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Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung/ Rückerstattung deutscher Mehrwertsteuer
Administración Federal de Aduanas, © Bundeszollverwaltung
Befindet sich Ihr Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat wie der Schweiz, können Sie als Reisender in Deutschland grundsätzlich umsatzsteuerfrei (Tax-Free) einkaufen. Für Verkäufer gibt es jedoch keine Pflicht, Ihnen die Umsatzsteuer zu erlassen oder zurückzuerstatten.
Informationen für Reisende auch zu einzuhaltenden Fristen bietet der deutsche Zoll. Dort finden Sie auch ein ausführliches Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Auslieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr zum Download.
Auch die Europäische Kommission bietet einen ausführlichen Leitfaden zur Mehrwertsteuerbefreiung für Besucher der EU.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor dem Kauf über die Bereitschaft des Verkäufers und die Modalitäten für eine Rückerstattung. Viele Geschäfte arbeiten mit Dienstleistern zusammen, die gegen Gebühren die Abwicklung der Rückerstattung übernehmen.
Erkundigen Sie sich auch rechtzeitig vor dem Grenzübertritt mit Waren über die Öffnungszeiten von deutschen Zollämtern sowie einer möglichen Anmelde- und Verzollungspflicht in der Schweiz. Beachten Sie dazu bitte die Informationen des schweizerischen Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.
Für die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen zum Zweck der Mehrwertsteuererstattung für in Deutschland gekaufte Waren ist stets der Zoll an den Grenzübergängen zuständig. Dieser stempelt die bereits vom Verkäufer auszufüllenden Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen bzw. Tax-Free-Formulare und Rechnungen ab.
Sollte der Verkäufer Ihnen kein Formular für eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung zur Verfügung stellen, bieten wir Ihnen unten eines zum Download.
Deutschen Auslandsvertretungen ist es nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet, ersatzweise Ausfuhrbescheinigungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vorzunehmen. Eine Ausfuhrbescheinigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile/Autoservice kann nicht erteilt werden.
Ein solcher Ausnahmefall liegt grundsätzlich nicht vor, wenn an der Grenze vergessen wurde, den deutschen Zoll aufzusuchen oder an der Grenzübertrittsstelle der Zoll nicht geöffnet war, wenn man sich im Vorfeld nicht über den Ablauf informiert hat oder die Waren per Versand in die Schweiz gelangten.
Ob ein Ausnahmefall vorliegt, wird im Einzelfall von uns geprüft. Senden Sie uns hierfür bitte eine detaillierte Anfrage über unser Kontaktformular. Kommen wir zu dem Ergebnis, dass ein Ausnahmefall vorliegt, vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei der deutschen Botschaft. Hierzu bringen Sie alle Unterlagen, wie insbesondere das vom Verkäufer ausgefüllte Ausfuhr- bzw. Tax-Free-Formular, sowie die eingeführte Ware mit. Die Bescheinigung kann dann gegen eine Gebühr von ca. 35,00 CHF pro Beleg erteilt werden.
Voraussetzung für die Bestätigung der Ausfuhr ist stets ein Wohnsitz in der Schweiz.
Der Nachweis hierüber erfolgt durch Vorlage eines amtlichen Ausweises. Im deutschen Pass muss der ausländische Wohnort eingetragen sein oder die Abmeldebestätigung vom letzten Wohnsitz in Deutschland vorgelegt werden. Zusätzlich ist die schweizerische Aufenthaltsberechtigung nachzuweisen.
Die Rechnung der gekauften Waren muss auf die nachgewiesene schweizerische Anschrift lauten.
Im Anschluss können Sie die bestätigte Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung je nach Absprache und Formular an den Verkäufer der Waren oder einen externen Dienstleister für Tax-Free-Dienste zwecks Erstattung der Umsatzsteuer senden.
Eine unmittelbare Steuererstattung durch die Botschaft an den Käufer ist nicht möglich.