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Vaterschaftsanerkennung

Un padre sostiene a su hijo en brazos, con fondo de color claro

Padre con un menor en brazos, © Colourbox

02.10.2024 - Artikel

Sind Eltern im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht verheiratet, bedarf es zur Herstellung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Vater und Kind einer (wirksamen) Vaterschaftsanerkennung oder einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.

Vaterschaftsanerkennung in der Schweiz

Vaterschaftsanerkennungen können bei der deutschen Botschaft in Bern aus staatsrechtlichen Gründen nicht beurkundet werden. Zuständig für die Entgegennahme der Vaterschaftsanerkennung sind in der Schweiz ausschließlich die Zivilstandsämter.

Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich

In der Schweiz ist bei einer Vaterschaftsanerkennung keine explizite Zustimmung der Kindesmutter erforderlich. Für die Wirksamkeit einer in der Schweiz erfolgten Vaterschaftsanerkennung für den deutschen Rechtsbereich ist nach Art. 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) je nach (ursprünglicher) Staatsangehörigkeit des Kindes und damit in aller Regel der Kindesmutter eine Zustimmungserklärung erforderlich.
War die Kindesmutter zuvor verheiratet und wurde im Ausland geschieden, kann die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung möglicherweise auch noch von der Anerkennung der ausländischen Scheidung abhängen.

Ist nur der Vater bzw. Anerkennende deutscher Staatsangehöriger, hängt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines in der Schweiz geborenen Kindes von dieser Zustimmungserklärung ab, folglich kann ohne diese oftmals noch kein deutsches Ausweisdokument beantragt werden.

Ist die Mutter (auch) deutsche Staatsangehörige, ist die in der Schweiz abgegebene Vaterschaftsanerkennung nur wirksam, wenn die Zustimmungserklärung der Kindesmutter beurkundet wird. Die Zustimmungserklärung kann in der Schweiz nur - nach vorheriger Terminvereinbarung - bei der deutschen Botschaft in Bern abgegeben werden. In Deutschland kann die Zustimmungserklärung bei einem Jugendamt, Standesamt, beim Notar oder einem Amtsgericht abgegeben werden.

Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass neben der Vaterschaftsanerkennung vor Geburt eine gemeinsame Sorgeerklärung vor dem schweizerischen Zivilstandsamt erklärt wurde.
(Behörden in Baden-Württemberg halten unter Umständen die Abgabe der Zustimmungserklärung der Mutter zu einer schweizerischen Vaterschaftsanerkennung mittlerweile genau in diesen Fällen für entbehrlich. Aus Sicht des Auswärtigen Amts und der Botschaft ist diese jedoch weiterhin erforderlich.)

Sofern ein deutsches Standesamt oder Jugendamt die Zustimmungserklärung nicht für erforderlich hält, empfehlen wir Ihnen, eine Nachbeurkundung der Auslandsgeburt beim zuständigen deutschen Standesamt zu beantragen, so dass der Vater in die deutsche Geburtsurkunde eingetragen wird. Ohne dies besteht keine Rechtssicherheit über die Abstammung nach deutschem Recht.

Besitzt die Mutter ausschließlich die schweizerische, österreichische oder französische Staatsangehörigkeit, so ist die beim schweizerischen Zivilstandsamt abgegebene Vaterschaftsanerkennung ohne weiteres auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

Besitzt die Mutter eine andere als die deutsche, schweizerische, französische oder österreichische Staatsangehörigkeit (ggf. mehrere Staatsangehörigkeiten), ist die in der Schweiz abgegebene Vaterschaftsanerkennung nicht immer ohne weiteres für den deutschen Rechtsbereich gültig. In diesem Fall können Sie gerne bei der Botschaft Bern über das Kontaktformular unter Schilderung der genauen Daten und Staatsangehörigkeiten der Beteiligten nachfragen, ob eine Zustimmungserklärung erforderlich ist.

Ob eine Zustimmungserklärung für in anderen Ländern abgegebene Vaterschaftsanerkennungen erforderlich ist, beantworten wir Ihnen ebenfalls gern auf Anfrage. Informationen finden Sie in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen deutschen Vertretungen.

Ob im Zusammenhang mit der Beurkundung der Zustimmungserklärung auch eine Namenserklärung für Ihre Kind erforderlich ist, finden Sie unter Namensführung für ein in der Schweiz geborenes Kind.

Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter

Die Zustimmungserklärung der Kindesmutter zur schweizerischen Vaterschaftsanerkennung kann in der deutschen Botschaft nach Terminvereinbarung beurkundet werden. Ist auch eine Namenserklärung erforderlich und/oder eine Beurkundung der Geburt des Kindes gewünscht, kann diese im gleichen Termin aufgenommen bzw. geprüft werden.

Vorbereitung

Zur Vorbereitung übersenden Sie bitte per Post mit diesem Deckblatt die nachstehend aufgeführten Dokumente in einfacher Kopie (bei Namenserklärung/Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt: in zweifacher Kopie):

  • schweizerische Geburtsurkunde des Kindes
  • schweizerische Vaterschaftsanerkennung (Kindsanerkennung)
  • gemeinsame schweizerische Sorgeerklärung
  • Ausweispapiere der Eltern (z. B Reisepass, Personalausweis, Identitätskarte)
  • Ausländerausweise bzw. Aufenthaltsbewilligung der Eltern
  • Auszug aus dem Geburtenregister der Eltern (bzw. Geburtsurkunde)
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland
  • Heiratsurkunde, falls die Kindeseltern inzwischen geheiratet haben
  • Falls Sie als Mutter des Kindes geschieden sind:
    • Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe
    • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Scheidungsanerkennung
  • Falls die Kindesmutter verwitwet ist: die Sterbeurkunde des früheren Ehemannes
  • Falls das Kind in einer bestehenden Ehe geboren wurde und der Ehemann nicht der Vater ist: Anfechtungsbescheid durch das Gericht
  • Falls Sie oder Ihr Kind neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen:
    Reisepass/Identitätskarte, Geburtsurkunde oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staates, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name des Kindes hervorgeht
  • vollständig ausgefülltes Passantragsformular und je Antrag ein biometrisches Passfoto

Bitte heften Sie keine Unterlagen und haben Sie Verständnis, dass wir derzeit noch die Übersendung von Kopien benötigen. Aufgrund der hohen Anzahl von Vorgängen bei der Botschaft und damit verbundenen Datenmengen bei begrenzter Kapazität ist eine Übermittlung auf elektronischem Weg derzeit noch nicht möglich. Wir sind dabei, ein System zu entwickeln, dass Unterlagen künftig elektronisch (über eine Cloud) übermittelt werden können.

Ausländische Urkunden

Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen

Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein siehe Internationaler Urkundenverkehr

Terminvereinbarung

Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Zustimmungserklärung und ggf. Namenserklärung/Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. die Vorlage weiterer Unterlagen zu besprechen.

Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Sie erhalten diese nach Prüfung an Ihrem Termin sofort zurück.

Möchten Sie auch für sich oder weitere Familienmitglieder beim selben Termin Reisepässe beantragen, so müssen Sie hierfür keinen zusätzlichen Termin vereinbaren, sondern bei der Terminvereinbarung entsprechend darauf hinweisen. Bitte jeweils ein vollständig ausgefülltes Passantragsformular und je Antrag ein biometrisches Passfoto mitbringen.
Bitte buchen Sie in diesen Fällen keinen einfachen Passtermin selbst!

Für die Beurkundung der Zustimmungserklärung zur schweizerischen Vaterschaftsanerkennung fallen Gebühren in Höhe von ca. 95 CHF (wechselkursabhängig) an.

Ist gleichzeitig die Abgabe einer Namenserklärung erforderlich, fallen weitere Gebühren in Höhe von ca. 80,- CHF (wechselkursabhängig) an.

Für die Beglaubigung von Kopien fallen Gebühren in Höhe von ca. 30,- CHF (wechselkursabhängig) an.

Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.

Neben der Barzahlung in Schweizer Franken ist auch die Zahlung mit internationaler Kreditkarte (nur Visa/Mastercard) möglich.Die Kreditkarte wird in Euro belastet und muss hierzu kurz physisch entgegengenommen werden. Eine kontaktlose Bezahlung ist in der Botschaft leider noch nicht möglich. Die Zahlung müssen Sie per Unterschrift zusätzlich genehmigen, d.h. die/der Karteninhaber/in muss persönlich anwesend sein und auch der Name muss auf der Kreditkarte stehen.

Eine Barzahlung in Euro ist nicht möglich.

Kontakt

Bei Fragen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

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