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Rechtsanwälte und Kooperationsärzte

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23.03.2023 - Artikel

Landesspezifische Besonderheiten bei der Rechtsverfolgung bzw. Rechtswahrung in der Schweiz

1. Die Zulassung der Rechtsanwälte wird von den einzelnen Kantonen erteilt. Besteht der Eintrag im Anwaltsregister eines Kantons, berechtigt dies zur Parteivertretung in der ganzen Schweiz.

2. Ein Anwaltszwang besteht vor den Schweizer Gerichten nur im Ausnahmefall, z.B. im Strafprozess.

3. Die Notwendigkeit einer Beurkundung durch den Notar regelt sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts und ist abhängig von der Art des Rechtsgeschäfts.

4. In Strafsachen besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Bei länger andauernder Untersuchungshaft (nach 10 Tagen) wird dieser von Amts wegen zugeteilt, Art. 130 a. StPO.

Beschuldigte Personen haben gem. Art. 158,159 StPO bereits bei der ersten Einvernahme ein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers.

5. Klient und Anwalt können das Honorar frei vereinbaren. Nur die Vergütungen für die Anwaltskosten, die das Gericht bei einem Verfahren zuspricht, sind geregelt.

6. Die Gerichte können von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Der Kläger muss im Falle des Obsiegens den Abzug der Gerichtskosten von seinem Vorschuss dulden. Es ist anschließend seine Aufgabe, die Gerichtskosten vom Beklagten zurückzufordern.

7. Prozesskostenhilfe in der Schweiz richtet sich nach Art. 117 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung, (z.B. Gewährung im Falle der Mittellosigkeit durch das Gericht).

Professionelle Unterstützung in Rechts- und Steuerfragen

Die Handelskammer Deutschland-Schweiz als Teil des AHK-Netzwerks bietet (kostenpflichtig) Rechts- und Steuerberatung, erstellt Gutachten und Verträge, veranstaltet Seminare zu aktuellen Rechtsentwicklungen und bietet Hilfe beim Kontakt mit Behörden und Verbänden. Sie erledigt für Sie die notwendigen Formalitäten, wenn es um Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen geht, insbesondere bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen. Bei Unternehmensgründungen in Deutschland können die richtigen Ansprechpersonen vermittelt werden.

Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) bietet Ihnen als Verbraucher in der Schweiz Beratung an, bzw. für die Westschweiz die Fédération Romande des Consommateurs.

Anwalts- und Notarsuche

Rechtsanwälte können per „Anwaltssuche“ beim Schweizerischen Anwaltsverband gefunden werden. Da die Schweiz ein multilinguales Land ist, sind auch in der anwaltlichen Vertretung die Sprachkompetenzen der Anwälte, bzw. der Kanzleien von großer Bedeutung. Die Anwaltssuche bietet daher nicht nur eine Suchmöglichkeit nach Fachrichtung oder Sitz der Kanzleien, sondern auch nach deren Sprachkompetenzen.

Ähnlich verhält es sich bei der Suche nach Notaren. Diese können beim Schweizer Notarenverband gefunden werden.

Landesspezifische Besonderheiten bei der Rechtswahrung und –verfolgung im Fürstentum Liechtenstein

1) Die im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen bzw. niedergelassenen Rechtsanwälte sind einem Verzeichnis der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer .

2) Die in den Listen erfassten Rechtsanwälte und Rechtsagenten sind zur Parteienvertretung bei allen Gerichten und Behörden zugelassen. Anwaltszwang besteht nicht. Somit kann sich jede Person vor allen Gerichten des Landes, auch vor dem Obersten Gerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Staatsgerichtshof, selbst vertreten.

Allein im Strafprozess besteht für Verhandlungen vor dem Kriminal- und dem Schöffengericht sowie während der Untersuchungshaft Verteidigerzwang. Der Beschuldigte/Angeklagte kann insoweit grundsätzlich jede eigenberechtigte Person als seinen Verteidiger wählen. Lediglich für Rechtsmittelverfahren und im Falle der Beigabe eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe (Armenvertreter) muss ein Rechtsanwalt oder Rechtsagent gewählt werden. Wählt der Beschuldigte/Angeklagte seinen Verteidiger nicht selbst und besteht im Fall Anwaltszwang, hat das Gericht einen Rechtsanwalt oder Rechtsagenten zu bestellen.

3) Die Rechtsanwaltskosten bemessen sich in Zivilverfahren, Strafverfahren über eine Privatanklage und bei der Vertretung von Privatbeteiligten für die Bestimmung der Kosten, die dem Gegner zu ersetzen sind, nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und der zugehörigen Verordnung (RATV). Ein die Entlohnung des Verteidigers in einem Offizialverfahren regelnder Tarif fehlt dagegen. Insoweit werden für Armenvertreter die Ansätze für Strafverfahren über eine Privatanklage analog angewendet. Gegenüber dem eigenen Mandanten bleibt das Recht der freien Honorarvereinbarung (Stundensätze, Berechnung nach Einzelleistungen) jedoch stets unberührt. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist unzulässig.

4) Prozesskostenhilfe erhält, wer dem Gericht gegenüber nachweisen kann, dass er außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwenigen Unterhalts zu bestreiten und, bei Zivilverfahren, die Klage nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

5) Rechtsberatungen gegen Gebühren dürfen neben den Rechtsanwälten und Rechtsagenten in ihren eingeschränkten Wirkungskreisen auch Treuhänder, Banken, Versicherungen, Vermögensverwalter, Buchprüfer u.a. übernehmen.

Wichtiger Hinweis zur Durchsetzung (Vollstreckung) zivilrechtlicher Forderungen:

Das Fürstentum Liechtenstein hat nur mit der Republik Österreich und der Schweiz Vollstreckungsabkommen abgeschlossen und ist bislang keinem internationalen Abkommen (weder Lugano noch EuGVVO) unterworfen. Deutsche Titel sind daher nicht direkt vollstreckbar. Jedoch gibt es die Möglichkeit, über das Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren rasch und billiger als durch ein streitiges Verfahren einen inländischen Titel zu schaffen, sofern die Forderung durch eine öffentliche Urkunde oder ein privates Schuldanerkenntnis ausgewiesen ist. In allen anderen Fällen muss in Liechtenstein ein neuerliches ordentliches, streitiges Zivilverfahren durchgeführt werden. Das früher erforderliche Vermittlungsverfahren als Voraussetzung für eine Klage beim Landgericht wurde 2015 abgeschafft. Seitdem ist die Erlangung eines sog. Leitscheins als Nachweis für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens nicht mehr erforderlich und es kann unmittelbar Klage beim Fürstlichen Landgericht erhoben werden.

Rechtsanwälte in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein

Eine unverbindliche Liste von Anwälten finden Sie hier.

Haftungsausschluss

Diese Angaben basieren auf der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.

Die Informationen zu Fachrichtungen und Korrespondenzsprachen der Anwälte stammen von diesen selbst und können durch die Botschaft nicht garantiert werden. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Kooperationsärzte

Wenn Sie ein „amtsärztliches Gutachten“ z.B für eine neue Arbeitsstelle benötigen, können Sie sich unmittelbar und ohne Einschaltung der Botschaft an die hier aufgeführten Ärzte wenden.

Auch die Angaben und insbesondere die Benennung der Ärzte sind unverbindlich und erfolgen ohne Gewähr. Bei Beauftragung eines Arztes sind die Auftraggeber bzw. Patienten selbst für die Erstattung der anfallenden Kosten verantwortlich. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt kann daraus nicht hergeleitet werden.

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