Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Service
- Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde/Heiratsurkunde.
- Falls Sie Ihre namensrechtliche Situation hier nicht wiederfinden, schildern Sie uns bitte Ihr Anliegen unter Angabe aller relevanten Informationen per E-Mail.
1. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich, wenn:
- sich bei Eheschließung bzw. Eintragung Ihrer Lebenspartnerschaft in der Schweiz an Ihrer Namensführung nichts verändert hat.
- Sie in Deutschland geheiratet haben und die neue Namensführung sich aus der deutschen Heiratsurkunde ergibt.
- Sie nach dem 31. Dezember 2012 in der Schweiz eine/n Deutsche/n, Schweizer/in oder Österreicher/in geheiratet und einen gemeinsamen Ehenamen beim schweizerischen Zivilstandsamt bestimmt haben.
2. Eine Namenserklärung ist erforderlich, wenn:
- Sie bei Eheschließung in der Schweiz einen Doppelnamen erklärt haben.
Ausnahme vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung: Sie haben den Namen Ihres Ehepartners zum Ehenamen bestimmt und Ihren bisherigen Namen mit Bindestrich hinzugefügt und kein Beteiligter besitzt eine weitere Staatsangehörigkeit (außer der deutschen und der schweizerischen). - Die Eheschließung in der Schweiz zwischen 01.07.1976 und 31.12.2012 stattgefunden hat.
Ausnahme: Sie haben bis zum 01.09.1986 einen deutschen Reisepass auf den Ehenamen beantragt. - Einzelfallabhängig, wenn:
- Sie oder Ihr/r Partner/in noch eine weitere oder andere als die o.g. Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie weder in Deutschland, noch in der Schweiz geheiratet haben.
Bitte füllen Sie Deckblatt und Namenserklärungsformular aus und senden beides mit jeweils zwei Kopien der nachstehend aufgeführten Dokumente per Post an die Botschaft. Die Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Namenserklärungsformulars unsicher sein, lassen Sie den entsprechenden Bereich einfach frei. Das Formular dient uns lediglich als Vorlage.
- Reisepass/ Personalausweis/ Identitätskarte beider Ehepartner
- Auszug aus dem Geburtenregister (bzw. Geburtsurkunde) beider Ehepartner
- Heiratsurkunde
- Ausländerausweis bzw. Aufenthaltsbewilligung beider Ehepartner
- deutsche Einbürgerungsurkunde, wenn Sie in Deutschland eingebürgert wurden
- Abmeldebestätigung aus Deutschland
- Falls Sie oder Ihr Ehepartner neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen und Sie Ihren Ehenamen nach diesem Recht führen möchten:
- Reisepass/ Personalausweis/ Identitätskarte oder amtliche Bescheinigung des betreffenden Staats, aus dem der in diesem Land geführte oder gewünschte Name nach Eheschließung hervorgeht.
- Falls Sie geschieden in die Ehe gegangen sind:
- Heiratsurkunde
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (gilt für alle vorherigen geschiedenen Ehen); falls die Ehe nicht in Deutschland geschieden wurde, prüfen Sie bitte, ob eine formelle Anerkennung erforderlich ist, siehe Scheidungsanerkennung.
- Falls in Ihrer Geburtsurkunde ein anderer Name als in Ihrem Reisepass steht:
Dokument, aus dem sich diese Änderung ergibt (Namensbescheinigung) - aktueller Adressnachweis (z.B. Gemeindebescheinigung, Stromrechnung) im Original und mit Kopie
Bitte ein vollständig ausgefülltes Passantragsformular und je Antrag ein biometrisches Passfoto für alle Personen, für die ein Pass/Personalausweis beantragt werden soll beifügen.
Ausländische Urkunden
- Alle fremdsprachigen Dokumente sind von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.
- Wenn es sich nicht um eine internationale Urkunde (CIEC-Format) handelt, muss diese ggf. mit einer Apostille versehen oder legalisiert sein, siehe Internationaler Urkundenverkehr.
Eine große Bitte: Kopien weder heften noch klammern.
- Nach Durchsicht der Unterlagen und Vorbereitung der Namenserklärung kontaktieren wir Sie, um einen Termin zu vereinbaren und ggf. das weitere Vorgehen zu besprechen.
- Zum Termin bringen Sie dann bitte alle Originale der vorab übersandten Unterlagen mit. Diese erhalten Sie beim Termin sofort zurück.
- Die Namenserklärung muss von beiden Ehepartnern persönlich in der Botschaft Bern abgegeben werden.
Die Namenserklärung sowie die beglaubigten Unterlagen wird durch die Botschaft dem zuständigen deutschen Standesamt zugesandt. Die Botschaft bittet das Standesamt den Eingang der Namenserklärung und deren Wirksamkeit der Botschaft gegenüber schriftlich bestätigen. Erst dann kann die Botschaft die von Ihnen beantragten Ausweise/Reisepässe bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.
Es ist das deutsche Standesamt zuständig, das die Eheschließung beurkundet hat. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte (siehe Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz). Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Es fallen Gebühren für die Namenserklärung und den Reisepass / Personalausweis an.
Alle Gebühren sind wechselkursabhängig und in bar in Schweizer Franken zu zahlen. Kreditkartenzahlung ist nicht möglich.
Für die im Rahmen einer Namenserklärung erforderlichen Beglaubigungen fallen Gebühren in Höhe von ca. 120 CHF an.
Die Höhe der Passgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen der Passstelle.
Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Namensbescheinigungen.
Kontakt:
Telefon (Zentrale) : 031 359 41 11
Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Botschaft während der Besucherzeiten keine Telefongespräche entgegennehmen können, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre Anfragen per E-Mail an uns zu richten.
Im Rahmen des Termins für die Namenserklärung können Sie ein Ausweisdokument auf den erklärten Namen beantragen. Hierfür bringen Sie bitte pro Antrag ein vollständig ausgefülltes Antragsformular und ein biometrisches Passfoto mit. Detaillierte Informationen zur Passbeantragung finden Sie unter Passstelle.