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FAQs
Für die Einreise nach Deutschland wie auch anderen Ländern gilt die Passpflicht. Deutsche Staatsangehörige müssen sich daher stets bei Grenzübertritt mit einem Reisepass oder Personalausweis ausweisen können. Ein Führerschein, die Schweizer Aufenthaltsbewilligung oder bei Kindern eine Geburtsurkunde genügen nicht.
Bei Doppelstaatern (Erwachsene und Kinder) sollte die Einreise nach und die Ausreise aus Deutschland nur mit deutschem Reisepass oder Personalausweis erfolgen.
Gerade im Hinblick auf die seit Oktober 2023 wieder stattfindenden Grenzkontrollen an der deutsch-schweizerischen Grenze, aber auch die anlässlich der Olympischen Spiele an der französisch-schweizerischen Grenze sollten Sie unbedingt einen Reisepass oder Personalausweis mitführen und riskieren ansonsten eine Zurückweisung, siehe auch Reise- und Sicherheitshinweise.
Informationen zum Reisepass, vorläufigen Reisepass und Personalausweis bietet das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI).
Das Personalausweisportal und eine Broschüre des BMI informieren über den Personalausweis und seine Online-Funktionen.
Beachten Sie auch bitte auch die Flyer des BMI zur aktuellen Generation des Reisepasses und Personalausweises.
Der vorläufige Reisepass und der Personalausweis werden nicht von allen Staaten zur Einreise als ausreichend anerkannt.
Wenn Sie z.B. in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland oder die USA reisen möchten und nicht einen Reisepass eines anderen Staates (z.B. der Schweiz) besitzen, sollten Sie unbedingt einen Reisepass und keinesfalls nur einen Personalausweis beantragen.
Der Personalausweis ist grundsätzlich ein Identitätsnachweis, der mit seinen Online-Funktionen als ergänzendes Dokument interessant sein kann. Im internationalen Reiseverkehr wird er zwar von mehreren Staaten, insbesondere in der EU anerkannt, kann einen Reisepass aber nicht ersetzen.
Wenn Sie in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnen und in Deutschland abgemeldet sind, ist die Deutsche Botschaft Bern die für Sie zuständige Pass- und Ausweisbehörde.
Sie können Ihren Antrag aber auch bei den Büros der Honorarkonsuln in Zürich, Basel, Genf, Lugano oder Balzers (Liechtenstein) stellen, wenn Sie dort einen Termin vereinbaren.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes ändern sich dadurch nicht, denn die Anträge werden zur weiteren Bearbeitung nach Bern weitergeleitet. Deshalb verlängern sich die Bearbeitungszeiten.
Beachten Sie bitte, dass die Honorarkonsuln eine Servicepauschale erheben, siehe Passgebühren.
Sie können Ihren Reisepass auch bei einer Pass-/Personalausweisbehörde in Deutschland beantragen. In diesem Fall wird eine höhere Gebühr erhoben. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können.
Durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Reisepasses vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt und Kapazitäten frei hat.
Grundsätzlich können Sie auch in Bern beantragen, wenn Sie noch in Deutschland angemeldet sind, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird und die Ausstellung bei der örtlich zuständigen Behörde nicht (ohne weiteres) möglich ist. In dem Fall fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an; die Botschaft muss bei der örtlich zuständigen Behörde eine Ermächtigung einholen, was die Bearbeitungszeit verlängert. Der Pass kann erst nach erteilter Ermächtigung ausgestellt werden.
Die Zuständigkeit der Botschaft Bern ist ansonsten nur gegeben, wenn Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind und Sie sich in der Schweiz oder Liechtenstein aufhalten. Dies müssen Sie mit der Abmeldebescheinigung nachweisen, sofern in Ihrem letzten Pass oder Personalausweis noch einen Wohnort in Deutschland eingetragen ist. Abmeldebescheinigungen werden nur einmalig ausgestellt. Finden Sie diese nicht mehr, bitten Sie Ihre letzte Wohnsitzbehörde in Deutschland vor der Antragstellung bei uns um Ausstellung einer (erweiterten) Meldebescheinigung. Diese nennt die An- und Abmeldedaten und ersetzt bei uns die Abmeldebescheinigung.
Wir können den (ausländischen oder auch inländischen) Wohnort nur eintragen, wenn er nachgewiesen wurde und danach auch die Gebühren bemessen müssen. Beachten Sie bitte, dass wir grundsätzlich nur vollständige Anträge bearbeiten können und keinen Zugriff auf Meldedaten in deutschen Städten und Gemeinden haben.
Bitte schauen Sie hier des Öfteren in unseren Terminkalender und buchen Sie den Termin in eilbedürftigen Fällen bitte direkt bei der Botschaft in Bern.
Termine werden an jedem Arbeitstag am Morgen freigeschaltet, und zwar mit einer Vorlaufzeit von max. neun Wochen.
In der Regel werden dann auch kurzfristigere Termine - mit einem Vorlauf von einer, zwei, oder drei Wochen - zur Verfügung gestellt.
Auch (erfahrungsgemäß regelmäßig vorkommende) kurzfristig stornierte Termine werden wieder zur Verfügung gestellt.
Sollte Ihr Antrag nicht eilbedürftig sein, bitten wir Sie, die kurzfristig zur Verfügung stehenden Termine Antragstellenden zu belassen, die eiliger einen Antrag stellen müssen.
Nur in extremen Notfällen (Todesfälle, Krankheitsfälle in der Familie oder Diebstahl) können im Einzelfall Notfalltermine vergeben werden. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular.
Sollten Sie trotz eines schon gebuchten Termins einen früheren erhalten, stornieren Sie bitte den späteren unbedingt, damit er anderen Personen wieder zur Verfügung gestellt wird.
Wir sind auf Ihre Mitwirkung angewiesen, um der ständig wachsenden Nachfrage gerecht werden zu können und danken Ihnen für Ihr Verständnis!
Sie können direkt bei der Botschaft in Bern einen Expresspass (Bearbeitungszeit ca. 2-3 Wochen, Zusatzgebühr ca. 40,- CHF) oder in Ergänzung des regulären Reisepasses einen vorläufigen Reisepass mit einer einjährigen Gültigkeit (Bearbeitungszeit bis zu einer Woche) beantragen, sofern Sie dafür die Notwendigkeit darlegen.
Die Bearbeitungszeiten beginnen, wenn sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen und enthalten keine Postlaufzeiten. Die vorzulegenden Unterlagen bleiben gleich.
Ist eine Reise geplant, prüfen Sie bitte selbstständig, ob eine Einreise mit einem vorläufigen Reisepass oder Reisepass mit oder ohne Visum in Ihr Zielland möglich ist.
Einreisebestimmungen für andere Länder finden Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen und in der App „Sicher Reisen“.
Vorläufige Personalausweise können im Ausland nicht ausgestellt werden.
Bei Diebstahl von Pässen, Papieren, Bargeld oder sonstigen Wertsachen wenden Sie sich umgehend an die nächstgelegene Polizeistation, zeigen den Diebstahl an und lassen sich eine Kopie der Verlustmeldung aushändigen.
Ist Ihnen die Pass- bzw. Ausweisnummer des verlorenen Passes nicht bekannt, melden Sie den Verlust anschließend unbedingt zusätzlich schriftlich der ausstellenden Behörde mit einer Kopie der Verlustmeldung, damit das Dokument beim Bundeskriminalamt als verloren gemeldet und so ein Missbrauch vermieden werden kann.
Versicherungen bestehen grundsätzlich auf die Vorlage der polizeilichen Verlustmeldung, wenn der Schaden ersetzt werden soll. Gleiches gilt auch für die Neubeantragung eines Passes/Personalausweises.
Die Verlustbescheinigung genügt, um auf dem Landweg aus der Schweiz nach Deutschland einzureisen. Planen Sie eine Flugreise, setzen Sie sich bitte mit der Passstelle in Bern über unser Kontaktformular in Verbindung und vereinbaren Sie möglichst rasch einen Termin zur Vorsprache.
Die deutschen Honorarkonsuln in der Schweiz können keine Dokumente ausstellen.
Tipp: Verwenden Sie im Ausland keine Reisedokumente, die einmal als verloren gemeldet wurden, auch wenn Sie eine Meldung zum Wiederauffinden gemacht haben. Sie riskieren in vielen Ländern, beim Grenzübertritt aufgehalten und schlimmstenfalls zurückgewiesen zu werden. Beantragen Sie in solchen Fällen bitte immer besser rechtzeitig neue Reisedokumente!