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Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland

Foto de um bebé a sorrir

Foto de um bebé a sorrir, © www.colourbox.com

14.08.2023 - Artikel

Bei Geburt in der Schweiz erhält Ihr Kind unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit eine Geburtsurkunde durch das schweizerische Zivilstandsamt. Auch für eine eventuell benötigte Vaterschaftsanerkennung und Sorgevereinbarung bei unverheirateten Eltern ist das schweizerische Zivilstandsamt zuständig. Die Urkunden an sich werden im deutschen Rechtsbereich anerkannt.

Auch wenn bereits der gewünschte Nachname Ihres Kindes in der Geburtsurkunde eingetragen ist, kann es aber sein, dass Sie zusätzlich eine Namenserklärung benötigen, damit Ihr Kind den Namen aus der schweizerischen Geburtsurkunde auch für den deutschen Rechtsbereich führt.

Falls gewünscht können Sie eine Nachbeurkundung der Geburt bei einem deutschen Standesamt mit Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde beantragen.
Im Gegensatz zur Schweiz gibt es nach deutschen Recht jedoch keine Verpflichtung, eine Auslandsgeburt in einem deutschen Register nachbeurkunden zu lassen.

Wurden Sie selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren, beachten Sie bitte dringend die Hinweise zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Punkt 3.

Kinder, die im Ausland geboren wurden und deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurde, müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes bei der Auslandsvertretung angezeigt haben beantragt haben, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält (§ 4 StAG).

Möchten Sie einen Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister stellen, gilt folgendes:

  • Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen deutschen Standesamts gemäß § 36 PStG (deutsches Personenstandsgesetz) nachbeurkundet werden.
  • Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt in Deutschland, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsstellende Person Ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
    Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Auslandsgeburt.
    Die Anschrift des Standesamts I in Berlin lautet: Schönstedtstr. 5, D-13357 Berlin.
  • Im Einzelfall kann die Abgabe einer Namenserklärung für Ihr Kind erforderlich sein. In diesem Fall ist die Beteiligung der Botschaft unerlässlich.

Wenn keine Namenserklärung erforderlich ist, füllen Sie den Nachbeurkundungsantrag (für jedes Kind separat) vollständig und gut leserlich aus. Die vierte Seite sowie die fünfte Seite oben des Antrags müssen Sie nicht ausfüllen, da eine Namensbestimmung nicht mehr erforderlich ist (entsprechende Absätze sind durchgestrichen). Ihre Unterschrift auf der letzten Seite des Antrags muss daher auch nicht öffentlich beglaubigt werden, es ist ausreichend, wenn Sie unterschreiben. Auf der letzten Seite können Sie angeben, wie viele Geburtsurkunden Sie bestellen möchten.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in beglaubigter Kopie beizufügen:

  • Reisepässe von Eltern und Kind/Kindern
  • Ausländerausweise aus der Schweiz (bei Schweizerbürgern: Wohnsitznachweis)
  • Auszug aus dem Geburtenregister der Eltern (bzw. Geburtsurkunde)
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • wenn Eltern nicht verheiratet: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung und ggfs. Zustimmungserklärung zur schweizerischen Vaterschaftsanerkennung
  • schweizerische Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland oder aktuelle deutsche Meldebescheinigung
  • ggf. Namensbescheinigung
  • ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde der Eltern

Ausländische Urkunden:

  • Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
  • Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.

Bitte beachten: Im Einzelfall kann das für die Entgegennahme des Nachbeurkundungsantrags zuständige Standesamt weitere Unterlagen nachfordern.

Beglaubigte Kopien können Sie bei jeder schweizerischen oder deutschen Gemeinde, jedem schweizerischen oder deutschen Notar oder der deutschen Botschaft in Bern oder einem Büro des Honorarkonsuls in Basel, Genf bzw. Lugano erstellen lassen. Wenn Sie die beglaubigten Kopien von der Botschaft in Bern erstellen lassen möchten, buchen Sie bitte einen Termin über unser Terminvergabesystem.

Der ausgefüllte Antrag ist zusammen mit den beglaubigten Kopien an das zuständige Standesamt in Deutschland zu übersenden. Die Gebühren für die Nachbeurkundung betragen ca. 120 Euro - 170 Euro.

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