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Vaterschaftsanerkennung in der Schweiz

Un padre sostiene a su hijo en brazos, con fondo de color claro

Padre con un menor en brazos, © Colourbox

29.12.2020 - Artikel



Vaterschaftsanerkennungen können bei der deutschen Botschaft in Bern aus staatsrechtlichen Gründen nicht beurkundet werden. Zuständig für die Entgegennahme der Vaterschaftsanerkennung sind in der Schweiz ausschließlich die Zivilstandsämter.

 

II. Ist die schweizerische Vaterschaftsanerkennung automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam?

  • Besitzt die Mutter ausschließlich die schweizerische, österreichische oder französische Staatsangehörigkeit, so ist die beim schweizerischen Zivilstandsamt abgegebene Vaterschaftsanerkennung ohne weiteres auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
  • Ist die Mutter (auch) deutsche Staatsangehörige, ist die in der Schweiz abgegebene Vaterschaftsanerkennung nur wirksam, wenn die Zustimmungserklärung der Kindesmutter beurkundet wird. Die Zustimmungserklärung kann in der Schweiz nur - nach vorheriger Terminvereinbarung - bei der deutschen Botschaft in Bern abgegeben werden. In Deutschland kann die Zustimmungserklärung bei einem Jugendamt, Standesamt, beim Notar oder einem Amtsgericht abgegeben werden.
  • Besitzt die Mutter eine andere als die deutsche, schweizerische, französische oder österreichische Staatsangehörigkeit (ggf. mehrere Staatsangehörigkeiten), ist die in der Schweiz abgegebene Vaterschaftsanerkennung nicht immer ohne weiteres für den deutschen Rechtsbereich gültig. In diesem Fall können Sie gerne bei der Botschaft Bern per E-Mail nachfragen, ob eine Zustimmungserklärung erforderlich ist.

Bitte übersenden Sie per Post mit diesem Anschreiben die nachstehend aufgeführten Dokumente in einfacher Kopie (bei Namenserklärung/Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt: in zweifacher Kopie) :

  • schweizerische Geburtsurkunde des Kindes
  • schweizerische Vaterschaftsanerkennung (Kindsanerkennung)
  • gemeinsame schweizerische Sorgeerklärung
  • Ausweispapiere der Eltern (z. B Reisepass, Personalausweis, Identitätskarte)
  • Ausländerausweise bzw. Aufenthaltsbewilligung der Eltern
  • Auszug aus dem Geburtenregister der Eltern (bzw. Geburtsurkunde)
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Heiratsurkunde, falls die Kindeseltern inzwischen geheiratet haben
  • Falls Sie als Mutter des Kindes geschieden sind:
    • Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe
    • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Scheidungsanerkennung
  • Falls die Kindesmutter verwitwet ist: die  Sterbeurkunde des früheren Ehemannes
  • Falls das Kind in einer bestehenden Ehe geboren wurde und der Ehemann nicht der Vater ist: Anfechtungsbescheid durch das Gericht
  • Falls Sie oder Ihr Kind neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen:
    Reisepass/Identitätskarte, Geburtsurkunde oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staates, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name des Kindes hervorgeht 
  • vollständig ausgefülltes Passantragsformular und je Antrag ein biometrisches Passfoto

Ausländische Urkunden

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein siehe Internationaler Urkundenverkehr


  • Eine große Bitte: Kopien weder heften noch klammern.

  1. Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Zustimmungserklärung und ggf. Namenserklärung/Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. die Vorlage weiterer Unterlagen zu besprechen.
  2. Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Sie erhalten diese nach Prüfung an Ihrem Termin sofort zurück. 
  3. Möchten Sie auch für sich oder weitere Familienmitglieder beim selben Termin Reisepässe beantragen, so müssen Sie hierfür keinen zusätzlichen Termin vereinbaren, sondern bei der Terminvereinbarung entsprechend darauf hinweisen. Bitte jeweils ein vollständig ausgefülltes Passantragsformular und je Antrag ein biometrisches Passfoto mitbringen.

 

Für die Beurkundung der Zustimmungserklärung zur schweizerischen Vaterschaftsanerkennung fallen Gebühren in Höhe von ca. 95 CHF an.

Es fallen Gebühren für die Namenserklärung/ Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt im Ausland bzw. für die Kopiebeglaubigung und den Reisepass / Personalausweis an.

Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und in bar in Schweizer Franken zu zahlen. Kreditkartenzahlung ist nicht möglich.

Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120 CHF an. 

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen bzw. Ausstellung der Geburtsurkunden.


Kontakt:

Mail über unser Kontaktformular

Telefon (Zentrale) : 031 359 41 11

Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Botschaft während der Besucherzeiten keine Telefongespräche entgegennehmen können, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre Anfragen per E-Mail an uns zu richten.




Sämtliche Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz Sorgfalt kann für die Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.

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