Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Service

Die Nachweispflicht umfasst auch alle persönlichen Daten, die im beantragten Dokumententyp einzutragen sind (z. B. Geburtstag und -ort). Der Nachweis erfolgt vorrangig durch deutsche, nachrangig auch durch ausländische Personenstandsurkunden.
Wurde Ihr letzter Pass nicht in Bern ausgestellt, müssen Sie uns daher eine deutsche Personenstandsurkunde vorlegen, aus der diese Daten hervorgehen. Haben Sie Ihre deutsche Geburtsurkunde nicht zur Hand, aber Ihre deutsche Heiratsurkunde, genügt uns deren Vorlage.
Haben Sie nur ausländische Urkunden, können wir diese zwar auch anerkennen, jedoch können im Einzelfall Überbeglaubigungen bzw. Apostillen erforderlich sein und zudem die Rechtsfolgen (z.B. die Namensführung) nach deutschem Recht unterschiedlich sein.

Nein, bitte bringen Sie Originalunterlagen und jeweils eine Kopie mit. Sie erhalten die Originale zurück.
Im Warteraum der Botschaft Bern steht ein Münzkopierer, Sie können auch dort Kopien anfertigen, Stück 0,30 CHF in bar. Der Münzkopierer gibt kein Rückgeld!

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Digitalisierung auch bei der Bearbeitung von Passanträgen im Ausland voranzutreiben und wissen, dass wir Nachholbedarf haben. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir derzeit noch viele Papiere verlangen müssen.

Gem. § 1 Absatz 3 Passgesetz ist der Besitz von mehr als einem deutschen Pass nicht vorgesehen. Die Ausstellung eines Zweitpasses ist auf wenige, begründete Einzelfälle beschränkt.

Die Ausstellung eines Zweitpasses ist damit nur in den Fällen möglich, in denen ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung besteht und die konkrete Notwendigkeit nachgewiesen wird.
Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller. Die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller in Zukunft einen zweiten Pass benötigen könnte, genügt nicht, ebenso wenig die bloße Befürchtung, in einem Land z.B. durch Visa oder Stempel eines anderen Landes Schwierigkeiten beim Grenzübertritt zu haben.
Der Besitz eines Zweitpasses in der Vergangenheit berechtigt ebenfalls nicht automatisch zu einem neuen Zweitpass.

Zur Prüfung, ob in Ihrem Fall ein Zweitpass konkret notwendig ist, lassen Sie der Botschaft bitte zunächst ein Schreiben Ihres Arbeitgebers per E-Mail zukommen, in welchem diese konkrete Notwendigkeit dargelegt wird. Das Schreiben sollte dabei die folgenden Punkte benennen:
- Welche Länder müssen Sie konkret bereisen?
- Wie lauten die voraussichtlichen Reisedaten?
- Wie lange behalten die Zielländer Ihren Pass bei der Visabeantragung ein (bitte Belege vorlegen)?
- Warum ist die Visabeschaffung mit nur einem Pass für Sie unmöglich?

Einzelfallabhängig können auch noch weitere Unterlagen und Informationen angefordert werden.

Warten Sie bitte in jedem Fall zunächst die Rückmeldung der Botschaft ab, bevor Sie einen Termin zur Antragstellung buchen.

Neben den üblichen Antragsunterlagen legen Sie dann bitte zusätzlich noch Ihr Begründungsschreiben im Original vor.

Als Zweitpass kann ein Reisepass mit einer Gültigkeit von 6 Jahren oder ein vorläufiger Reisepass mit einer Gültigkeit von 1 Jahr ausgestellt werden. Ein Reisepass mit 10 Jahren Gültigkeit kann nicht als Zweitpass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass bei Neubeantragung eines Passes der bisherige - ggf. nur noch kurze Zeit gültige - Erstpass nicht als Zweitpass weitergeführt werden kann. Ein Zweitpass muss vielmehr immer als solcher durch die verkürzte Regelgültigkeit kenntlich sein.

Bitte beachten Sie außerdem, dass Inhaber von Zweitpässen verpflichtet sind, den Zweitpass bei Wegfall des geltend gemachten berechtigten Interesses unverzüglich an die Auslandsvertretung zurückzugeben. Über dieses Erfordernis werden Antragsteller aktenkundig bei Beantragung eines Zweitpasses belehrt. Der unbefugte Besitz eines Zweitpasses stellt einen Passeinziehungsgrund dar.

Ja, es ist ein Passbildautomat vorhanden. Die Kosten betragen 15,- CHF, die passend in bar oder mittels Kreditkarte bezahlt werden können. Zur Vermeidung von Wartezeiten und gerade bei kleineren Kindern sollten Sie die Passfotos aber möglichst schon vorher fertigen und mitbringen.

Passbilder müssen Ihre Identifizierung eindeutig ermöglichen, sollten bei Erwachsenen nicht älter als etwa sechs Monate sein, bei kleinen Kindern möglichst noch jünger.

Bitte lassen Sie Passfotos von Neugeborenen vor dem Termin, möglichst von einem Fotografen fertigen. Das Fertigen von geeigneten Passfotos im Automaten während des Termins scheitert leider in der Regel.

Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat, sodass er anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt.

Ordens- oder Künstlernamen sind immer dann im Reisepass einzutragen, wenn sie sich aus einem früheren Personalausweis, einem früheren Reisepass oder dem Melde-, Personalausweis- bzw. Passregister ergeben und eine Person unter diesem Namen bekannt ist.
In Zweifelsfällen ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen, dass Sie unter dem angegebenen Ordens- bzw. Künstlernamen bekannt sind.

Nähere Einzelheiten dazu bietet Ziff. 4.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV).

Doktortitel werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Passgesetz / § 5 Abs. 2 Nr. 3 Personalausweisgesetz in das Dokument eingetragen.

Der Doktorgrad muss nur nachgewiesen werden (z. B. durch eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), wenn er sich nicht schon aus einem früheren Dokument oder dem Melderegister (vor Abmeldung aus Deutschland) ergibt. Er wird ohne Zusatz in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen (z. B. „DR.“, „DR. HC.“, „DR. EH.“).
Doktorgrade, die in Deutschland nur mit Beifügung der Fakultät und Verleihungshochschule geführt werden dürfen (z. B. „Dr. med./Univ. Prag“), sowie andere akademische Grade (z. B. PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen werden können, sind in das Dokument nicht einzutragen. Sofern das Landeshochschulrecht für den Promotionsgrad jedoch die alternative Verwendung der Abkürzung „Dr.“ vorsieht, kann der akademische Grad in der Form „DR.“ oder „Dr.“ eingetragen werden. Ein ausländischer Doktorgrad darf folglich nur eingetragen werden, wenn der Antragsteller zur Führung der Abkürzung „Dr“ ohne weiteren Zusatz (einschließlich Herkunftsbezeichnung) in abgekürzter Form berechtigt ist.

In Ziffer 4.1.3 Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) wird ausführlich dargelegt, wie die Eintragungsfähigkeit eines ausländischen Doktorgrads geprüft wird.

Akademische Grade werden übrigens auch zukünftig in deutschen Reisepässen und Personalausweisen eingetragen. Die beabsichtigte Streichung fand keine parlamentarische Mehrheit.
Der Ort der Eintragung im Reisepass und Personalausweis wird jedoch verändert: Der Doktortitel wird nicht mehr unmittelbar vor dem Familiennamen eingetragen und auch nicht mehr aus der maschinenlesbaren Zone auslesbar sein. Dies gilt ab Inkrafttreten einer entsprechenden Änderung der „Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmuster im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“ ab 02.05.2024.

Hiermit sollen insbesondere Schwierigkeiten im internationalen Reiseverkehr verhindert werden, in Ländern, denen solche Zusätze unmittelbar im Familiennamen unbekannt sind.

Weitere Informationen hierzu bietet das Bundesministerium des Innern und für Heimat.


Sollte noch eine Meldung in Deutschland bestehen, wird immer der dortige Wohnort in den Pass oder Personalausweis eingetragen. Die Eintragung eines Wohnortes in der Schweiz ist dann nicht möglich.

Besteht kein melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland mehr, wird in den Reisepass der Wohnort, in den Personalausweis die genaue Wohnadresse (mit Straße und Hausnummer) eingetragen.

Die Eintragung der genauen Wohnadresse im Personalausweis auch im Ausland erfolgt seit August 2022 gemäß der neuesten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (VwVPassG).
Davor wurde „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen. Auch wenn innerdeutsche Behörden dies bei Abmeldung ins Ausland mangels Kenntnis des genauen Auslandswohnortes weiterhin verwenden, wird von deutschen Auslandsvertretungen - außer bei Wohnsitzlosen - der genaue Wohnort eingetragen. Dies geschieht übrigens auch im Hinblick auf die neuen (digitalen) Online- Funktionalitäten des elektronischen Personalausweises.

Die Notwendigkeit, den Personalausweis anzupassen, wenn noch „Keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen ist, besteht nicht.

Bei Einlass finden zu Ihrer und unserer Sicherheit Kontrollen statt. Je weniger Sie mitbringen, desto einfacher gestaltet sich Ihr Zutritt.

Beachten Sie bitte, dass elektrische und nicht elektrische Transportmittel (Tretroller, Fahrräder, etc.) sowie Reisegepäck (Koffer, Reisetaschen, etc.), Waffen aller Art (inkl. Messer, Abwehrsprays, etc.) sowie Haustiere auf dem Gelände der Rechts- und Konsularabteilung NICHT erlaubt sind.

Elektronische Geräte (PCs, Handys, Smartphones, Smartwatches, Diktier- und Aufnahmegeräte, etc.) können ebenfalls nicht mit ins Gebäude genommen werden. Hierfür stehen Schließfächer (40x32x35 cm) zur Verfügung, die auf eigenes Risiko genutzt werden können.

nach oben