwälte wird von den einzelnen Kantonen erteilt. Besteht der Eintrag im Anwaltsregister eines Kantons, berechtigt dies zur Parteivertretung in der ganzen Schweiz.
2. Ein Anwaltszwang besteht vor den Schweizer Gerichten nur im Ausnahmefall, z.B. im Strafprozess.
3. Die Notwendigkeit einer Beurkundung durch den Notar regelt sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts und ist abhängig von der Art des Rechtsgeschäfts.
4. In Strafsachen besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Bei länger andauernder Untersuchungshaft (nach 10 Tagen) wird dieser von Amts wegen zugeteilt, Art. 130 a. StPO.
Beschuldigte Personen haben gem. Art. 158,159 StPO bereits bei der ersten Einvernahme ein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers.
5. Klient und Anwalt können das Honorar frei vereinbaren. Nur die Vergütungen für die Anwaltskosten, die das Gericht bei einem Verfahren zuspricht, sind geregelt.
6. Die Gerichte können von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Der Kläger muss im Falle des Obsiegens den Abzug der Gerichtskosten von seinem Vorschuss dulden. Es ist anschließend seine Aufgabe, die Gerichtskosten vom Beklagten zurückzufordern.
7. Prozesskostenhilfe in der Schweiz richtet sich nach Art. 117 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung, (z.B. Gewährung im Falle der Mittellosigkeit durch das Gericht).
- die Handelskammer Deutschland-Schweiz
Tödistr. 60,
CH-8002 Zürich
Tel.: 0041 44 283 61 61
Fax: 0041 44 283 61 00
E-Mail: auskunft@handelskammer-d-ch.ch
Web: www.handelskammer-d-ch.ch
- die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS)
Nordring 4
CH-3001 Bern
Tel.: 0041 31 370 24 24
Fax: 0041 31 372 00 27
Web: www.konsumentenschutz.ch
- Rechtsberatungsstelle für Konsumentenschutz für die westschweizer Kantone in den Städten Lausanne, Genf, Freiburg, Delemont, Neuenburg, Val-d‘Illies
Fédération Romande des Consommateurs à Lausanne, Genève, Fribourg, Delèmont, Neuschâtel et Val-d‘Illiez
Tel.: 021 331 00 90 (Durchwahl3)
Erstberatung kostenfrei, volles Beratungsangebot für Mitglieder
Web: www.frc.ch
Die folgenden Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland sind als Anwälte in der Schweiz niedergelassen.
Name und Anschrift | Sachgebiet |
avv. Bianca Maria Brenni-Wicki Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland für die Kantone Graubünden und Tessin Via Soave 9 CH-6901 Lugano/TI Tel: +41 91 922 78 82 E-Mail: lugano@hk-diplo.de |
- Handelsrecht - Internationales Recht - Vertragsrecht - Zivilrecht - Beurkundungsrecht - Erbrecht Korresponden italienisch/deutsch/englisch |
Mathis Kern Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland Für die Kantone Genf, Waadt und Wallis Rue de Moillebeau 49 CH- 1209 Genf/GE Tel: +41 22 734 66 06 Fax: + 41 22 734 66 08 E-Mail: genf@hk-diplo.de |
- internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, - Recht des internationalen öffentlichen Dienstes - Baurecht |
Daniela Giovanoli Rechtsanwältin Thunstr. 49 Postfach 3000 Bern 6 Tel: + 41 31 311 90 09 Fax: + 41 31 311 90 08 E-Mail: info@giovanoli.org |
Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Privat-und Strafrecht sowie allgemeines Verwaltungsrecht Korrespondenz: deutsch, englisch, französisch Deutsche Referendare: ja |
Weitere Rechtsanwälte können der Internetseite des Schweizerischen Anwaltsverbandes
www.sav-fsa.ch unter dem Stichwort „Anwaltssuche“ entnommen werden. Da die Schweiz ein multilinguales Land ist, sind auch in der anwaltlichen Vertretung die Sprachkompetenzen der Anwälte, bzw. der Kanzleien von großer Bedeutung. Die Anwaltssuche bietet daher nicht nur eine Suchmöglichkeit nach Fachrichtung oder Sitz der Kanzleien, sondern auch nach deren Sprachkompetenzen.
Ähnlich verhält es sich bei der Suche nach Notaren. Notare können auf der Internetseite des schweizerischen Notarverbandes aufgerufen werden:
http://www.schweizernotare.ch/
Landesspezifische Besonderheiten bei der Rechtswahrung und –verfolgung im Fürstentum Liechtenstein
1) Die im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen bzw. niedergelassenen Rechtsanwälte sind einem Verzeichnis der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer unter http://www.lirak.li zu entnehmen.
2) Die in den Listen erfassten Rechtsanwälte und Rechtsagenten sind zur Parteienvertretung bei allen Gerichten und Behörden zugelassen. Die Einführung eines Anwaltszwanges wurde 2002 verworfen. Somit kann sich jede Person vor allen Gerichten des Landes, auch vor dem Obersten Gerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Staatsgerichtshof, selbst vertreten.
Allein im Strafprozess besteht für Verhandlungen vor dem Kriminal- und dem Schöffengericht sowie während der Untersuchungshaft Verteidigerzwang. Der Beschuldigte/Angeklagte kann insoweit grundsätzlich jede eigenberechtigte Person als seinen Verteidiger wählen. Lediglich für Rechtsmittelverfahren und im Falle der Beigabe eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe (Armenvertreter) muss ein Rechtsanwalt oder Rechtsagent gewählt werden. Wählt der Beschuldigte/Angeklagte seinen Verteidiger nicht selbst und besteht im Fall Anwaltszwang, hat das Gericht einen Rechtsanwalt oder Rechtsagenten zu bestellen.
3) Die Rechtsanwaltskosten bemessen sich in Zivilverfahren, Strafverfahren über eine Privatanklage und bei der Vertretung von Privatbeteiligten für die Bestimmung der Kosten, die dem Gegner zu ersetzen sind, nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und der zugehörigen Verordnung (RATV). Ein die Entlohnung des Verteidigers in einem Offizialverfahren regelnder Tarif fehlt dagegen. Insoweit werden für Armenvertreter die Ansätze für Strafverfahren über eine Privatanklage analog angewendet. Gegenüber dem eigenen Mandanten bleibt das Recht der freien Honorarvereinbarung (Stundensätze, Berechnung nach Einzelleistungen) jedoch stets unberührt. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist unzulässig.
4) Prozesskostenhilfe erhält, wer dem Gericht gegenüber nachweisen kann, dass er außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwenigen Unterhalts zu bestreiten und, bei Zivilverfahren, die Klage nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
5) Rechtsberatungen gegen Gebühren dürfen neben den Rechtsanwälten und Rechtsagenten in ihren eingeschränkten Wirkungskreisen auch Treuhänder, Banken, Versicherungen, Vermögensverwalter, Buchprüfer u.a. übernehmen.
Wichtiger Hinweis zur Durchsetzung (Vollstreckung) zivilrechtlicher Forderungen:
Das Fürstentum Liechtenstein hat nur mit der Republik Österreich und der Schweiz Vollstreckungsabkommen abgeschlossen und ist bislang keinem internationalen Abkommen (weder Lugano noch EuGVVO) unterworfen. Deutsche Titel sind daher nicht direkt vollstreckbar. Jedoch gibt es die Möglichkeit, über das Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren rasch und billiger als durch ein streitiges Verfahren einen inländischen Titel zu schaffen, sofern die Forderung durch eine öffentliche Urkunde oder ein privates Schuldanerkenntnis ausgewiesen ist. In allen anderen Fällen muss in Liechtenstein ein neuerliches ordentliches, streitiges Zivilverfahren durchgeführt werden. Das früher erforderliche Vermittlungsverfahren als Voraussetzung für eine Klage beim Landgericht wurde zum 01.07.2015 abgeschafft. Seitdem ist die Erlangung eines sog. Leitscheins als Nachweis für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens nicht mehr erforderlich und es kann unmittelbar Klage beim Fürstlichen Landgericht erhoben werden.
Rechtsanwälte im Fürstentum Liechtenstein
Name und Anschrift | Sachgebiet |
Ass. Jur. Wolfgang CASPERS Rechtsanwalt und Mediator Guler 56 FL-9493 Mauren Tel: 00423 373 67 28 E-Mail: info@caspers.li www.caspers.li |
Zivilprozessrecht, Inkassowesen, Forderungsdurchsetzung, Vollstreckungsrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Niederlassungsrecht, Konsumentenschutzrecht, Handels-und Gesellschaftsrecht, Recht des unlauteren Wettbewerbs, Markenrecht, Steuerrecht Korrespondenz: deutsch, englisch, Deutsche Referendare: ja |
SCHWÄRZLER Rechtsanwälte Dr. Helmut Schwärzler Dr. Alexander Amann Feldkirchstrasse 15 9494 Schaan Fürstentum Liechtenstein Tel: 00423 239 85 40 Fax: 00423 239 85 45 E-Mail: schaan@s-law.com www.s-law.com |
Anlegerschutz, Schadenersatz, Handels- und Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Familienrecht, Erbrecht und Nachfolgeplanung, Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckung, Gesellschafts- strukturen Korrespondenz: deutsch, englisch |
Rechtsanwälte Lennert Partners AG Dr. Philipp Lennert, LL.M. Lettstrasse 37 LI-9490 Vaduz Tel: 00423 376 65 30 Fax: 00423 376 65 38 E_Mail: philipp@rlp.li www.rlp.li |
Steuer-und Rechtsberatung im Fokus auf Private Clients nach dem Recht von D, FL, USA, RUS, GUS. Handels-und Gesellschafts- Unternehmens-, und Finanzmarktrecht, Stiftungsverwaltung, Vermögensnachfolge- planung Erbrecht und Nachlassabwicklung, Güterstands-, Wegzugs-und Zuzugsplanung |