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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

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19.04.2024 - Artikel

Ist eine Namensänderung durch eine personenstandsrechtliche Namensänderung nicht zu erreichen, kann eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Frage kommen

Allgemeines

Genehmigen ausländische Verwaltungsstellen oder Gerichte eine von Ihnen beantragte Änderung des Namens, so ist dies für den deutschen Rechtsbereich nicht wirksam. Wird also in der Schweiz der Name eines (auch) deutschen Staatsangehörigen öffentlich auf Antrag geändert, so hat dies zunächst keine Auswirkung auf die Namensführung nach deutschem Recht. Die Namensänderung muss auch nach deutschem Recht durch die zuständige Behörde genehmigt werden.

Eine Ausnahmeregelung gilt nach dem Übereinkommen vom 04. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen, wenn der Name eines Deutschen von der Behörde eines Vertragsstaats geändert wird, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene auch besitzt. Die Schweiz gehört nicht zu den Vertragsstaaten dieses Abkommens.

Der geänderte Name kann in einen deutschen Reisepass oder in ein deutsches Personenstandsregister erst eingetragen werden, nachdem die Namensänderung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam geworden ist.

Nach § 3 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 05.01.1938 (NamÄndG) kann der Familien- oder der Vorname eines/einer Deutschen nur auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Hierfür gelten in der Regel hohe Anforderungen.Die Bewertung, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, obliegt alleine der für die Entscheidung über den Antrag zuständigen deutschen Verwaltungsbehörde.

Verfahren

Anträge auf öffentlich-rechtliche Namensänderung müssen schriftlich bei der zuständigen deutschen Behörde gestellt werden, sie bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form. Nehmen Sie Kontakt zu der für Ihren Antrag zuständigen Behörde auf, um festzustellen, ob dort ggf. ein Antragsformular verwendet wird und welche Unterlagen Sie beifügen müssen.

Zuständig ist in der Regel die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtverwaltung bzw. das Landratsamt
a) am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der/des Antragstellenden in Deutschland
b) am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der/des Antragstellenden in Deutschland
c) oder am (letzten) Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort der Vorfahren der/des Antragstellenden in Deutschland.

Sie können den Antrag direkt an die zuständige deutsche Behörde senden. Eine Beteiligung der deutschen Botschaft Bern ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Hatten weder die antragstellende Person noch ihre Vorfahren jemals einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so sollte der Antrag zur Ermittlung der zuständigen Behörde in Deutschland dann ausnahmsweise über die deutsche Botschaft gestellt werden, da zunächst eine zuständige Behörde bestimmt werden muss.

Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann zwischen 2,50 und 1022,- Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens zwischen 2,50 und 255,- Euro betragen.

Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird bis zu 50% der Gebühr erhoben. Von der Erhebung der Gebühr kann je nach Lage des Einzelfalls abgesehen werden, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist.

Hat die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag genehmigt und wohnt die antragstellende Person in der Schweiz, wird die Namensänderungsurkunde in der Regel durch die deutsche Botschaft Bern ausgehändigt.

Im Anschluss an die Aushändigung der Urkunde in der Botschaft können ein neuer Reisepass oder Personalausweis auf die geänderte Namensführung beantragt werden. Welche Dokumente hierfür im Original vorgelegt werden müssen, ist unter Passbeantragung aufgeführt.


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