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Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht.

Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht., © colourbox

06.02.2018 - Artikel

Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

1. Erforderlichkeit der Anerkennung

Eine Ehescheidung ist nach den Regelungen des Völkerrechts grundsätzlich nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland durch Scheidung aufgelöste Ehe weiterhin als bestehend.

Eine ausländische Ehescheidung wird erst nach der Anerkennung durch die zuständige deutsche Behörde für den deutschen Rechtsbereich wirksam (§ 107 FamFG).

Eine förmliche Anerkennung ist nur dann entbehrlich wenn,

  • eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten (sog. Heimatstaatenentscheidung oder Eigenrechtsentscheidung). Eine Heimatstaatenentscheidung liegt nicht vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit, insbesondere die deutsche Staatsangehörigkeit besaß oder
  • die Ehescheidung in einem Mitgliedstaat der EU (außer Dänemark) nach dem 01.03.2001 (bzw. nach Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaates) ergangen ist. Als Nachweis ist lediglich eine Bescheinigung des Scheidungsgerichts gemäß Artikel 39 der EU-Verordnung Nr. 2201/2003 vorzulegen. Diese Bescheinigung stellt das Gericht aus, das die Ehe geschieden hat.

2. Anerkennungsverfahren und Zuständigkeit

Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag.

Antragsberechtigt ist:

  • jeder der betroffenen Ehegatten
  • jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten, Erben)

Gebühr:
Abhängig vom Einkommen und der Bedeutung der Angelegenheit für die antragsstellende Person, werden zwischen 15 Euro und 305 Euro erhoben.

Zuständigkeit:
Die örtliche Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags richtet sich nach dem Aufenthaltsort der ehemaligen Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung.

Der Antrag ist bei der deutschen Landesjustizverwaltung bzw. bei dem Oberlandesgericht zu stellen, in dessen Bundesland bzw. Bezirk einer der geschiedenen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung.

In allen übrigen Fällen ist die Senatsverwaltung für Justiz (Salzburger Straße 21-25
D-10825 Berlin) zuständig.


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